Investorenunterstützte MVZ: Das Kind nicht mit dem Bade ausschütten!

Antwort der Bundesregierung deutlich gemäßigter als Wortwahl des Bundesgesundheitsministers

Daniel Schaffer, Geschäftsführer ALM – Akkreditierte Labore in der Medizin e.V.

Die Debatte um investorenunterstützte MVZ nimmt weiter an Fahrt auf. Nach der klaren Positionierung der Bundesärztekammer zum Jahresbeginn[1] wurde jetzt auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu diesem Themenfeld (BT-Drucksache 20/5166) veröffentlicht: „Die Bundesregierung teilt das Anliegen, die Transparenz über die Organisationsstrukturen von MVZ in dem für eine ausreichende Patienteninformation und eine zielgenaue Versorgungssteuerung erforderlichen Umfang herzustellen“, heißt es in dieser Antwort.

Interessant ist vor allem, dass als Anlage zur Antwort ein „Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit an die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden“ beigefügt wurde, der sämtliche vorliegende Studien zu MVZ analysiert.

Insgesamt scheinen die Antwort der Bundesregierung und der beiliegende Bericht einen Einblick in die aktuelle Diskussionslage der zuständigen Fachebene des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zu bieten: Dem Ministerium lägen etwa keine Erkenntnisse dazu vor, dass die ärztlichen Leitungen ihre „Schutzfunktion zur Abschirmung der ärztlichen Behandlungstätigkeit vor sachfremder Einflussnahme“ in „investorenbetriebenen MVZ“ unzureichend erfüllen würden. Dennoch wolle man diese besondere Stellung innerhalb eines MVZ weiter absichern. Die Bundesregierung teile das Anliegen, „vor allem Transparenz über die Organisationsstrukturen von MVZ in dem für eine ausreichende Patienteninformation und eine zielgenaue Versorgungssteuerung erforderlichen Umfang herzustellen“.

In der Wortwahl und Stoßrichtung sind die Antwort der Bundesregierung und der Bericht deutlich gemäßigter als Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach in seinem Weihnachtsinterview, der von einem „fatalen Trend“ des Aufkaufs von MVZ durch Investoren sprach und der den „Einstieg dieser Heuschrecken“ mit einem Gesetzesentwurf unterbinden wollte.[2] Dass der Minister ganz nebenbei noch jungen Medizinern unterstellte, das ärztliche Handeln bewusst dem Gewinnstreben unterzuordnen, dabei medizinisch nicht indizierte Leistungen zu erbringen und diese dazu noch in schlechter Qualität, ist ein besonderes Ärgernis für Ärztinnen und Ärzte, die motiviert und engagiert und auf das individuelle Patientenwohl ausgerichtet ihre Arbeit in Praxen, MVZ und Krankenhäusern leisten. Ob die pauschale Vorverurteilung einer Berufsgruppe hilfreich in einer Debatte um Strukturen ist, darf angezweifelt werden.

 

Zusammenfassung der Datenlage im BMG-Bericht

Der Bericht des BMG bietet eine gute Übersicht zur Studien- und Datenlage. U.a. geht er auf das im Auftrag des BMG im Jahr 2020 veröffentlichte Gutachten der Professoren Ladurner, Walter und Jochimsen ein. Besonders interessant: Dieses Gutachten konstatierte einen sehr geringen Anteil von investorenunterstützen MVZ an der ambulanten Versorgung, was keine Anhaltspunkte für eine Monopolisierungstendenz erkennen lasse. Zugleich hätte eine Begrenzung solcher MVZ erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung, u.a. aufgrund von Skaleneffekten und Effizienzgewinnen durch eine Professionalisierung der Infrastruktur und einheitliche Qualitätsstandards sowie einen fachlichen Austausch und Wissenstransfer über Regionen hinweg. Zudem wird in diesem Gutachten dem Vorschlag einer räumlichen und fachlichen Einschränkung, der heute erneut von Kritikern eingebracht wird, ein ganzes Kapitel gewidmet. Dabei kommt das Gutachten zum Schluss, dass ein solcher Vorschlag nicht weiterverfolgt werden solle, da u.a. die Möglichkeit einer fach- und ortsunabhängigen MVZ-Gründung auch Vorteile für die Versorgung der Versicherten eröffnet.[3]

Auch die IGES-Studie im Auftrag der KV Bayerns wird im Bericht beleuchtet. Wir erinnern uns: Der Vorwurf der Gewinnmaximierung aufgrund der Trägerstruktur wurde durch diese widerlegt. So wurden die höchsten Honorarvolumina von Einrichtungen in vertragsärztlicher Trägerschaft erzielt, im Vergleich dazu waren geringere Honorarvolumina bei MVZ in Trägerschaft privater Krankenhäuser zu verzeichnen (zu denen auch investorenunterstützte MVZ gehören).[4]

Und so hält der Bericht des BMG u.a. auf Seite 10 zu den analysierten Studien fest: „Überwiegend werden nachweisbar negative Zusammenhänge zwischen Inhaberschaft und Versorgungsqualität in investorenbetriebenen MVZ in den vorliegenden Gutachten verneint.“ Zum Schluss setzt sich der Bericht des BMG mit weiteren Regulierungsoptionen auseinander: U.a. gehören dazu eine Stärkung der ärztlichen Leitung sowie Transparenzpflichten, wie sie auch in der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage formuliert wurden. 

Mit dem geplanten Gesetzgebungsverfahren möchte die Bundesregierung auf Bestrebungen aus ärztlichen Verbänden und der Selbstverwaltung sowie der Bundesländer reagieren: Befeuert wurde die Diskussion zuvor von der Gesundheitsministerkonferenz (GMK)[5], wo sich vor allem Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek an die Spitze der Bewegung stellte.[6] Im Kern beruhten diese Aktivitäten auf dem Vorwurf der Erbringung qualitativ minderwertiger Leistungen bei zu hohem oder gar falschem Abrechnungsverhalten gegen investorenunterstützte MVZ. Hier hätten die KVen aber ohnehin bereits heute Instrumente, um Qualitätssicherung voranzutreiben und Fehlabrechnungen zu ahnden.

Bereits jetzt regelt § 106d SGB V die Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung: So können Plausibilitätsprüfungen vorgenommen werden, dazu gehören die arztbezogene sowie praxisbezogene Prüfung. Daneben existiert mit der sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung der KV ein weiteres Instrument zur Abrechnungskontrolle. Grundsätzlich sind die KVen bei Hinweisen auf Falschabrechnungen dazu verpflichtet, tätig zu werden. D.h. wenn beispielsweise festgelegte Aufgreifkriterien überschritten werden oder wenn Anhaltspunkte für eine Falschabrechnung anderweitig seitens Krankenkassen, Patienten oder der Staatsanwaltschaften vorliegen. Auch wird durch § 95 Absatz 1 SGB V sowie § 30 der (Muster-) Berufsordnung (MBO) für die in Deutschland tätigen Ärzte und die Zugehörigkeit zur KV die ärztliche Leitung eines MVZ bereits heute gegenüber reinen ökonomischen Interessen der Betreibergesellschaften besonders gestärkt.

Dieser gesetzliche Instrumentenkasten soll nun aber erweitert werden, wenn es nach den Kritikern investorenunterstützter MVZ geht: Zur Debatte stehen – zum Beispiel im Positionspapier der Bundesärztekammer – etwa ein juristisch fragwürdiges Auslaufen des Bestandsschutzes, räumliche und fachliche Begrenzungen, Begrenzung von Marktanteilen sowie weitere Maßnahmen.

 

MVZ-Labore: Aufbau von fachbezogenen Kompetenznetzwerk möglich

Insbesondere am Beispiel der medizinischen Versorgung mit Labordiagnostik zeigt sich aber, dass Forderungen nach räumlichen und fachlichen Begrenzungen aus Sicht der Versorgung kontraproduktiv sind: Größere MVZ-Labore und -Strukturen ermöglichen eine stärker spezialisierte Diagnostik, insbesondere in MVZ, in denen mehrere Fachärzte aus verschieden Gebieten der Labordiagnostik zusammenarbeiten (z.B. Labormedizin, Mikrobiologie, Pathologie). Dies ermöglicht den Aufbau eines fachbezogenen Kompetenznetzwerks über eigene Fachgebietsgrenzen hinweg. Das sich rapide entwickelnde medizinische Wissen wird somit allen im MVZ angestellten Ärzten zur Verfügung gestellt. Dadurch profitiert insbesondere auch die labormedizinische Versorgung in strukturschwachen Gebieten. Der Blick vieler Kritiker scheint ohnehin auf bestimmte medizinische Fachdisziplinen fokussiert zu sein und diagnostische Fächer – wie etwa im Falle der Labormedizin – zu übersehen: Hier kann beispielsweise auch der pauschale Vorwurf der Rosinenpickerei nicht gelten, da die überwiegend größte Zahl der Leistungen in der Labormedizin aus Auftragsleistungen besteht.

Dann gibt es noch Appelle, die Möglichkeit, fachgruppengruppengleiche MVZ gründen zu dürfen, aufzuheben. Aber auch dies ist für eine gute Versorgung nicht zielführend. Grenzen entlang von Facharztdisziplinen setzen zu wollen, entspringt eher einem starren Verständnis der Versorgung und würde den notwendigen fachlichen Austausch innerhalb einer Disziplin verhindern: So ist es beispielsweise in laboratoriumsmedizinischen MVZ mit mehreren Fachärzten für Laboratoriumsmedizin auch aufgrund der Breite des Fachgebiets insgesamt durchaus üblich, dass trotz der fortbestehenden breiten Qualifikation auch Expertenwissen in Teilbereichen der Laboratoriumsmedizin zusätzlich aufgebaut wird und sich die Kollegen so in der Zusammenarbeit im Sinne einer optimierten Versorgung ergänzen. Ähnliches gilt auch für andere fachärztliche Disziplinen (z.B. Innere Medizin mit sehr unterschiedlichen Teilgebieten, wie etwa Kardiologie oder Gastroenterologie).

Das Beispiel der fachärztlichen Laborversorgung zeigt – neben anderen vor allem technisierten und kapitalintensiven Fächern – insgesamt, weswegen die Organisationsform MVZ und auch die Zulassung von Fremdkapital nicht mehr aus der Versorgung „weggedacht“ werden können und sollten: MVZ in der Labordiagnostik bieten über die Schaffung von organisatorischen Synergien und die dadurch entstehende Effizienz eine nahezu perfekte Erreich- und Verfügbarkeit labordiagnostischer Leistungen in der Versorgung. Das wird mithilfe einer breiten regionalen und überregionalen Logistik für den Probentransport ins Facharzt-Labor-MVZ erreicht, und zwar häufig rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche. Somit können an praktisch jedem Ort in Deutschland taggleich alle für die Grund- und Regelversorgung notwendigen labordiagnostischen Untersuchungen angeboten werden. Auch die flächendeckende, wohnortnahe Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Räumen wird dadurch abgesichert. Sogar die Verfahren der Spezialdiagnostik sind bundesweit in kurzer Zeit verfügbar und garantieren somit einen zielgerichteten medizinischen Prozess in der Versorgung. Darüber hinaus erhöhen die Qualitätsstandards, die in allen Labor-MVZ-Strukturen bis hin zur Akkreditierung etabliert sind, die Patientensicherheit erheblich.

 

Ansatzpunkte für weitere Regulierung

Die in die Diskussion – z.B. seitens der Bundesärztekammer in ihrem Positionspapier – eingebrachten Vorschläge wären letztlich aber nur weitere Hürden für Finanzinvestoren im Gesundheitssystem, jedoch nicht eine Lösung für vermeintliche Qualitäts- und Versorgungsprobleme, so diese denn belegt und strukturell bedingt sind: Denn Abrechnungsoptimierung und mangelnde Versorgungsqualität sind kein Problem einer bestimmten Trägerstruktur, sondern trägerunabhängig ein Problem für Patienten. Deswegen sollte eine entsprechende Regulatorik auch trägerunabhängig und -übergreifend diese Problematik angehen. Auch hat die Verschärfung der MVZ-Gesetzgebung durch Einschränkung der Gründungsbefugnis seit 2012 nicht dazu beigetragen, Versorgung dort sicherzustellen, wo sonst keine ambulanten Versorgungsstrukturen vorhanden sind.

Es sind eher größere Versorgerstrukturen, die auch in der Fläche für Versicherte den Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen. Insbesondere in Zeiten des demografischen Wandels sowie des Fachkräftemangels in medizinischen Berufen müsste eine Gesetzgebung doch im Kern darauf abzielen, möglichst viele Ärzte in die ambulante Versorgung einzubinden. Ob diese als Angestellte oder als niedergelassene Praxisinhaber tätig sind, kann hier nicht die primäre Rolle spielen. Genau hier können MVZ-Gruppen als Arbeitgeber die Erwartungen der nächsten ärztlichen Generation erfüllen und durch Anstellung in Voll- sowie Teilzeit – ohne Investitionsrisiken und bürokratische Lasten – die patientenorientierte Arbeit ermöglichen. Dazu kommen weitere Vorteile größerer Verbünde als Arbeitgeber: Corporate Governance, Compliance Policies sowie sichere und moderne Arbeitsplätze mit Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne der ärztlichen Freiheit in der Patientenversorgung. Zudem unterstützen Angebote eines modernen Arbeitsumfeldes in MVZ dabei, Fachkräfte für die ambulante medizinische Versorgung zu gewinnen und langfristig zu halten.

Eine neue gesetzliche Regulierung von MVZ sollte also nicht darauf abzielen, „das Kind mit dem Bade auszuschütten“ und aufgrund diffuser Ängste und individueller anekdotischer Wahrnehmungen die Fremdkapitalgeber/Investoren gänzlich aus dem Gesundheitssystem fernzuhalten oder gar wieder daraus zu verbannen. Das müsste dann in letzter Konsequenz auch für die Träger der privaten Krankenhäuser gelten, was sicher nicht gewollt ist. Hier einen Unterschied zu machen, ist weder sachgerecht noch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nachvollziehbar oder gut begründbar.

Gerade in kapitalintensiven medizinischen Fächern (z.B. im diagnostischen Bereich, wie etwa in der Labormedizin) kann es zudem auch durchaus notwendig sein, Fremdkapital zur Möglichkeit von kapitalintensiven Investitionen für Innovationen bei z.B. Gerätestrukturen und auch damit zur Qualitätssicherung zuzulassen. Gerade die Vielfalt der Trägerstrukturen von MVZ sichert auch aus ärztlichen Sicht die Flexibilität bei Investitionen und damit grundlegend insgesamt die Versorgung in Deutschland. Eine weiterführende Regulatorik sollte demnach vor allem die trägerübergreifende Sicherstellung qualitativ hochwertiger Versorgung und ebenso auch trägerübergreifende Stärkung der Transparenz für Patienten im Blick haben. Insofern weist die Fokussierung des BMG auf Transparenz im Rahmen der Antwort auf die Kleine Anfrage der Unionsfraktion in die richtige Richtung, sofern diese Transparenzregularien gleichermaßen für alle an der ambulanten Versorgung beteiligten Akteure gelten sollen. Gegebenenfalls würde sich hier ein gemeinsamer runder Tisch aller betroffenen Verbände und Fachorganisationen gemeinsam mit dem BMG anbieten, um miteinander konstruktiv über die Fortentwicklung der Regulatorik unter den Gesichtspunkten von Transparenz und Versorgungsqualität zu sprechen.

 

[1] Vgl. Ärzteblatt „Bundesärztekammer legt Vorschläge für MVZ-Reform vor“ vom 12.01.2023: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/140213/Bundesaerztekammer-legt-Vorschlaege-fuer-MVZ-Reform-vor

[2] Vgl. Weihnachtsinterview von Bundesgesundheitsminister Prof. Lauterbach mit der Bild-Zeitung vom 24.12.2022: https://www.bild.de/bild-plus/politik/inland/politik-inland/lauterbach-im-grossen-weihnachts-interview-rotwein-schnaps-und-kater-tricks-82348222.bild.html?t_ref=https%3A%2F%2Fm.bild.de%2Fbild-plus%2Fpolitik%2Finland%2Fpolitik-inland%2Flauterbach-im-grossen-weihnachts-interview-rotwein-schnaps-und-kater-tricks-82348222.bildMobile.html%3Ft_ref%3Dhttps%253A%252F%252Fwww.bild.de%252Fbild-plus%252Fpolitik%252Finland%252Fpolitik-inland%252Flauterbach-im-grossen-weihnachts-interview-rotwein-schnaps-und-kater-tricks-82348222.bild.html

[3] Vgl. Gutachten der Professoren Ladurner, Walter und Jochimsen vom November 2020:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Ministerium/Berichte/Stand_und_Weiterentwicklung_der_gesetzlichen_Regelungen_zu_MVZ.pdf

[4] Vgl. Tisch, T. und Nolting, H.-D. Versorgungsanalysen zu MVZ im Bereich der KV Bayerns. Ergebnisbericht für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, 2021:
https://www.iges.com/sites/igesgroup/iges.de/myzms/content/e6/e1621/e10211/e27603/e27954/e27955/e27963/attr_objs27964/IGES-MVZ-Gutachten-April-2022_ger.pdf

[5] Vgl. Beschlüsse der GMK Juni 2022: https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?id=1263&jahr=2022

[6] Vgl. Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom Juli 2022:
https://www.stmgp.bayern.de/presse/holetschek-fordert-regulierungen-fuer-investorengetragene-medizinische-versorgungszentren/

 

 

Lesen Sie zu diesem Thema auch:

Susanne Müller: „Über eine sprachlich und inhaltlich entgleiste Debatte“, Observer Gesundheit, 9. Januar 2023.

Martin Degenhardt: „Wo hört patientenzentrierte Behandlung auf, wo fängt profitorientierten Behandlung an“, Observer Gesundheit, 9. Mai 2022,

Dr. Robert Paquet: „MVZ-Zukunftsmodell oder Opfer von Private Equity, (2.Teil)“, Observer Gesundheit, 14. Januar 2021,

Dr. Robert Paquet: „MVZ-Zukunftsmodell oder Opfer von Private Equity, (1.Teil)“ , Observer Gesundheit, 12. Januar 2021.


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