Wo hört patientenzentrierte Behandlung auf, wo fängt profitorientierte Behandlung an?

Kritik an MVZ in Hand von Private-Equity-Gesellschaften / Analysen von IGES zum Leistungsgeschehen

Martin Degenhardt, Geschäftsführer Freie Allianz der Länder KVen (FALK)

In einem von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) in Auftrag gegebenen Gutachten des IGES Instituts deutet vieles darauf hin, dass MVZ in den Händen bestimmter Gesellschafter Profit- und Monopolstreben einer gewissenhaften Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten voranstellen.

Das deutsche Gesundheitssystem ist ein wirtschaftsstarkes Feld. Die Bruttowertschöpfung der Gesundheitswirtschaft ist in den Jahren von 2011 bis 2020 um mehr als 100 Milliarden Euro von 271 Milliarden Euro auf 372,6 Milliarden Euro angewachsen. Tendenz steigend. Da es sich bei Gesundheit um ein sensibles, wenn nicht sogar das wertvollste Gut des Menschen dreht, tut man sich oftmals schwer, von Kapitalisierung und Gesundheitswesen im selben Satz zu sprechen.

Aber das Gesundheitssystem funktioniert nun mal – neben anderen – auch nach ökonomischen Logiken. Dies muss nicht zwangsweise negativ für die Patientinnen und Patienten sein. Ganz im Gegenteil. Wirtschaftliche Dynamik kann im Gesundheitswesen zu Innovationen, effizienteren Behandlungsabläufen sowie Bürokratieabbau führen – und schlussendlich zu einer Verbesserung der medizinischen Qualität. Auf Mikro- und damit von Leistungserbringerebene gedacht, bedeutet das wiederum: Wer seine Versorgungseinrichtung wirtschaftlich effizient führt, sollte dafür auch monetär belohnt werden dürfen, da letztlich auch die Patientinnen und Patienten von gut geführten Praxen profitieren.

 

Angebot von Leistungen mit starkem Umsatz

Was aber, wenn sich dieses Gleichgewicht zu Gunsten der Ökonomisierung verschiebt? Wenn also die medizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten von ökonomischen Zielsetzungen beeinflusst wird? Dann ist das Patientenwohl gefährdet, es werden Anreize für Fehl- beziehungsweise Überbehandlungen geschaffen. Und eben dieses Ungleichgewicht scheint bei vielen investorengetragenen MVZ vorzuherrschen. Darauf weisen zumindest Analysen des IGES Instituts zum Leistungsgeschehen in MVZ hin.

Die im Auftrag der KVB erarbeitete IGES-Studie zeigt, dass für MVZ in Hand von Private-Equity-Gesellschaften bei gleicher Patientenstruktur, gleichen Vorerkrankungen und gleichen Behandlungsanlässen höhere Honorarvolumina abgerechnet werden als in anderen MVZ. Das wirkt sich negativ auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten aus, da in investorengetragenen MVZ vor allem die Leistungen angeboten werden, die einen starken Umsatz generieren. Neben den bereits erwähnten drohenden Fehl- oder Überbehandlungen fließen zudem Gelder unseres solidarischen Gesundheitssystems in die Taschen von Finanzinvestoren ab, die vermehrt undurchsichtige gesellschaftsrechtliche Konstruktionen aufweisen und oftmals gar nicht in Deutschland sitzen – Stichwort: Steueroasen.

Hinzukommt, dass investorengetragene MVZ vermehrt in großstädtischen Regionen und eher selten in strukturschwachen und ländlichen Regionen angesiedelt sind. Dort, wo gegenwärtig und in Zukunft noch viel mehr der Schuh der flächendeckenden ambulanten Versorgung drückt, also im ländlichen Raum, tragen investorengetragene MVZ also zu keiner Entspannung der Situation bei.

 

Finanzinvestoren als MVZ-Eigentümer rasant ausgebreitet

Man könnte dies lapidar mit „Schwarze Schafe gibt es überall“ abtun, hätten sich MVZ in der Eigentümerschaft von Finanzinvestoren nicht über die letzten Jahre hinweg in ganz Deutschland verstärkt ausgebreitet. Auch in Form von ganzen MVZ-Ketten. Betrachtet man die im IGES Gutachten dargestellte Entwicklung und Zusammensetzung von MVZ allein in Bayern, so haben sich die Praxisstandorte von Private-Equity-Gesellschaften (PEG-MVZ) allein im zwei Jahre umfassenden Untersuchungszeitraum um 72 % erhöht. Im vierten Quartal 2019 haben sie bereits 10 % aller MVZ-Praxen ausgemacht.

Das Geschäftsmodell „Praxen kaufen, verketten und verkaufen“ ist dabei ganz legal. Eigentlich hat der Gesetzgeber die Gründungsberechtigten für ein MVZ im SGB V auf einen engen Kreis eingeschränkt, eben um Kapitalgeber auszusperren, die nicht direkt am Gesundheitswesen partizipieren. Gemäß § 95 Absatz 1a sind das: zugelassene Ärzte und Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, anerkannte Praxisnetze, bestimmte gemeinnützige Träger sowie Kommunen.

Warum ist also das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, den Zugang von Finanzinvestoren in die ambulante Versorgung wirksam zu begrenzen, offensichtlich mehr als verfehlt worden? Ganz einfach: § 95 Absatz 1a kann ganz legal jedem umgangen werden kann, der ausreichend liquide ist, sich ein Krankenhaus zu kaufen. Dies ermöglicht es Investoren – auch aus dem Ausland –, willkürlich Kliniken in Deutschland aufzukaufen und in deren Namen MVZ zu gründen. Mit den MVZ können wiederum Arzt-Praxen aufgekauft und Filialen in ganz Deutschland gebildet werden – der Spielraum der Gründungsberechtigung ist regional nicht beschränkt. Mittels diesem – wohlgemerkt legalem – Taschenspielertrick betreibt derzeit eine Klinik für Schlafstörungen in Bad Reichenhall deutschlandweit rund 140 Augenarztpraxen in ganz Deutschland.

 

Forderung: KVen als Gründungsberechtigte aufnehmen

Was muss die Politik also tun, um diesem besorgniserregenden Trend wirksam entgegenzutreten? Sinnvoll wäre sicherlich, die Kassenärztlichen Vereinigungen in den Kreis der MVZ-Gründungsberechtigten aufzunehmen. Somit könnten die KVen einer ihrer Hauptaufgabe, der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, mittels eines weiteren Werkzeuges nachkommen, indem sie sich mit einem KV-MVZ auf eine ausgeschriebene Vertragsarztpraxis bewerben. Dies jedoch nur unter der Prämisse, dass in der ausgeschriebenen Region kein Praxisnachfolger gefunden wird und sich der von der KV im MVZ angestellte Mediziner nach einer gewissen „Eingewöhnungsphase“ als Vertragsarzt niederlässt.

Unter dem Stichwort „Niederlassungs-Fahrschule“ würden angestellte Ärztinnen und Ärzte in einem KV-MVZ mit den Modalitäten des vertragsärztlichen Versorgungssystems vertraut gemacht und schließlich als freiberufliche Vertragsärzte tätig werden. Zudem sollte auf Bundes- und Landesebene ein verpflichtendes Register für MVZ eingeführt werden, um mehr Transparenz und Patientenschutz zu schaffen. Alle beteiligten Akteure – Patientinnen und Patienten, aber auch die überweisenden Ärztinnen und Ärzte – müssen die Eigentümerstrukturen eines MVZ einfach und ohne großen Aufwand nachvollziehen können.

Auch muss die Politik darauf hinwirken, dass die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte der Trägergesellschaften von MVZ in den Händen von Vertragsärzten liegen, um den Schutz der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen in MVZ zu stärken. Gleichzeitig sollte der Verantwortungsbereich des ärztlichen Leiters eines MVZ gegenüber der kaufmännischen Leitung gestärkt werden.

Bisher hat die Politik allen Unkenrufen zum Trotz die genannten Entwicklungen weitestgehend ignoriert. Es bleibt daher zu hoffen, dass die Entscheider in Berlin das aktuelle IGES-Gutachten zum Anlass nehmen, endlich aus ihrem Dornröschenschlaf zu erwachen und § 95 Absatz 1a SGB V im Sinne einer patientenzentrierten ambulanten Versorgung nachjustieren.


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