Reform der Selbstverwaltung: Es tut sich doch etwas! 10-Punkte-Programm der Bundeswahlbeauftragten

Dr. Robert Paquet

Am 9. Februar haben sich die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen Rita Pawelski und ihr Stellvertreter Klaus Wiesehügel an die Vorstände der gesetzlichen Krankenversicherungen und die Geschäftsführungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherungsträger gewandt. (Dieses Schreiben und der 10-Punkte-Plan ist in der Observer Datenbank, Monitor Selbstverwaltung, soziale, eingestellt.) Dabei weisen sie auf eine etwas versteckte und auch spröde Passage im Entwurf des Koalitionsvertrages hin: „Wir wollen die Selbstverwaltung stärken und gemeinsam mit den Sozialpartnern die Sozialwahlen modernisieren.“ Sie findet sich auf Seite 51 (unter „gute Arbeit“). Der K-Vertrag der letzten GroKo war mit elf Zeilen zu diesem Thema jedenfalls ambitionierter (Onlinewahlen explizit geplant, „mehr Direktwahlen“, mehr Frauen in die Gremien etc.).

Die Beauftragten nehmen die aktuelle Absichtserklärung zum Anlass, ein „10-Punkte-Programm zur Reform des Sozialwahlrechts“ vorzuschlagen und bitten um Unterstützung der Verwaltungsspitzen der Körperschaften dafür. Das „Engagement der vielen ehrenamtlichen Mitglieder in den Gremien“ sei zu würdigen. Die angesprochenen Vorstände und Geschäftsführer wüssten „aber auch, dass sich im Laufe der Jahre ein ‚Grauschleier‘ über das lnstrument ,Selbstverwaltung durch Sozialwahlen‘ gelegt hat.“ Die zehn Punkte werden als Bausteine einer „grundlegenden Reform“ angekündigt, die die soziale Selbstverwaltung und die Sozialwahlen „zukunftsfest“ machen soll.

Bei der Lektüre der auf zwei Seiten zusammengestellten Vorschläge sucht man das „Grundlegende“ jedoch vergebens. Die weitreichendste und von den Vorgängern der aktuellen Beauftragten, Gerald Weiß und Klaus Kirschner, nachdrücklich vertretene Reform, nämlich die Abschaffung der Friedenswahlen, kommt hier nicht vor. Ob das höherer Einsicht folgt oder „nur“ der realistischen Einschätzung, dass sich die künftige Bundesregierung in dieser Frage mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund und der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände nicht anlegen will, sei dahingestellt. (Die entscheidenden Worte dazu im Entwurf des K-Vertrages sind: „gemeinsam mit den Sozialpartnern“!)

Die Forderungen 1 bis 9 des Papiers stehen jedoch weitgehend in der Kontinuität der Empfehlungen, die die damaligen Wahlbeauftragten in ihrem Bericht über die Sozialwahl 2011 gegeben haben.

  1. Einführung von Onlinewahlen ab den Sozialwahlen 2023
  2. Einführung eines rechtlich definierten Verfahrens bei der Listenaufstellung und des Nachrückens
  3. Reduzierung der Anzahl der notwendigen Unterstützerunterschriften
  4. Unterstützerunterschriften können auch von Mitgliedern anderer Rentenversicherungsträger kommen
  5. Versicherungsträger in der Listenbezeichnung
  6. Verbot der Listenzusammenlegung nach dem Einreichen
  7. Freistellungsregelungen für ehrenamtliche Tätigkeit und Weiterbildung präzisieren
  8. Einheitliche steuerrechtliche Bewertung der Aufwandentschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane …
  9. Berücksichtigung von Frauen bei der Listenaufstellung.

Einige Akzente sind jedoch bemerkenswert: Dass die rechtzeitige (rechtliche) Weichenstellung für Online-Wahlen sehr frühzeitig erfolgen muss, ist eine Binsenweisheit. Dass aber das Bundesinnenministerium die Federführung übernehmen sollte, ist überraschend und wird dem BMAS nicht gefallen. Für die Sozialversicherungsträger zumindest wohltuend ist jedoch die dabei aufgeworfene Frage, „welchen Anteil der Bundeshaushalt an der Bereitstellung der geeigneten Soft- und Hardware übernehmen wird“. Erfahrungsgemäß liegt der „Normalfall“ umgekehrt, dass nämlich die Sozialversicherung Kosten übernehmen muss, die bei ordnungspolitisch seriöser Betrachtung eigentlich aus Steuermitteln zu tragen wären. Der Zuständigkeitsvorschlag könnte allerdings mit der Überlegung begründet sein, dass die Sozialwahlen ein geeignetes Experimentierfeld sind, auf dem für die Digitalisierung auch politischer Wahlen geübt werden könnte.

Seltsam mutet die Ziffer 4 an, nach der Wahllisten auch von Nicht-Mitgliedern des entsprechenden Versicherungsträgers unterzeichnet werden können sollen. Diese Empfehlung löst das Vorschlagsrecht vom Wahlrecht, wobei nur noch das Wahlrecht an die Mitgliedschaft beim jeweiligen Sozialversicherungsträger gebunden ist. Diese Regelung lädt faktisch zum Missbrauch ein. Ebenso unverständlich ist die Forderung Nr. 5, dass alle Vorschlagslisten die Möglichkeit erhalten sollen, in ihrer Listenbezeichnung den Versicherungsträger aufzunehmen. Damit wird den schillernden Usancen bei den Versichertengemeinschaften der Ersatzkassen kein Riegel vorgeschoben, sondern die entsprechenden Missdeutungen werden verallgemeinert. Mit dem Namen der Kasse in der Listenbezeichnung wird nämlich regelmäßig (und mit Absicht) der Eindruck erweckt, die betreffende Liste habe eine engere Loyalitätsbeziehung zur Kasse als Listen, die deren Namen nicht in der Listenbezeichnung führen.

Mit der höchst bescheidenen „Frauenquote“ von nur einem Drittel unterbieten die Beauftragten mit Sicherheit die Intentionen ihrer Vorgänger. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat in ihrer Kleinen Anfrage zur Repräsentation von Frauen in der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen (Antwort der Bundesregierung in Bundestags-Drucksache 19/725) das Thema ja bereits aufgegriffen und wird mutigere Vorschläge machen.

Mit der steuerlichen Bewertung der Aufwandsentschädigungen der Verwaltungsratsmitglieder sind die Beauftragten dann bei einem ziemlich kleinen Karo angekommen. Auch wenn sie die aktuellen Mitglieder der Gremien – weil am Portemonnaie – spürbar berührt, dürfte der politische Stellenwert der Forderung eher im Bereich der Peinlichkeit liegen. Jedenfalls im Vergleich zu den rund 30 Reformvorschlägen (plus diverse Unterpunkte) der Vorgänger liest sich das 10-Punkte-Papier reichlich verzagt. Damals wurde immerhin noch gefordert, die „Möglichkeiten und Kompetenzen der Selbstverwaltungen“ zu erweitern und z.B. „zur Festsetzung der Beitragssätze durch die Selbstverwaltungen der Krankenkassen“ zurückzukehren (Bericht 2011, Seite 24).

Die zehnte Forderung ruft dann noch einmal Verblüffung hervor: „Die/der ‚Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen‘ wird zur/zum ‚Bundesbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen und die Soziale Selbstverwaltung‘“. Dieser Vorschlag geht weit über eine Namensänderung hinaus: Einen Bundesbeauftragten für die „Soziale Selbstverwaltung“ braucht sie nicht, und ein solcher Beauftragter wird die Selbstverwaltung auch nicht stärken. Die Idee sieht eher danach aus, als wollte sich hier jemand ein Amt mit Dauereinfluss und weiterreichenden Eingriffsmöglichkeiten zimmern.

Möglicherweise ist die Initiative der Beauftragten damit überinterpretiert. Der ausführliche Bericht über die Sozialwahlen 2017 steht noch aus. Vielleicht finden sich darin noch weitere Vorschläge und auch plausible Begründungen für die zehn Forderungen.


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