MVZ – Zukunftsmodell oder Opfer von Private Equity? (1. Teil)

Eine Auswertung von vier Untersuchungen: im ersten Teil das Gutachten im Auftrag des BMG

Dr. Robert Paquet

Seit mehr als 15 Jahren gibt es Medizinische Versorgungzentren (MVZ). Diese neue Organisationsform der Versorgung ist ungemein erfolgreich, obwohl der Gesetzgeber immer wieder an den Gründungs-Bedingungen geschraubt hat. Von Beginn an gab es Widerstände der ärztlichen Traditionalisten, die am Idealbild der inhabergeführten Einzelpraxis festhalten. Inzwischen gibt es eine Trägervielfalt bei den MVZ, darunter auch Kapitalgesellschaften und Finanzinvestoren. Das alarmiert die Kritiker des Modells erneut. Sie warnen nicht nur allgemein vor einer fortschreitenden „Ökonomisierung“ des Gesundheitswesens[1], sondern befürchten die direkte Einflussnahme der Eigentümer auf die Versorgungsentscheidungen der MVZ-Ärzte. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein ökonomisches und rechtswissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, das im Ergebnis keinen grundsätzlichen regulatorischen Handlungsbedarf aufzeigt (I.). Eine empirische Studie (verbunden mit einem Rechtsgutachten) im Auftrag der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zeichnet dagegen eine brisante Gefährdungslage (II. und III.). Eine Umfrage des Bundesverbandes der Betreiber medizinischer Versorgungszentren (BBMV) wiederum will zeigen, dass Ärzte, Mitarbeiter und Patienten der MVZs sehr zufrieden sind (IV.). Was von den Gutachten zu halten ist, steht im folgenden Bericht, der in zwei Teilen veröffentlicht wird. Der erste Teil beschäftigt sich mit dem BMG-Gutachten.

 

I. Das MVZ-Gutachten des BMG[2]

Mit dem am 1.1.2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurde die Möglichkeit eröffnet, medizinische Versorgungszentren (MVZ) im ambulanten Bereich zu gründen. Das war eine kleine Revolution, wie im Gutachten zutreffend herausgestellt wird: Das MVZ war „seinem Grundmodell nach ein fachübergreifender institutioneller Leistungserbringer, in dem angestellte Ärzte arbeiten. Die Zulassung eines institutionellen Leistungserbringers brach mit dem, bis dahin den ambulanten Sektor prägenden Dogma ausschließlich personeller Leistungserbringer, nämlich selbstständiger Ärzte in eigener Praxis.“ Durch die ursprünglich sehr offenen Gründungsbedingungen kam es zu einer weiteren Neuerung: Die ambulante Versorgung öffnete sich „zugleich für – im stationären Bereich seit jeher anerkannte – Leistungserbringer in Fremdbesitz, d. h. für medizinische Einrichtungen, deren Inhaber keine Ärzte sind.“ (S. 1). Bekanntlich sind diese beiden Punkte nach wie vor sehr umstritten.

Vor diesem Hintergrund und nach über 15 Jahren Erfahrungen mit MVZ hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein Gutachten in Auftrag gegeben, das als Bestandsaufnahme für die Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen dienen soll. Es schließt auch die gesundheitsökonomischen Aspekte von MVZ ein und sollte dabei u.a. der Frage nachgehen, „ob es empirisch belastbare Hinweise auf Unterschiede in der Versorgungsqualität zwischen MVZ in Eigenbesitz von Ärzten und in (nichtärztlichem) Fremdbesitz gibt.“ (ebenda).

Das Gutachten wurde im Februar 2020 in Auftrag gegeben und im November fertiggestellt. Es wurde kurz vor Weihnachten öffentlich bekannt. Hier eine Auswahl der wichtigsten Ergebnisse und Empfehlungen (S. 2-4):

  • Mit Wegfall der „Fachübergreiflichkeit“ habe sich das MVZ von einer „Versorgungsform in Richtung einer Organisationsform“ verändert. „Um die Kontur des Leistungserbringertyps MVZ zu schärfen“ („Zentrum“!), schlagen die Gutachter vor, „eine Mindestgröße für MVZ im Umfang von drei vollen Versorgungsaufträgen gesetzlich vorzusehen.“ (vgl. auch S. 17 und 45).
  • „Die „freie“ Nachbesetzbarkeit von Arztstellen in MVZ (und bei Vertragsärzten) sollte insbesondere aus Gründen der Praktikabilität …in gegenwärtiger Form beibehalten werden.“
  • „Wir kommen zu dem Ergebnis, dass sich die Bedenken des Gesetzgebers, von gewissen nichtärztlichen MVZ-Trägern gingen Gefahren für die Versorgungsqualität in MVZ aus, derzeit weder bestätigen noch entkräften lassen.“
  • „Die bislang vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen, die Behandlungstätigkeit in MVZ gegen sachfremde Einflussnahme abzuschirmen, bewerten die Gutachter … uneinheitlich: Überzeugend ist die Stärkung des ärztlichen Leiters im MVZ. … Das Verbot bestimmter Rechtsformen für MVZ-Träger dürfte (dagegen) entweder keine Schutzwirkung entfalten oder – indem Rechtsformen mit starkem Einfluss der Gesellschafter präferiert werden – sogar kontraproduktiv … Die Beschränkung auf zugelassene Krankenhäuser bevorzugt zudem größere MVZ-Gründer, was kritisch zu bewerten ist.“
  • „Die durch das TSVG eingeführten Versorgungshöchstquoten für zahnärztliche MVZ erscheinen (verfassungsrechtlich) fraglich.“
  • „Neben den im Zulassungsrecht getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Integrität ärztlicher Behandlungstätigkeit in MVZ bestehen zahlreiche weitere Normen mit gleicher Zielrichtung … Angesichts der vielfältigen … Vorschriften aller Rechtsbereiche halten die Gutachter den derzeitigen Regulierungsrahmen für MVZ für ausreichend.“
  • Bereits de lege lata bestehen allgemein-wirtschaftsrechtliche Vorgaben zur Transparenz der Betriebs- und Inhaberverhältnisse im MVZ-Bereich. Noch bestehende Lücken sollten geschlossen werden.“
  • „Die Gutachter raten gleichwohl davon ab, ein … zusätzliches MVZ-Sonderregister zu errichten. … Ein Sonderregister speziell zur Erfassung der Gesellschafter von MVZ-Trägern wäre mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nur schwer zu vereinbaren.“

Insbesondere im Hinblick auf einen zentralen Diskussionspunkt und auf die Erörterung der von der KZBV in Auftrag gegebene Gutachten ist eine Vorbemerkung zur Begriffsklärung interessant und im Kopf zu behalten: „Begriffe wie „gewinnorientiert“ oder „renditeorientiert“ werden … vermieden. Sie sind wenig aussagekräftig, da niedergelassene Ärzte ihre Tätigkeit (auch) zur Gewinnerzielung ausüben und z. B. alle als GmbH verfassten MVZ als Kaufleute kraft Rechtsform im Rechtssinne ein Handelsgewerbe betreiben. Da es sich bei MVZ in GmbH-Form stets um eine Kapitalgesellschaft handelt, sind Begriffe wie „kapitalorientiert“ ebenfalls ohne Aussagekraft.“ (S. 12).

 

Gesundheitsökonomische Aspekte

In einem eigenen Kapitel des Gutachtens werden die gesundheitsökonomischen Vor- und Nachteile von MVZ diskutiert. Als Vorteile werden herausgestellt: eine bessere Abstimmung von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die Möglichkeit einer besseren Behandlung von komplexen Krankheitsbildern, die Reduktion der Risiken einer Praxisgründung, eine effizientere betriebswirtschaftliche Organisation der Praxis oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeitmodelle etc. (S. 18). Als mögliche (zu prüfende) Nachteile werden genannt: Potenzielle Interessenkonflikte zwischen medizinischer Leitung und unternehmerischen Interessen des MVZ-Inhabers, die zu Fehl-, Unter- oder Überversorgung führen können, Rosinenpickerei, Bevorzugung von Privatpatienten etc.

Vor allem auf Basis von Daten der KBV wird dann eine Bestandaufnahme zur ambulanten Versorgung durch MVZ vorgenommen. Die Ergebnisse:

  • „Die teilweise geäußerte Befürchtung, dass es infolge vermehrter MVZ-Gründungen zu einer Einschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten kommt, kann derzeit zumindest bei einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung von Zahl und Struktur der Gesundheitseinrichtungen empirisch nicht bestätigt werden.“ (S. 21).
  • Gemessen an der Entwicklung der Arztzahl je MVZ wird festgestellt: „Eine Dominanz einer bestimmten Größenstruktur ist nicht zu erkennen.“ (S. 23). Auch die wirtschaftliche „Eigentümerstruktur der Krankenhaus-MVZ“ sei vielfältig. Versorgungsunterschiede zwischen „MVZ in Investorenhand im Vergleich zu MVZ in ärztlichem Eigenbesitz“ seien „nicht empirisch ermittelbar“. (S. 28). Die regionale Verteilung der MVZ weiche nicht „signifikant von der räumlichen Verteilung der Bevölkerung ab“ (S. 30). An einigen prominenten Fallbeispielen (Mitglieder des BBMV und augenärztliche OcuNet-Kette) wird gezeigt, dass rund die Hälfte der MVZ-Standorte sich in „eher kleinstädtischem oder ländlichem Raum“ befinden. (S. 31). Weil Abrechnungsdaten nicht differenziert nach Trägertypen vorliegen, seien auch keine Vergleiche zur Versorgungsqualität möglich (S. 32).

Ein besonderes Augenmerk gilt den zahnärztlichen MVZ (zMVZ). Wegen dem eher geringen Anteil der in MVZ angestellten Zahnärzte an allen Zahnärzten und der immer noch relativ niedrigen Zahl der zMVZ „erscheinen derzeit die seitens der Zahnärzteschaft befürchteten Marktverzerrungen übertrieben“ (S. 33). Auch die Verteilung der zMVZ im „städtischen und ländlichen Raum“ weise nicht auf Rosinenpickerei hin. Ein Vergleich von Abrechnungsdaten, die von der KZBV für die zMVZ aus sechs KZV-Bezirken (und für die Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften aus 13 anderen Bezirken) zur Verfügung gestellt wurden, zeigt allerdings erhöhte Fallwerte der zMVZ. Dabei „lässt sich nicht ausschließen, dass die Unterschiede allein aus der unterschiedlichen Versorgungsstruktur der betrachteten KZV-Bezirke herrühren“ (S. 37). Unterschiede zwischen zMVZ „ohne und mit“ Investorenbeteiligung seien in Bezug auf die konservierend-chirurgischen Fallwerte nur geringfügig. Bei einzelnen Leistungen (z.B. Röntgenleistungen und Anästhesien) zeigt sich allerdings „ein deutlicher Unterschied zwischen zMVZ „ohne und mit“ Investorenbeteiligung“. Auch bei Zahnersatzleistungen hätten alle zMVZ elf Prozent mehr Neuversorgungs-Brücken abgerechnet. „Mögliche Gründe“ für die festgestellten Unterschiede „könnten in einer Selbstselektion der Patienten oder in der Tatsache begründet sein, dass nur ohnehin umsatzstarke Praxen in zMVZ umgewandelt werden. Nochmals ist auch auf die nicht deckungsgleichen Vergleichsbezirke hinzuweisen.“ (S. 38).

In einer Überlegung zum „Zusammenhang zwischen Trägertyp (insbesondere Fremdbesitz) und Versorgungsqualität“ wird der Frage nachgegangen, ob es einen (kausalen) Zusammenhang zwischen der Versorgungsqualität im MZV und der Art seiner Trägerschaft (z. B. in Investorenhand) gibt“ (S. 76f.). Nach der ökonomischen Theorie ließen sich dazu keine Voraussagen machen, denn alle Marktteilnehmer (Einzelärzte ebenso wie MVZ-Geschäftsführer) hätten das Ziel der Nutzenmaximierung. Die Sachlage werde noch dadurch verkompliziert, dass Ärzte in der Doppelrolle als Bedarfsfixierer und Leistungsanbieter auftreten. „Aus ökonomischer Sicht handelt es sich bei der Arzt-Patienten-Beziehung um ein sog. Prinzipal-Agent-Problem („P-A-Problem“).“ (S. 77). Bei „MVZ, die nicht oder nicht nur in Eigentum der dort tätigen Ärzte stehen, besteht das klassische P-A-Problem zwischen dem Eigentümer des MVZ und dessen kaufmännischen Geschäftsführer. Ein zusätzliches P-A-Problem besteht zwischen dem kaufmännischen Geschäftsführer und dem ärztlichen Leiter des MVZ (soweit beide nicht personenidentisch sind).“ Wegen dieser komplexen Problematik kann nur empirisch überprüft werden, welche Anreize tatsächlich wirken (S. 78). Dazu wäre jedoch eine eigenständige gesundheitsökonomische Studie erforderlich.

Das Gutachten behilft sich mit einer Analogie aus dem stationären Sektor. Hier zeigt sich zunächst kein negativer Zusammenhang zwischen privater Eigentümerschaft von Krankenhäusern und Versorgungsqualität. Allerdings: „Bei der Analyse von Qualität und Kosten der stationären Versorgung besteht ein Kernproblem darin, die Selbstselektion der Patienten zu kontrollieren.“ (S. 81). Das bestehe auch im ambulanten Sektor. Theoretisch lässt sich somit die Qualitätsfrage „nicht abschließend beantworten, empirisch liegen hierzu keine Untersuchungen vor.“ (S. 82).

Aus der Literatur zum amerikanischen Gesundheitsmarkt – die dortigen Verhältnisse sind bekanntermaßen nur bedingt übertragbar – kommt man zu dem Ergebnis, dass spezialisierte Gesundheitseinrichtungen in ärztlichem Eigenbesitz im Vergleich mit jenen in (öffentlichem oder freigemeinnützigem) Fremdbesitz in höherem Maße finanzkräftige Patienten behandeln. Eine Studie zum US-amerikanischen Gesundheitsmarkt deutet zudem darauf hin, dass Gesundheitseinrichtungen in ärztlichem Eigenbesitz in geringerem Umfang bereit sind, finanziell attraktive Behandlungsmethoden, deren medizinischer Nutzen wissenschaftlich in Frage steht, aufzugeben.“ (S. 85).

 

Regelungen zur „Abschirmung der MVZ gegen sachfremde Einflüsse“

Dieses Unterkapitel stellt (auch quantitativ) das Zentrum des Gutachtens dar. Hier werden verschiedene Aspekte diskutiert. In einer kurzen Darstellung der Entwicklung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen wird vor allem die starke und unabhängige Stellung des ärztlichen Leiters eines MVZ hervorgehoben (S. 89). Zur Bewertung der Schutzmaßnahmen werden dann die verfassungsrechtlichen Maßstäbe erläutert: legitimer Zweck, Geeignetheit und Erforderlichkeit (S. 91f.). Für die Regeln gilt: „Kein legitimer gesetzgeberischer Zweck wäre allerdings gegeben, wenn jene die MVZ-Inhaberschaft beschränkenden Regelungen nur vordergründig dem Gesundheitsschutz dienten und eigentlich das Ziel verfolgten, einzelne Leistungserbringer(typen) vor unliebsamer Konkurrenz zu schützen. Konkurrenzschutz um seiner selbst willen stellt keinen verfassungsrechtlich anerkannten Gesetzeszweck dar. Art. 12 Abs. 1 GG schützt den Wettbewerb und nicht vor Wettbewerb.“ (S. 92). „Das bloße „Herbeireden“ von Gefahren insbesondere durch Interessenvertreter erlaubt es deshalb nicht, die Erforderlichkeit zu begründen.“ (S. 93).

Die Rechtsformbeschränkung für die Gründung bzw. Trägerschaft eines MVZ ist danach nicht überzeugend. In Bezug auf die Aktiengesellschaft stellt sich „das Rechtsform-Erfordernis … eher als Förmelei dar“. Wenn man die Einflussnahme der Eigentümer auf konkrete Versorgungsleistung ausschließen wolle, sei die GmbH mit wenigen Gesellschaftern doch weniger geeignet als die AG mit einer i.a. breiten und anonymeren Eigentümerstruktur (S. 94). Weil sich die Szene aber inzwischen mit den Bedingungen arrangiert habe, sei eine Änderung hier nicht zwingend angezeigt (S. 95).

Andererseits sei das Schutzbedürfnis selbst (gegenüber der Einflussnahme auf medizinische Entscheidungen durch Eigentümer/Investoren) nach 15 Jahren MVZ-Erfahrung zu hinterfragen. Die MVZ-Ärzte seien durch die Regeln des Kassenarztrechts geschützt und selbst i.d.R. Mitglieder der KV und deren Disziplinargewalt unterstellt. Das Gutachten spricht von einer „weitgehenden funktionellen Annäherung von Vertragsarzt und angestelltem Arzt in MVZ jeder Trägerschaft“ (S. 98). Die „Idealvorstellung des Gesetzgebers“ sei offenbar, „mit dem Ausschluss bestimmter Trägertypen langfristig zu einem „kommerzfreien“ MVZ zu gelangen“. Das sei jedoch „realitätsfern“. Die vermuteten „Probleme ausschließlich MVZ in Fremdbesitz zuzuordnen, stellt sich insoweit als eine verengte Sichtweise dar.“ (S. 99).

Auch hier wird wieder eine Analogie zum stationären Bereich gezogen, der „ein höheres Gefahrenpotential aufweist als der ambulante Sektor“. Wenn man bei den Krankenhäusern private Investoren zulasse, sei es nicht verständlich, warum man sie aus dem ambulanten Sektor auszuschließen versuche. (S. 100). Aus diesen Überlegungen wird ein starker Grundsatz abgeleitet: „Daraus folgt allgemein für die MVZ-Regulierung, dass allfällige Gefahren für die Versorgungsqualität in erster Linie dort verhindert werden sollten, wo sie sich verwirklichen können, d. h. im MVZ selbst und nicht auf der Ebene der Inhaberschaft der Trägergesellschaft. Sachgerecht sind deshalb aus Sicht der Gutachter vor allem – zielgerichtete – regulatorische Schutzmaßnahmen auf der Ebene der Binnenorganisation des MVZ.“ (S. 102).

In einem erneuten Exkurs zu den zMVZ wird u.a. die Frage gestellt, ob „nicht das normativ vorgegebene Genehmigungs- bzw. Gutachterverfahren auf der Grundlage der Heil- und Kostenpläne sowie das befundbezogene Festbetragssystems die Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung bereits ausreichend absichern.“ (S. 105). Schließlich wird auf die Inkonsistenz hingewiesen, dass „Möglichkeiten von MVZ in Krankenhausträgerschaft im Bereich der Zahnmedizin stark eingeschränkt werden, nicht aber im Bereich der Humanmedizin, in dem zugelassene Krankenhäuser unverändert über eine umfassende MVZ-Gründerbefugnis verfügen.“ (S. 108).

Die „Integrität ärztlicher Entscheidungen in MVZ“ – so wird weiter ausgeführt – muss in einer „Gesamtschau des Regulierungsrahmensbewertet werden. Dazu gehört die bereits erwähnte Stellung des ärztlichen Leiters des MVZ, dem die Aufgabe zukommt, „die im MVZ tätigen Ärzte gegen sachfremde Einflüsse abzuschirmen.“ (S. 113). Seine Stellung sollte analog zu der Funktion des „leitenden Arztes“ im Krankenhaus ausgebaut werden. Es geht aber vor allem um das ärztliche Berufsrecht, das auch für angestellte Ärzte gilt. (S. 108). Dabei kommen die Gutachter zu einem (für manche) überraschenden Schluss: Beim Vergleich der Tätigkeit des angestellten Arztes im MVZ mit dem niedergelassenen Vertragsarzt „spricht einiges dafür, dass der angestellte Arzt im MVZ seiner Behandlungstätigkeit unter gewissen Aspekten sogar in größerer innerer Unabhängigkeit nachgehen kann als der niedergelassene Vertragsarzt: Anders als beim niedergelassenen Vertragsarzt trägt der angestellte Arzt selbst keine finanzielle Verantwortung für das Unternehmen…“ (S. 111f.). „Während der niedergelassene Arzt oftmals in großem Umfang Fremdkapital bei Praxisgründung und -ausbau aufnehmen und für dieses mit seinem gesamten privaten Vermögen einstehen muss, ist der angestellte Arzt insoweit frei.“ (ebenda).

Bei der Frage nach „Optionen zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz ärztlicher Tätigkeit in MVZ vor sachfremden Einflüssen“ setzt sich das Gutachten insbesondere mit dem Vorschlag des Bundesrates auseinander, nach dem zusätzliche räumlich-fachliche Beschränkungen für die Gründung von Krankenhaus-MVZ erforderlich seien. Auch der GKV-Spitzenverband, die KBV, die Bundesärztekammer und die KZBV hätten sich dieser Forderung angeschlossen (S. 121). Die Gutachter finden diesen Vorschlag jedoch „nicht überzeugend“. „Es kann gerade nicht angenommen werden, dass ein Träger bei weiter vom Krankenhaussitz entfernten und/oder fachfremden MVZ stärkeren Einfluss auf die ärztliche Behandlung im MVZ nimmt als bei örtlich oder fachlich näher liegenden MVZ. Nach allgemeiner Lebenserfahrung schwindet vielmehr der Einfluss mit abnehmender fachlicher oder örtlicher Nähe zwischen Träger und „Filiale“.“ (S. 123). Als beste Option zur stärkeren Sicherung der Unabhängigkeit der MVZ-Ärzte wird von den Gutachtern eine gesetzliche Stärkung des „Wächteramtes“ der leitenden MVZ-Ärzte gesehen (S. 130). Dafür werden konkrete Gesetzesformulierungen vorgeschlagen, nach denen für deren Verträge insbesondere finanzielle Anreize ausgeschlossen werden sollten, die auf „einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen“ abstellen (S. 131).

 

Transparenzvorschriften für MVZ

„In jüngerer Vergangenheit wurden vermehrt Stimmen laut, die eine erhöhte Transparenz der Inhaberstrukturen von MVZ fordern. Dies reicht von bloßen „Schilder“-Vorschriften, die Patienten nähere Auskunft über ihren Vertragspartner ermöglichen, bis hin zur Forderung nach einem umfassenden, mit Blick auf Datenschutz und Berufsfreiheit eingriffsintensives, öffentliches Register auch der „wirtschaftlichen“ Eigentümer von MVZ bis ins „letzte Glied““. (S. 138).

Hierzu wird gezeigt, dass man sich durch die jedermann zugänglichen Informationen des Handelsregisters und des Transparenzregisters (nach dem Geldwäschegesetz) sowie auch nach dem Telemediengesetz (S. 141) weitgehende Informationen über die MVZs beschaffen kann. Die KVen und KZVen haben über die Arztregister zusätzliche Informationsmöglichkeiten (S. 142). Empfohlen wird zur Verbesserung der Transparenz für die Versicherten die Verpflichtung, den Träger des MVZ sowie den ärztlichen Leiter auf dem Praxisschild auszuweisen (S. 147). Außerdem werden – für die „Systemperspektive“ – zusätzliche Informationsregeln für die Arztregister vorgeschlagen. Abgelehnt wird allerdings die Einrichtung eines MVZ-Sonderregisters (S. 154ff.). Es sei angesichts der vorgeschlagenen Stärkung der übrigen Register nicht erforderlich. Auch die gesundheitsökonomischen Befunde des Gutachtens sprächen „nicht unbedingt für die Notwendigkeit“ (S. 155). Selbst mit einem solchen Register ließe sich „nicht immer abschließend klären …, wer „im letzten Glied“ wirtschaftlicher Eigentümer eines MVZ-Trägers ist.“ (S. 157).

Wichtiger sind jedoch die Bedenken wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (Datenschutz) und der damit verbundenen Verletzung des Gleichheitssatzes. (S. 158). Dabei geht es z.B. um die „Ungleichbehandlung der Inhaber von MVZ-Trägern erste Vergleichsgruppe – mit Inhabern sonstiger Leistungserbringer im GKV-System als zweiter Vergleichsgruppe.“ (S. 159). Die sachlichen Gründe für eine solche Ungleichbehandlung reichten nicht aus. Die bloße Vermutung bestimmter Gefahren (siehe oben) ist nicht hinreichend.

Nachdrücklich und entschieden sind die Abschlussformulierungen der Gutachter zu diesem Fragenkomplex: Die Trennung von ärztlicher Behandlung im MVZ und wirtschaftlicher Inhaberschaft sei gerade ein „Wesensmerkmal dieses Leistungserbringers. Investitionen in Leistungserbringer dieses Typs sind mit keinem Unwerturteil behaftet, sondern legitime Grundrechtsausübung. Vor diesem Hintergrund stünde jede registermäßige Erfassung und öffentliche Preisgabe von personenbezogenen Daten mittelbarer MVZ-Inhaber, die über Angaben im GwG-Transparenzregister noch weit hinausginge, außer Verhältnis zum Regelungsziel.

Unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne wäre schließlich die allgemeine Publizität der Daten als besonders kritisch zu bewerten. Denn dann bestünde in besonderer Weise die Gefahr der Stigmatisierung bestimmter Personengruppen, ohne dass durch die Veröffentlichung für die berechtigten Belange der vertragsärztlichen Versorgung viel gewonnen wäre.“ (S. 164). Dabei richtet sich diese Feststellung direkt gegen die entsprechenden Bundestags-Anträge der LINKEN, die sich hier – mit ihrer anderen Grundrechtsauffassung – in bestem Einvernehmen mit den Traditionalisten der deutschen (Zahn)-Ärzteschaft befindet.

 

Zusammenfassung und Bewertung

Das BMG erhoffte sich mit diesem Gutachten Argumentationshilfe gegen die Zahnärzte, den Bundesrat und die LINKE. Auch in den Reihen der Unions- und SPD-Abgeordneten gibt es viele Skeptiker gegen die privatwirtschaftlich geführten MVZ. Nun haben die Gutachter eine gute Begründung dafür geliefert, dass in dieser Wahlperiode kein dringender Handlungsbedarf mehr besteht. Ihre Vorschläge sind eher filigran und außerdem nicht dringlich.

Am wichtigsten erscheint jedoch zweierlei: Erstens die Darstellung des Grundsatzes, dass die Sicherung der Versorgungsqualität und der ärztlichen Unabhängigkeit im MVZ in erster Linie dort geregelt werden sollte, wo die Versorgung selbst geregelt wird, also im Berufs- und Vertragsarztrecht und nicht auf der Ebene der Eigentümerschaft von GKV-Leistungserbringern. Zweitens ist die Betonung der Grundrechte (wirtschaftliche Handlungsfreiheit, informationelle Persönlichkeitsrechte etc.) wohltuend, wenn sie sich auch auf Akteure bezieht, die nach Meinung vieler einen Hautgout haben. Das stellt sich der inzwischen weitverbreiteten gesellschaftlichen Tendenz entgegen, bestimmte Grundrechte nur denen zuzugestehen, mit denen man politisch sympathisiert.

Rechtsgutachten sind im Allgemeinen schwere Kost. Das hier liest sich dagegen ­– wegen seiner klaren Argumentation – streckenweise fast vergnüglich.

 

[1] Wer sich kritisch mit dieser Befürchtung auseinandersetzen will, dem sei als Lektüre empfohlen: Hartmut Reiners: „Gesundheit und Geld“, Supplement der Zeitschrift Sozialismus 4/2020; ISSN 0721-1171. Das Ergebnis in einem Satz: „Daher kann das moderne Gesundheitswesen keine ökonomiefeie Zone sein.“

[2] Prof. Dr. Andreas Ladurner/Prof. Dr. Ute Walter/Prof. Dr. Beate Jochimsen: „Rechtsgutachten: Stand und Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen zu medizinischen Versorgungszentren (MVZ)“, erstattet dem Bundesministerium für Gesundheit, Aalen/München/Berlin im November 2020. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/ministerium/details.html?bmg%5Bpubid%5D=3503

 

Den zweiten Teil der Analyse finden Sie hier.


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