Zur Analyse „Memorandum zur einheitlichen Gebührenordnung“ (Observer Gesundheit, 6.2.2018) – eine Erwiderung

Dr. Rainer Hess

Dr. Robert Paquet hat die von mir im Memorandum enthaltene historische Ableitung der Vergütungssysteme richtig verstanden in ihrer inhaltlichen Aussage, aber völlig falsch bewertet.

Natürlich kann ein einheitliches Leistungsverzeichnis für die medizinische Versorgung der Bevölkerung erstellt werden, und die historisch aufgeführten Beispiele belegen dies. Dagegen wendet sich das Memorandum auch nicht. Die historischen Beispiele belegen aber, dass aus solchen, meist nur kurzfristig wirkenden Vereinheitlichungen keine Auswirkung auf die jeweils systembedingt unterschiedliche Vergütung, auch identisch definierter Leistungen zu erwarten ist.

Eine Laborleistung mag gegenüber der jetzigen zu hohen Bewertung in der GOÄ noch so niedrig bewertet werden: Sie wird im Sachleistungssystem der GKV niemals als einzelne Leistung mit diesem Preis vergütet werden, sondern immer in ihrer Menge begrenzt oder zu Komplexen zusammengefasst werden. In der PKV muss jedoch die einzelne Leistung vergütet werden, weil sie auch als einzelne Leistung abgefordert werden kann (Gebührentaxe) und es im Kostenerstattungssystem der PKV keine vergleichbare Möglichkeit der Mengensteuerung gibt.

Die vom Gesetzgeber auf regionaler Ebene zur Verbesserung der Kalkulationssicherheit für den Vertragsarzt geschaffene „Euro-Gebührenordnung“ ist in der Systematik des Sachleistungssystems der GKV bereits zum Honorarverteilungsmaßstab eines vorgegebene Budgets pervertiert, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes der ausgewiesene Preis nur in dem „Idealfall“ ausgezahlt werden kann, in dem sich das Preis-Anforderungsvolumen zufällig mit der verfügbaren Gesamtvergütung deckt.

Es ist daher eine Illusion zu glauben, dass sich an dieser grundsätzlich unterschiedlichen Vergütungssystematik durch die Angleichung von Leistungsverzeichnissen etwas ändern wird.

 


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