Risiken und Nebenwirkungen des E-Rezeptes?

Mathias Arnold, Vizepräsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

Das E-Rezept kommt – und es soll Patienten und Apotheken Vorteile bringen. Ab dem 1. Januar 2022 soll es für alle Patienten flächendeckend in ganz Deutschland zur Verfügung stehen, nachdem die gematik eine Anwendung zum Abruf und Transport sowie zur Verwaltung und Lagerung des E-Rezepts bis zum 30. Juni 2021 entwickelt hat. So steht es im Patientendatenschutzgesetz (PDSG), das im Sommer vom Bundestag beschlossen und vor wenigen Tagen vom Bundesrat bestätigt wurde – und demnächst in Kraft treten soll.

Für die Patienten soll das E-Rezept natürlich einen deutlichen Mehrwert im Vergleich zum Rezept auf Papier bringen – durch bessere Handhabbarkeit, größere Schnelligkeit und mehr Komfort. Wer morgens vor der Arbeit zum Arzt geht, wird sein Rezept von unterwegs an die Apotheke schicken können, damit diese das Medikament bereitstellen und er es später auf dem Heimweg abholen kann. Und wer jetzt schon Bankgeschäfte am Computer abwickelt oder Parkscheine per Handy bucht, wird auch seine Rezepte künftig online verwalten können.

 

Rezeptfälschungen praktisch unmöglich

Für die Apotheke gibt es ebenfalls viele Vorteile durch das E-Rezept. Das Einscannen und Bedrucken sowie Stapeln und Versenden von Papierzetteln entfallen künftig – ein Beitrag für die Umwelt und für mehr Effizienz. Rezeptfälschungen oder -manipulationen werden praktisch unmöglich, denn der Zugang zur Telematik-Infrastruktur ist stark gesichert. Nicht zuletzt dürften Retaxationen – Zahlungsweigerungen der Krankenkassen – seltener werden, da Formfehler, wie z.B. eine vergessene Arztunterschrift, beim E-Rezept nicht passieren können.

Trotz vieler Vorteile für Patienten und Apotheker gibt es natürlich auch Befürchtungen, die vom „gläsernen Patienten“ bis zum „Systemversagen“ reichen. Die meisten Ängste dürften unbegründet sein, denn Politik und Verwaltung wissen um die hohe Sensibilität dieses Projekts und haben deshalb entsprechende rechtliche und technologische Vorkehrungen getroffen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) ist dabei seit Jahren ein aktiver, kritischer und konstruktiver Gesellschafter der gematik, die das Projekt operativ umsetzt.

Allerdings könnte das E-Rezept ein „game changer“ sein, wie es in einem kürzlich bekannt gewordenen Gutachten der Wirtschaftsinstitute IGES und DIW im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums heißt. Bisher kann man das Rezept in der Apotheke um die Ecke abgeben oder per Brief an eine Versandapotheke schicken. Künftig kann man sein E-Rezept per Knopfdruck an jede beliebige Apotheke in Deutschland oder gar im Ausland schicken. Die Frage bleibt natürlich, wann, wo und wie man das Medikament bekommt.

 

Analoges Recht muss für digitale Anwendungen gelten

Beim Apothekenklima-Index 2019 gaben viele der befragten Apotheker an, dass sie durch das E-Rezept mehr Versandhandel und weniger Stammkundenbindung, aber auch einen härteren Wettbewerb unter den Vor-Ort-Apotheken erwarten. Gerade deshalb hat die ABDA immer wieder gemahnt, dass analoges Recht auch für digitale Anwendungen gelten muss. Dazu zählt die Gleichpreisigkeit bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln, die mittels des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes (VOASG) nun auch wieder für ausländische Versandapotheken durchgesetzt werden soll.

Das Zuweisungs- (Trennung von Arzt und Apotheker) und Makelverbot (Verbot des kommerziellen Handels mit Rezepten) ist „de jure“ im Patientendatenschutzgesetz verankert – das ist ein großer Erfolg für den Verbraucherschutz und die Patientensicherheit. Da der Arzt das E-Rezept auf einem zentralen Rezeptspeicher ablegt, kann es tatsächlich auch niemand „technisch“ vor dem Patienten abfangen. Nachdem der Patient mit seinem Code auf seinem Smartphone darauf zugegriffen hat, besteht jedoch weiterhin die technische Möglichkeit, dass die dafür notwendige App per Schnittstelle von einer anderen App „angezapft“ wird und somit dem Patienten das Einlösen des E-Rezepts „abgenommen“ wird.

Es ist also gar nicht so abwegig, dass junge Start-Up-Unternehmen, große Plattformbetreiber oder andere „Datenkraken“ versuchen werden, das juristische Verbot durch technologische Schlupflöcher zu umgehen und als „Komfortangebot“ für den Patienten zu tarnen. Ein Vergleich aus dem Straßenverkehr hilft: Juristisch verbietet ein Einfahrt-verboten-Schild das Befahren der Fußgängerzone mit dem Auto, tatsächlich durchgesetzt wird das Verbot aber erst durch eine technische Maßnahme – ein großer Poller in der Mitte der Straße verhindert die Einfahrt.

 

Klarstellungen im VOASG erforderlich

Der Gesetzgeber hat zwar im PDSG festgelegt, dass das Absprache- und Zuweisungsverbot auch für Dritte gilt. Problematisch bleiben damit jedoch auch Konstruktionen, wo nach einer telemedizinischen Behandlung die ausgestellten Verschreibungen ohne Übermittlung an den Patienten direkt an bestimmte (Versand-) Apotheken weitergeleitet werden und sich keine konkrete Absprache nachweisen lässt. Somit sollte mittels VOASG klargestellt werden, dass auch die Weiterleitung von Verschreibungen durch Ärzte an bestimmte Apotheken – außer in besonderen Einzelfällen – unzulässig ist.

Zuletzt noch ein Wort zur DAV-Web App, die mittlerweile Rezeptmanager heißt: Ziel der Entwicklung war, ein Angebot für eine kostenlose, werbefreie, bundeseinheitliche, niedrigschwellige App zu schaffen, die jedem Patienten und jeder Apotheke frei zugänglich ist, um das E-Rezept zu transportieren und zu verwalten. Das bisher Wesentliche war dabei der praktische Zuwachs an Wissen um technische Lösungsmöglichkeiten und Probleme. Wenn nun die gematik als unabhängige Organisation den Bürgern eine entsprechende App anbietet, ist es auch gut so. In einem Pilotprojekt in Berlin und Brandenburg wird nun die Erweiterung des Rezeptmanagers zu einem Werkzeug mit spürbarem Mehrwert für Patienten und Apotheken getestet. Auch hier besteht ein enger Kontakt zur gematik und dem Bundesgesundheitsministerium.


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