Besser heute als morgen digital vernetzt

Was bringt das Digitale-Versorgung-Gesetz der Physiotherapie?

Ute Repschläger, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes selbstständiger Physiotherapeuten — IFK e. V.

Digitale Angebote nutzen, um die Versorgung der Patienten zu verbessern und gleichzeitig die Arbeit der Leistungserbringer vereinfachen – das soll das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) leisten. Bundesgesundheitsminister Spahn hat es sich zum Ziel gesetzt, einen Paradigmenwechsel in der Gesundheitsversorgung einzuleiten. Wie stellt sich die Situation für die Therapieberufe dar?

Um es klar vorweg zu sagen, wir gehören nicht zu den Bremsern, im Gegenteil! Der eher schleichend voranschreitende Digitalisierungsprozess sollte in Zeiten von immer größer werdenden Versorgungsengpässen aus unserer Sicht beschleunigt werden. Er bietet Möglichkeiten, Versorgung anders zu denken, als bisher. Der Vorstoß des Bundesgesundheitsministers, endlich Bewegung in den müden Digitalisierungsapparat zu bringen, kann deshalb nur unterstützt werden.

Der Kabinettsentwurf enthält für Physiotherapeuten Regelungen, die man als Chance betrachten sollte. Ein tragfähiges, komplettes Neudenken in der Gesundheitsversorgung bildet er aber noch nicht ab.

 

Digitale Gesundheitsanwendungen (Apps) (§ 33 a)

Versicherte erhalten Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen. Diese sollen von Ärzten verordnungsfähig sein. Alternativ können Krankenkassen diese Anwendungen genehmigen. Im Bereich der Physiotherapie ist es aber unumgänglich, dass therapieunterstützende Apps durch Physiotherapeuten direkt während der Behandlung – im Therapieprozess – ausgesucht und eingesetzt werden können. Daher sollten sie nicht durch den Arzt, der den Therapieverlauf gar nicht einschätzen kann, sondern vom Physiotherapeuten verordnet werden können. Verschreibungsfähige Apps sind ein guter Ansatz, den man im Sinne der Patientenversorgung und des Therapieerfolgs durch die Einbeziehung von Physiotherapeuten sinnvoller machen kann.

 

Einbindung Telematikinfrastruktur (TI) (§ 291 a)

Das Brot- und Butter-Thema der Digitalisierung ist die inzwischen fast zum Unwort verkommene Telematikinfrastruktur (TI). Dass nun auch Physiotherapeuten hier freiwillig angeschlossen werden können, ist zunächst eine gute Entwicklung und auf den einzelnen Praxisinhaber bezogen gut gemeint, hilft dem System aber nicht. Für eine gelungene digitale Vernetzung benötigen wir eine von allen Gesundheitsberufen genutzte und mit Leben gefüllte TI. Bei einer angemessenen Frist z. B. bis 31. März 2023 sollte es für alle möglich sein, sich zu vernetzen. Zugleich bedarf es endlich sinnvoller Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Mit diesem Gesetz kann ein guter Grundstein gelegt werden, den wir gern nutzen wollen, um nicht nur im Bereich der Administration, sondern auch der Therapieunterstützung neue Wege zu gehen.

 

Elektronische Heilmittelverordnung (eVO) (§§ 86, 125 Abs. 2)

Eine sinnvolle Anwendung der eGK wird modellhaft schon im Gesetzentwurf beschrieben: die eVO. Zunächst sollen aber lediglich die Rahmenbedingungen für eine eVO in den Regelwerken der Selbstverwaltung verankert werden. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, Pilotvorhaben dazu aufzusetzen. Es bedarf mit diesem Gesetz jetzt schon klarer Regeln und Fristen für diese Pilotphasen. Zwei Probleme der Digitalisierung waren bisher immer die Zeit und, dass es keine wirklich verbindliche Umsetzungsstrategie gab. Man kann dem Bundesgesundheitsminister hier nur zurufen: Nehmen Sie uns die Pflicht, Herr Spahn, und lassen uns gemeinsam daran arbeiten, dass die eVO, eTherapieberichte und vieles andere bald flächendeckend realisiert werden können. Und zwar so, dass der bürokratische Aufwand tatsächlich reduziert wird und der Patient dadurch einen Nutzen für sich erlebt.

 

Kostenübernahme (§ 291 a Abs. 7 c)

Die Refinanzierung der Hardware soll analog zu den Ärzten vergütet werden. Das ist nur folgerichtig. Für unsere Praxen ist dies am Ende wirtschaftlich notwendig. Daneben ist es gut zu sehen, dass gleiche Bedingungen für alle gelten sollen. Weitsichtig und gut gelöst kann man hier sagen.

 

Elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR)

Ärzte haben elektronische Arztausweise. Über 40 Berufsgruppen im Gesundheitswesen, darunter auch Physiotherapeuten, haben einen solchen zu ihrem Beruf gehörenden Ausweis nicht. Um sich in die digitale Datenautobahn einzuloggen, zu lesen und zu schreiben, müssen sich Physiotherapeuten auch digital als Berufsangehöriger ausweisen können. Solange es diese Ausweise nicht gibt, geht in Sachen TI in der Physiotherapie so gut wie nichts. Für dieses Thema ist aber nicht der Bund, sondern sind die Länder zuständig, die sich auf ein gemeinsames Regelwerk zur Einrichtung einer gemeinsamen Ausgabestelle für elektronische Heilberufeausweise einigen müssen, dem sog. elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR). Hier droht den Ländern jetzt, dass sie – vielleicht unbeabsichtigt – die Rolle der Digitalisierungsbremse im Gesundheitswesen einnehmen. Eine Vorstellung, die wir verhindern würden und daher aktiv das Gespräch mit den Ländern suchen und verdeutlichen, den Aufbauprozess gern begleiten zu wollen. Seitens der Landesregierungen sind die Reaktionen bisher jedoch verhalten. Die gesetzliche Grundlage zur Schaffung des eGBR wurde übrigens bereits im Jahr 2004 verabschiedet.

 

Fazit

Unsere Botschaft an die Branche ist: Wir dürfen keine Digitalisierungsmuffel sein! Digitalisierung ist ein selbstverständlicher Teil des Alltags geworden. Im Gesundheitswesen darf sie nicht ausgeklammert werden, vielmehr müssen die Chancen genutzt werden, einerseits bisher optimierungsfähige Prozesse zukünftig sinnvoll zu gestalten und andererseits neue unterstützende Prozesse in Behandlung und Kommunikation zu denken, die analog nicht möglich sind. Die Branche benötigt ein funktionierendes, entlastendes, qualitätssteigerndes System mit effektiven Strukturen, um die Versorgung in Zeiten von Fachkräftemangel sicherzustellen.

Patienten möchten digitale Angebote nutzen, um ihre Gesundheit zu fördern, erhalten oder wiederherzustellen. Eine TI sowie vom Therapeuten nutzbare Kommunikationssysteme sowie verordnungsfähige Apps werden besser heute als morgen ermöglicht. Das DVG – ein guter Anfang, aber da geht noch mehr.


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