Neuregelung der Sterbehilfe: Widerstände bei Schwarz und Grün brechen

Katrin Helling-Plahr MdB (FDP), Mitglied des Ausschusses für Gesundheit sowie des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz

Der 26. Februar 2020 wird in die deutsche Verfassungsrechtsgeschichte eingehen. An diesem Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts unter dem damaligen Vorsitzenden Andreas Voßkuhle ein historisches Urteil in Sachen Sterbehilfe gesprochen. Der vom Bundesgesetzgeber im Jahr 2015 eingeführte Straftatbestand der „Geschäftsmäßigen Förderung zur Selbsttötung“ (§ 217 StGB) wurde uneingeschränkt für verfassungswidrig und nichtig erklärt. In der Urteilsbegründung ließen die Karlsruher Richter kein gutes Haar an der einstigen Strafnorm. Die Richter wiesen die anwesenden Abgeordneten der interfraktionellen Gruppe, die das Gesetz federführend zu verantworten hatten, eindrücklich in ihre Schranken, was im Rahmen des legislativen Ermessens erlaubt ist und was nicht.

Es kommt nicht allzu oft vor, dass das Bundesverfassungsgericht Strafnormen für umfänglich verfassungswidrig hält und kippt. Vorliegend hat das Bundesverfassungsgericht jedoch verdeutlicht, dass es einen gegen die Autonomie gerichteten Lebensschutz nicht geben darf, und die einstige Strafnorm den Lebensschutz über alles andere stellte. Zur Überraschung Vieler untersagte das Gericht sogar jedwede gesetzgeberische Bewertung des Sterbemotives und ist damit deutlich weitergegangen, als das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017, als dieses über die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb eines tödlich wirkendenden Medikaments zu entscheiden hatte und diese Erlaubniserteilung an eine schwere und unheilbare Krankheit knüpfte.

 

Verhalten vieler Parlamentarier geht nicht in Verfassungsgeschichte

Man hätte meinen können, dass die Parlamentarierinnen und Parlamentarier sich diese verfassungsrechtliche Lehrstunde zu Herzen nehmen und sich alsbald mit einer umfassenden Neuregelung des Sterbehilferechts auseinandersetzen. Dies gebietet meiner Meinung nach allein schon der Respekt gegenüber den betroffenen sterbewilligen Menschen, ihren Angehörigen und zur Hilfeleistung Bereiten. Weit gefehlt: Denn das Verhalten vieler Parlamentarier wird ganz und gar nicht in die Verfassungsrechtsgeschichte eingehen, und wenn doch, dann als Negativbeispiel, wie man keine gute, dem Menschen zugewandte Politik macht. Denn es tat sich erst einmal nichts, vielmehr empörten sich die Wortführer der einstigen interfraktionellen Gruppe und betrieben Gerichtsschelte.

Ich finde, das steht uns nicht zu. Wir müssen uns – und zwar unabhängig davon, wie wir das Urteil emotional bewerten – der Realität stellen und das Recht auf selbstbestimmtes Sterben achten. Deshalb habe ich mich direkt nach dem Urteil an meine Kolleginnen und Kollegen im Deutschen Bundestag gewandt und für eine neue interfraktionelle Initiative aus der Mitte des Deutschen Bundestages geworben. Mit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts gibt es nun Leitlinien, in welchem Rahmen Sterbehilfe in Deutschland zulässig ist und welche Sicherungsmechanismen der Gesetzgeber implementieren könnte. Ich war und bin immer noch der Auffassung, dass sich nun niemand mehr auf den Standpunkt stellen kann, dass das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben nicht besteht und somit vom Gesetzgeber und der Gesellschaft auch nicht akzeptiert werden muss. Mein Ziel war deshalb die Erarbeitung eines Sterbehilfegesetzes, welches auf der einen Seite das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben wahrt und auf der anderen Seite Menschen, die sich teils in einer besonders vulnerablen Situation befinden, schützt.

Eine breite Mehrheit der Bevölkerung befürwortet eine liberale Sterbehilferegelung, ich war und bin deshalb guter Hoffnung, dass das Parlament auch in dieser Frage das Volk spiegelt. Eingetrübt wurde die Vorstellung, als einige Unionsabgeordnete, die anfänglich meiner Einladung gefolgt sind, nach unionsinternen Gesprächen vom Rückzug aus der Arbeitsgruppe überzeugt wurden. Trotzdem konnte ich mit weiteren Kollegen der eigenen Fraktion, der SPD-Fraktion, der Fraktion Die Linke und von Bündnis 90/ Die Grünen einen veritablen Gesetzentwurf erarbeiten. Wenngleich sich die Abgeordneten der Grünen auf den letzten Metern entschieden, doch einen eigenen „grünen“ Entwurf erarbeiten zu wollen, stieß unser Entwurf unter Kolleginnen und Kollegen, in der Öffentlichkeit und der Fachpresse auf positive Resonanz.

 

Keine Neuregelung in dieser Legislaturperiode

Trotz der Widrigkeiten schätzte ich die Ausgangsbasis für eine liberale Neuregelung in den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verbliebenen gut eineinhalb Jahren der 19. Wahlperiode als gut ein. Dennoch müssen suizidwillige Menschen, deren Angehörige und Ärzte weiterhin auf ein Sterbehilfegesetz warten und faktische Hürden überwinden. Wir als interfraktionelle Gruppe erreichten das erforderliche Quorum und brachten den Gesetzentwurf – nachdem schwarz und grün die Aufsetzung herausgezögert hatten – in erster Lesung in den Deutschen Bundestag ein. Er wurde in den Gesundheitsausschuss überwiesen. Auf unseren Antrag auf Durchführung einer Sachverständigenanhörung entschied sich eine Mehrheit der Kollegen aber für weniger Sachverstand und mehr Wahlkampftaktik. Anders formuliert: Der Antrag wurde abgelehnt.

Mehr als ein Jahr nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil und fast sechs Jahre nach Verabschiedung der verfassungswidrigen Strafnorm ist nun klar: Diese Legislaturperiode wird es keine Neuregelung des Sterbehilferechts geben. Obschon es meines Erachtens nach schwierig ist zu vermitteln, wieso die Politik auf ein glasklares Bundesverfassungsgerichtsurteil gar nicht reagiert, bleibe ich zuversichtlich. Der öffentliche Druck wird nicht geringer und spätestens der 20. Deutsche Bundestag muss sich alsbald nach seiner Konstituierung diesem wichtigen Thema widmen. Die Chancen für eine Neuregelung stehen weiter gut. Also werden wir einen neuen Anlauf unternehmen, um die Widerstände bei schwarz und grün zu brechen.


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