Beitragsgerechtigkeit in der GKV? – „Doppelverbeitragung“ wirft viele Fragen auf

Dr. Robert Paquet

Am 25. April hat der Bundestags-Ausschuss für Gesundheit eine öffentliche Anhörung zum Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrenten – Doppelverbeitragung abschaffen“ (Bundestags-Drucksache 19/242) durchgeführt. Anlass für den Streit sind Auswirkungen des GKV-Modernisierungsgesetzes (GKV-GMG). Seit 2004 müssen Versicherte auch auf Versorgungsbezüge Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Da die Einzahlungen in der Ansparphase (jedenfalls zum großen Teil) schon aus Einkommen erfolgten, die der Beitragspflicht unterlagen, ist von einer „Doppelverbeitragung“ die Rede. Betroffen sind rund sechs Millionen Menschen. Zudem führte die gesetzliche Änderung dazu, dass die Versicherten seither den vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen haben, statt bis dahin den hälftigen. In der Folge fallen die Auszahlungen deutlich niedriger aus als von den Versicherten ursprünglich erwartet. In höchstrichterlichen Entscheidungen wurden die geltenden Regelungen allerdings bestätigt.

Für die Attraktivität der Betrieblichen Altersversorgung ist es natürlich verheerend, wenn z.B. bei der Auszahlung einer Direktversicherung als Einmalbetrag auf einen Schlag der volle GKV- und Pflege-Beitrag (für 120 Monate, auf die der Auszahlungs-Betrag rechnerisch aufgeteilt wird) abgezogen wird. Das führt zur „Politikverdrossenheit“, wie es bei der Anhörung von verschiedenen Seiten dargestellt wurde.

Ursache ist der Zielkonflikt zwischen dem Prinzip der Belastung nach Leistungsfähigkeit in der GKV einerseits und dem Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung andererseits. Deshalb wollen SPD und der Deutsche Gewerkschaftsbund jetzt mindestens zur hälftigen Verbeitragung der Versorgungsbezüge zurückkehren. Die LINKE will die Beitragspflicht in der Auszahlungsphase sogar ganz abschaffen, wenn die Einzahlungen in der Ansparphase aus verbeitragtem Einkommen geleistet wurden.

Wenn man von diesem Zielkonflikt und dem Problem absieht, wer die daraus folgenden Beitragsausfälle der Sozialversicherung ausgleichen soll, wirft die Debatte weitere Fragen auf. So wird es z.B. als selbstverständlich hingenommen, dass Rentenbeiträge aus verbeitragtem Einkommen gezahlt werden, die Renten selbst aber erneut mit dem vollen GKV-Beitragssatz belastet werden. Außerdem ist immer wieder irritierend, dass Rentner von der gesetzlichen Rente den vollen Beitragssatz zahlen müssen, obwohl sie keine Krankengeldansprüche mehr haben.

Der Grundsatz der Finanzierung nach Leistungsfähigkeit ist in der GKV nur sehr rudimentär verwirklicht. Nur bei den pflichtversicherten Arbeitnehmern kann man annehmen, dass er der ursprünglichen Intention entsprechend funktioniert: Die Solidarität der nicht ganz Reichen mit den nicht ganz Armen. Bei den Alterseinkommen differenziert sich das jedoch aus. Bei der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Rentenversicherer und Versicherter jeweils die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der GKV. Schon bei Renten aus dem Ausland wird nur der Versichertenanteil eingefordert. Mieteinkünfte werden bei Pflichtversicherten nicht berücksichtigt, bei freiwillig Versicherten jedoch sehr wohl. Die gleichen Einnahmen werden beitragsrechtlich bei Pflicht– und freiwillig Versicherten unterschiedlich behandelt. Ganz abgesehen von der Beitragsbemessungsgrenze und dem Dualismus von GKV und PKV.

Die Diskussion „im Großen“ über diese Probleme ist seit der Rürup-Kommission nicht richtig weitergekommen. Ein Prämienmodell hätte die Probleme vielleicht lösen können. Das Modell der Bürgerversicherung ist dagegen bei allen Parteien, die es noch fordern, – aus verständlichen und pragmatischen Gründen – inzwischen so weit aufgeweicht, dass es die o.g. Probleme eher verstärken als lösen würde. Außerdem hatte die politische Begründung der damaligen Regelung einen fatalen Zungenschlag: Der Gesetzentwurf zum GKV-GMG stellte in seiner Begründung hinsichtlich der Festsetzung des allgemeinen Betragssatzes für die Versorgungsbezüge der Rentner explizit auf die demographische Entwicklung ab. Er verweist speziell darauf, dass die Beitragszahlungen der Rentner im Jahre 1970 noch gut 70 Prozent der Leistungsausgaben deckten, damals aber nur noch 43 Prozent. „Es ist daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen.“ (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; vgl. Bundestagsdrucksache 15/1525 vom 08.09.2003, S. 140). Die dahinter stehende Logik läuft drauf hinaus, dass alle Mitgliederkreise der GKV ihre Kosten durch Beiträge selbst zu decken haben.

Wenn man für bestimmte Gruppen jedoch die „Deckungsquoten“ benutzt, um beitrags- oder leistungsrechtliche Veränderungen durchzuführen, wird das Prinzip der Solidargemeinschaft ad absurdum geführt. Dem Anspruch nach sollte die Solidarität nämlich auf beiden Seiten bestimmend sein: Finanzierung nach Leistungsfähigkeit und Inanspruchnahme der Leistungen nach Bedarf, jeweils ohne Ansehen der Person bzw. ihrer Gruppenzugehörigkeit.

Solche Fragen scheinen die Politik aber derzeit nicht zu interessieren. Angesichts der guten Finanz-Situation kann man konzeptionelle Entscheidungen für die GKV offenbar mit aller Wurschtigkeit treffen: Das ist Ordnungspolitik nach Kassenlage.

 

 


Observer Gesundheit Copyright
Alle Kommentare ansehen