BSG-Urteil bestätigt fehlende Rechtsgrundlage von Exklusivausschreibungen

Chakib Lemzouri, Leiter für Gesundheitspolitik bei der Bracco Imaging Deutschland GmbH

In einigen KV-Regionen Deutschlands finden noch immer Exklusivausschreibungen der gesetzlichen Krankenkassen statt. Dabei schließen die Krankenkassen nur mit dem Ausschreibungsgewinner einen Rabattvertrag über die dortige Belieferung mit Kontrastmitteln (Exklusivvertrag). Wie das Bundessozialgericht nun in einem Urteil feststellte, gibt es dafür allerdings keine Rechtsgrundlage (Urteil vom 21. September 2023, Az: B 3 KR 4/22 R).

Wir von Bracco Imaging Deutschland GmbH reichten vor zwei Jahren explizit gegen Exklusivausschreibungen in den KV-Regionen Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein Klage beim Sozialgericht Konstanz ein. Wird nur ein Hersteller für Kontrastmittel im Rahmen einer Ausschreibung für eine KV-Region ausgewählt, steigt die Gefahr von Lieferengpässen, was wiederum die Patientensicherheit gefährdet.

 

Problem der Exklusivität

In diesem Jahr verhandelte das Bundessozialgericht einen Zahlungsanspruch eines pharmazeutischen Großhändlers gegen die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland. Die AOK hatte die Zahlung verweigert, weil mit einem anderen Anbieter ein Exklusivvertrag vereinbart worden war.  Dabei stellte das BSG im Urteil vom 21. September 2023 fest, dass für Exklusivverträge in der gesetzlichen Krankenversicherung keine rechtliche Grundlage existiert. Es gibt folglich keine gesetzliche Befugnis für Krankenkassen, nur einen einzelnen Anbieter für die Belieferung mit Kontrastmitteln in einer KV-Region auszuwählen. Durch ihre Ausschreibungsverfahren und die exklusiven Rabattverträge verändern sie die Markt- und Wettbewerbsbedingungen und benachteiligen die nicht bezuschlagten Marktteilnehmer. Dieses Vorgehen gilt es daher gerichtlich zu stoppen.

In den KV-Regionen, in denen Exklusivausschreibungen stattfinden, entscheiden Krankenkassen, welche Kontrastmittel Ärzte im Regelfall verwenden müssen. Bei ihrer Wahl achten Krankenkassen nicht darauf, welches Kontrastmittel sich jeweils am besten für die Behandlung eignet, sondern welcher Hersteller sie am günstigsten anbietet. Verordnen Vertragsärzte nicht den bezuschlagten Anbieter, drohen ihnen gegebenenfalls Konsequenzen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Die Ausschreibungen greifen gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes in die Berufsfreiheit der nicht bezuschlagten Anbieter ein. Außerdem sollten Faktoren wie Patienten- und Lieferkettensicherheit, Umweltaspekte, Qualität sowie Produktionsstandort bei der Auswahl der Anbieter im Vordergrund stehen. Da Exklusivverträge aber all das vernachlässigen, stellen sie eine Gefahr für unser Gesundheitssystem dar.

Kommen die von den Krankenkassen ausgewählten Kontrastmittel aus Kostengründen aus dem Ausland, gehen die Exklusivausschreibungen häufig mit Lieferproblemen einher. Als 2022 der Lockdown in Shanghai zur Schließung des chinesischen Hafens führte, konnte ein internationaler Hersteller nicht wie gewünscht liefern. In Europa entstand ein Mangel – selbst in dieser Situation durften Ärzte keine anderen Mittel bestellen. Im Laufe der Zeit könnten durch das Exklusivverfahren außerdem Monopole entstehen, da andere Produzenten auf diese Weise vom Markt verdrängt werden könnten. Die Versorgung mit wichtigen Medikamenten sollte aber niemals von nur einzelnen Zuschlagsempfängern abhängig sein. Es wird Zeit, dass die Politik endlich tätig wird und das Exklusivausschreibungsverbot im Gesetz klarstellt – zum Wohle der Patienten, der Ärzte und der Versorgungssicherheit.

 

Alternativen betrachten

Exklusivausschreibungen im Ein-Partner-Modell sollten – nicht nur vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BSG – dringend überdacht werden. Sie führen zu den oben dargestellten Nachteilen, während sie keinerlei erkennbare (Kosten-)Vorteile für behandelnde Ärzte oder Krankenkassen bieten. Deshalb kommt für einen Kontrastmittelhersteller wie Bracco Imaging die Teilnahme an solchen Exklusivausschreibungen nicht in Betracht. Wir verzichten vor diesem Hintergrund auf die Teilnahme an Exklusivausschreibungen in der Hoffnung, dass auch die Krankenkassen die vielfältigen Probleme erkennen, die Exklusivausschreibungen mit sich bringen, und diese Praxis überdenken. Statt der Exklusivausschreibungen im Ein-Partner-Modell halten wir Ausschreibungen in Mehr-Partner-Modellen oder ausgewogene Open-House-Verträge für mögliche Alternativen, die Ausfallrisiken minimieren und die Anbietervielfalt gewährleisten. Denn nur in funktionierenden Märkten gibt es auch genügend Anbieter.


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