Reha: Operation gelungen, Patienten tot!

Dr. York Dhein, Chief Executive Officer der Johannesbad Gruppe

Zwar stärken das IPReG und das Gesetz Digitale Rentenübersicht mittelfristig die Stellung der Rehabilitation, kurzfristig droht aber eine Pleitewelle durch die zweite Welle der Corona-Pandemie.

Es hätte so schön werden können: Nach Jahrzehnten ist es endlich gelungen, gleich zwei Gesetze auf den Weg zu bringen, in deren Fokus die Rehabilitation steht. Das „Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (kürzer: Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, IPReG) aus dem Hause Spahn (Bundesministerium für Gesundheit, BMG) und das „Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen“ (kürzer: Gesetz Digitale Rentenübersicht) aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Das IPReG hat der Bundestag mittlerweile beschlossen; das Gesetz Digitale Rentenübersicht liegt als Entwurf vor. Beide sollen die medizinische Rehabilitation stärken und die Finanzierung der Einrichtungen sichern.

 

Reha amortisiert sich in kürzester Zeit

Das macht auch Sinn, denn Reha rechnet sich. Wie hat es Arbeitsminister Hubertus Heil in seinem „Liebe Freunde“-Brief formuliert? „Medizinische Rehabilitation sorgt dafür, dass Versicherte nach einer Erkrankung rasch wieder ins Erwerbsleben zurückkehren können.“ Richtig, denn eine Reha amortisiert sich in kürzester Zeit: Wer fünf Monate nach der Reha wieder arbeitet, hat die Kosten seiner Rehabilitation selbst erwirtschaftet. Das heißt, einen Euro in die Reha investiert, und es werden fünf Euro über Steuern und Beiträge wieder zurück in die Volkswirtschaft gespielt.

Nach Jahrzehnten endlich ein Gesetz „pro“ Reha, das IPReG könnte also ein Meilenstein sein:

  1. Überflüssige Bürokratie wird abgebaut: Wenigstens bei einer Indikation, der geriatrischen Rehabilitation, fällt der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen, zumal die Kassen in über 90 Prozent der Fälle sowieso zustimmen.
  2. Das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten wird gestärkt: Der Mehrkostenanteil, den Versicherte tragen müssen, wenn sie eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung wählen, wird halbiert. Grundsätzlich gut, denn die Einrichtungen können stärker in den Qualitätswettbewerb einsteigen. Der Nachteil: Noch gibt es außer ein paar Online-Portalen kaum Möglichkeiten für Reha-Bedürftige, sich wirklich objektiv über die Qualität einer Einrichtung zu informieren. Da hat die Qualität des Essens oft mehr Relevanz als die Qualität der Therapie.
  3. Die Grundlohnsummenbindung für Vergütungsverhandlungen wird aufgehoben, also können die Einrichtungen ihre realen Kosten und die Steigerungen, besonders im Personalbereich, durchsetzen. Der Pferdefuß ist der Satz: „Auf Bundesebene werden Rahmenempfehlungen geschlossen, um einheitliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge zu schaffen.“ Willkommen in der korporatistischen Steuerung des Gesundheitssystems – nicht vor Herbst 2021 wird es konkrete Auswirkungen auf die Vergütungsverhandlungen geben.

Und das Gesetz Digitale Rentenübersicht? Zwei Ministerien, zwei Gesetze zur Rehabilitation, die unterschiedlicher nicht sein könnten. Zwar verfolgt das BMAS mit dem vorgelegten Entwurf das Ziel, Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung bei der Beschaffung medizinischer Rehabilitationsleistungen durch die Träger der Rentenversicherung zu gewährleisten. Aber der Gesetzentwurf liest sich anders.

 

Scharfe Kritik am Gesetz Digitale Rentenübersicht

Partizipation – weit gefehlt. Eine Beteiligung der Leistungserbringer und der Patienten ist nicht vorgesehen. Alle relevanten Festlegungen in Sachen Zulassung, Belegungsauswahl, Qualitätssicherung und Vergütung werden einseitig von der Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund per Verwaltungsakt ohne Beteiligung der Vertragskliniken getroffen. Die Rehabilitationseinrichtungen, die von der Rentenversicherung in eigener Trägerschaft betrieben werden, gelten übrigens „automatisch“ als zugelassen. Somit wird die Verhandlungsposition der Leistungserbringer und ihrer Verbände mit diesem Gesetzentwurf vollständig negiert. Die Verbände der Leistungserbringer erhalten ein einmaliges Recht zur Stellungnahme, allerdings ohne rechtliche Konsequenz.

Zu Recht stellt der BDPK (Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V.) in seiner Stellungnahme fest, dass der vorgelegte Gesetzentwurf völlig konträr zu allen anderen Regelungen im deutschen Sozialrecht ist. Im geltenden Sozialrecht ist der Vertrag die für den Zugang zur sozialrechtlichen Leistungserbringung typische Handlungsform. Das ist der Kern der korporatistischen Steuerung. Im gesamten SGB gibt es keinen Leistungsbereich, in dem die Leistungserbringer ein derart geringes Beteiligungsrecht haben, wie es der vorgelegte Referentenentwurf vorsieht. Durch dieses Gesetz werden die bisher in § 38 Abs. 1 SGB IX bestehenden Beteiligungsrechte der Rehabilitationseinrichtungen erheblich eingeschränkt.

Entsprechend muss auch das Gesetz zur Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung die Beteiligung der Rehabilitationseinrichtungen und ihrer Verbände vorsehen. Das muss durch die Vereinbarung von verbindlichen Rahmenempfehlungen zu den Punkten Leistungserbringung (Definition der Leistungsinhalte, Struktur-, Prozess und Ergebnisqualität), Vergütung und Belegung erfolgen. Und ein bisschen schneller sollte es auch gehen – für die Umsetzung des Gesetzes räumt der Gesetzgeber fünf Jahre Zeit ein!

Aber Zeit haben wir wirklich nicht. Die spanische Grippe erfolgte in drei Wellen. Die zweite Welle im Spätsommer und Herbst 1918 war bei Weitem die verheerendste. Und die Geschichte wiederholt sich, die zweite Welle der Corona-Pandemie gefährdet substantiell über Jahrzehnte gewachsene Strukturen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Schon die erste Welle hat deutliche Spuren hinterlassen, wie eine verbandsinterne Umfrage der VPKA Bayern (Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e.V.) vom Oktober zeigt: Im 2. Quartal hatten die Einrichtungen Umsatzausfälle von über 30 Prozent, für das gesamte Jahr rund 20 Prozent. Ein Zehntel der Einrichtungen rechnet mit der Insolvenz. Und das, bevor das Ausmaß der zweiten Welle absehbar war.

Die Situation in den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen spitzt sich zunehmend zu: Nach dem ersten Lockdown konnte die wirtschaftlich notwendige Zielauslastung von über 90 Prozent aufgrund der gesteigerten Hygieneanforderungen schon nicht mehr erreicht werden. Der Corona-Zuschlag von acht Euro deckt bei Weitem nicht die Zusatzaufwendungen durch mehr Personalbindung, kleinere Gruppen, mehrere Schichten im Speisesaal, Erweiterung der Räumlichkeiten durch Container, Anschaffung von Geräten zur Luftreinigung etc.

 

Mehr Geld aufgrund von Corona erforderlich

Jetzt brechen über alle Indikationen die Belegungen zunehmend ein, da die elektiven Operationen runtergefahren werden und die Patienten, verständlicherweise, Angst haben in eine Klinik zu gehen. Zwar wird das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) voraussichtlich verlängert, deckt aber nur den Bereich der DRV ab. Es sichert aber nur das Überleben der Kliniken, nicht deren Zukunfts- und Investitionsfähigkeit. Ein Rettungsschirm in der GKV ist aktuell nicht in Sicht, stattdessen gibt es einen Änderungsantrag zum Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG). Danach sollen die ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einschließlich der Mutter-Kind-Einrichtungen die Corona-bedingten Mehrkosten in der Zeit vom 01.Oktober 2020 bis 31. März 2021 selbst verhandeln können.

Das kann nicht funktionieren angesichts der Liquiditätsnöte, des Zeitdrucks und der Verhandlungsmacht der Krankenkassen. Wenn die Politik jetzt nicht entschlossen und weitsichtig handelt, dann werden viele in der Branche den vermeintlichen Segen der neuen Gesetze nicht mehr erleben – Operation gelungen, Patient tot!

 

Die Johannesbad Gruppe (Johannesbad Holding SE & Co. KG) vereint unter einem Dach: neun Fach- und Rehabilitationskliniken, eine Adaptionseinrichtung, sieben Hotels, die Johannesbad Therme in Bad Füssing und vier medizinische Fachschulen für Physio- und Ergotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister. Das Unternehmen mit rund 2.000 Mitarbeitern und einem Gesamtumsatz von 130 Millionen Euro gehört zu den Top-10 der Rehabilitationsanbieter in Deutschland.


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