Innovationsfonds: Jetzt die Weichen für Weiterentwicklung zum bürokratiearmen Innovationsbudget stellen!

Thomas Ballast, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Techniker Krankenkasse (TK)

Hohes Innovationspotenzial in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Beim Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses sind in den ersten drei Jahren Förderanträge für 389 Projekte der so genannten Neuen Versorgungsformen und für 529 Vorhaben zur Versorgungsforschung gestellt worden. Deren Antragsvolumen ist mit 2,8 Milliarden Euro schon mehr als doppelt so hoch wie die Fördersumme von 1,2 Milliarden Euro, die in den Jahren 2016 bis 2019 überhaupt zur Verfügung steht. Weitere Projektanträge werden im Jahr 2019 hinzukommen. Dies sind auf den ersten Blick beeindruckende Zahlen. Die Kehrseite ist, dass der überwiegende Teil der eingereichten Projektideen – rund zwei Drittel – abgelehnt werden musste. Eine Förderzusage erhielten 120 Projekte der Neuen Versorgungsformen und 171 Forschungs- und Evaluationskonzepte. (Quelle: https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/media/48/Der-Innovationsfonds-im-Ueberblick_2018-05-28.pdf)

 

Soweit die Faktenlage. Wie geht es nun weiter und was bleibt am Ende übrig?

Zunächst einmal hat sich die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag vom März dieses Jahres darauf verständigt, den Innovationsfonds über das Jahr 2019 hinaus zu verlängern und das jährlich verfügbare Fördervolumen von 300 auf 200 Millionen Euro zu kürzen.

Beides, die Reduzierung der Fördersumme und die Fortführung des Fonds, sind prinzipiell zu begrüßen. Denn trotz der großen Zahl der bisherigen Projektanträge ist zu erwarten, dass ihre Anzahl kurzfristig eher zurückgehen dürfte. Zum einen sind die verfügbaren personellen Ressourcen zurzeit weitgehend in den aktuellen Projekten gebunden. Sie werden für die Erfüllung der zahlreichen Förderauflagen und schließlich für die eigentliche Umsetzung der Projekte benötigt. Zum anderen ist zu erwarten, dass der in der GKV bisher vorhandene Innovationsstau vorübergehend reduziert werden wird.

Was in den Ankündigungen der Bundesregierung allerdings noch fehlt, ist Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine nachhaltige, effiziente und effektive Weiterentwicklung der Innovationsförderung in der GKV ermöglichen. Wichtig wäre es, wenigstens die drei größten Schwächen des heutigen Innovationsfonds zu beseitigen:

  • Abbau des enorm aufwändigen und starren Verfahrens zur Projektplanung sowie zur Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel,
  • Einführung praxisnaher Regelungen zur Finanzierung erfolgreicher Projekte nach dem Ende ihrer maximal vierjährigen Förderlaufzeit,
  • zügige Überführung guter Versorgungsansätze in die Regelversorgung.

 

Innovationsbudget der Krankenkassen als dauerhafte Finanzierungsform

Die Techniker Krankenkasse schlägt für die Förderung von Innovationen eine Finanzierungsform vor, die in der GKV zwar nicht neu, aber schon seit vielen Jahren erfolgreich ist – und zwar in der betrieblichen Gesundheitsförderung, einem Teilbereich der Prävention. Hier sollen die Krankenkassen nämlich für jeden ihrer Versicherten einen bestimmten jährlichen Betrag für Fördermaßnahmen ausgeben. Werden von einer Krankenkasse weniger Mittel eingesetzt, fließt die restliche Summe an den GKV-Spitzenverband zur weiteren Umverteilung an die Krankenkassen zurück.

Nach demselben Verfahren könnten zukünftig auch neuartige Versorgungsansätze für die GKV anstatt mit einem Innovationsfonds mit einem Innovationsbudget der Krankenkassen gefördert werden. Konkret bedeutet dies, dass jede Krankenkasse jährlich einen Betrag von mindestens 2,50 Euro je versicherter Person für innovative Versorgungsformen ausgibt; dies entspräche dem heutigen Innovationsfondsvolumen von 300 Millionen Euro pro Jahr. Wenn eine Krankenkasse diesen Betrag in einem Jahr nicht verwendet, dann werden die verbleibenden Mittel über den GKV-Spitzenverband auf diejenigen Krankenkassen umgelegt, die mehr als 2,50 Euro in innovative Versorgungsformen investieren.

Als rechtliche Grundlage, diese Mittel ohne bürokratische Hürden in die Versorgung fließen zu lassen, dienen Selektivverträge auf Basis der heute schon etablierten Paragrafen 140a (Besondere Versorgung) oder 63 (Modellvorhaben) im SGB V. Da beide Rechtsnormen bereits heute alle notwendigen Anforderungen an die Versorgungsqualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit innovativer Versorgungsformen beinhalten, wären sie nur geringfügig anzupassen; darüberhinausgehende gesetzliche Regelungen wären überflüssig.

Die drei wesentlichen Vorteile eines solchen Innovationsbudgets liegen auf der Hand – und sie beseitigen zugleich die bestehenden Schwächen des aktuellen Innovationsfonds:

  • Die Krankenkassen erhalten ein festes Ausgabenziel, mit dem sie neue Versorgungsformen fördern. Dies schafft Planungs- und Finanzierungssicherheit für die Leistungserbringer und Krankenkassen.
  • Die Finanzierung über Selektivverträge ist dauerhaft und zugleich flexibel für notwendige Anpassungen der neuen Versorgungsformen angelegt. Gute Versorgungsmodelle werden einfach weitergeführt, noch nicht erfolgreiche werden angepasst oder beendet.
  • Die Bindung an Ausschreibungszeitpunkte entfällt ebenso wie die aktuell fast einjährigen Wartezeiten zwischen der Antragsphase und einer möglichen Projektbewilligung. Insbesondere in den höchst agilen Innovationszyklen im Bereich der Digitalisierung ist dies ein entscheidender Faktor für die Weiterentwicklung sowie für die Effektivität, Effizienz und die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Gesundheitswesens.

 

Weichen für ein bürokratiearmes und wettbewerbliches Innovationsbudget der Krankenkassen stellen

Die Einführung eines Systems zur Förderung von Versorgungsinnovationen in der GKV war lange überfällig. Das Konzept des Innovationsfonds hat gezeigt, dass die notwendigen Potenziale vorhanden sind. Notwendig ist es nun, die explizite Innovationsförderung fortzusetzen und aus den Erfahrungen und Schwächen des Innovationsfonds die richtigen Konsequenzen zu ziehen. Die Fortführung des Systems eines Innovationsfonds sollte daher auf zwei Jahre befristet werden. Für die Zeit danach sollten die Weichen für ein bürokratiearmes und wettbewerbliches Innovationsbudget der Krankenkassen gestellt werden. Sowohl die befristete Fortführung als auch die Zeit danach sollten zudem von dem Gedanken getragen sein, den gesetzlich Versicherten möglichst viele sinnvolle Innovationen zugänglich zu machen.

 


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