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GSAV verschärft die Probleme bei chronischer Wundversorgung

Die in der Praxis bewährte Verbandmittel-Definition darf nicht eingeschränkt werden

Dr. Marc-Pierre Möll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Medizintechnologie – BVMed

In Deutschland sind mehr als 2,7 Millionen Menschen auf eine Versorgung mit bislang erstattungsfähigen Verbandmitteln angewiesen. Davon leiden rund 900.000 Menschen an chronischen Wunden. In den vergangenen Jahren gab es Unklarheiten darüber, welche Wundversorgungsprodukte als Verbandmittel gelten und damit erstattungsfähig sind. Das aktuell diskutierte Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) soll durch eine Definition des Verbandmittel-Begriffes Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen.

Der derzeitige Gesetzestext stellt allerdings einen unverständlichen Rückschritt dar. Verbandmittel, die pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweisen haben, sollen laut dem geplanten Gesetzestext für § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V nicht mehr unter die Verbandmitteldefinition fallen. Diese erhebliche Einschränkung widerspricht der ursprünglichen Zielsetzung des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG), die Verbandmittelversorgung eindeutig und mit positiven Folgen für die Wundpatienten in Deutschland zu regeln. Es wird weder eine Rechtssicherheit noch eine eindeutige Abgrenzungsgrundlage für Verbandmittel geschaffen. Vielmehr würde die jetzige Fassung zu einer unzureichenden Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden führen.

Deutlich schlechtere Versorgung von Betroffenen droht

Der BVMed warnt deshalb vor einer pauschalen Einschränkung bei der Verbandmittel-Definition. Verbandmittel, die pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweisen haben und sich in der Praxis bewährt haben, müssen weiterhin unter die Verbandmitteldefinition fallen. Ansonsten droht – und darauf hat auch die Initiative Chronische Wunden (ICW) mit Nachdruck hingewiesen – eine deutlich schlechtere Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden.

Von den derzeit rund 8.000 erstattungsfähigen Verbandmitteln würden mit der der aktuell noch im Gesetzentwurf geplanten Fassung der Verbandmitteldefinition bis zu 3.000 Verbandmittel aus der GKV-Patientenversorgung fallen. Das ist völlig unverhältnismäßig und gefährdet die Patientensicherheit. Die Vielfalt der modernen Verbandmittel besteht gerade deshalb, weil es viele unterschiedliche Wunden gibt und jeder Patient eine auf ihn und seine Bedürfnisse angepasste medizinisch notwendige Versorgung benötigt. Fällt mehr als ein Drittel der Produkte aus der Erstattung, ist insbesondere für Patienten, die sich diese für die Therapie notwendigen Produkte finanziell nicht selbst leisten können, mit einer erheblichen Verschlechterung ihrer Versorgungssituation zu rechnen. Das kann nicht politischer Wille sein.

Gefahr von Förderung der Entwicklung von resistenten Keimen

Bei vielen Verbandmitteln besteht der Wirkmechanismus in den „ergänzenden Eigenschaften“, die die wundheilende Wirkung auslöst. Mit der Ausgrenzung der pharmakologischen oder metabolischen Wirksamkeit fallen insbesondere Verbandmittel aus der Versorgung, die bei infizierten, mit multiresistenten Keimen belegten Wunden zum Einsatz kommen. Damit besteht die Gefahr, dass in der Versorgung der Wunden auf Antibiotika zurückgegriffen wird, was wiederum die Entwicklung von resistenten Keimen fördert.

Die Anwendung von Antibiotika widerspricht dem medizinischen Grundsatz, eine infizierte Wunde mit einer lokalen antimikrobiellen Therapie zu behandeln, um Antibiotika-Resistenzen zu vermeiden. Die Antibiotika-Behandlung widerspricht auch dem Ziel der deutschen Politik, den Verbrauch von Antibiotika deutlich zu senken – etwa mit dem „10-Punkte Plan zur Bekämpfung resistenter Erreger“ des Bundesgesundheitsministeriums und der Deutschen Antibiotika-Resistenzstrategie (DART). Anders als Antibiotika führen antimikrobielle Wundverbände nicht zu Resistenzen und sind neben anderen keimreduzierenden Alternativen im Infektionsmanagement Standard für eine lokal begrenzte, hochwirksame sowie schnelle Therapie auch bei resistenten Stämmen.

Parlamentarier sind gefordert

Käme das Gesetz so, wie es jetzt steht, würden Behandlungsalternativen schlicht wegfallen. In der Konsequenz wären vermehrte stationäre Behandlungen von Menschen mit akuten oder chronischen Wunden zu befürchten. Der Gesetzentwurf muss nachgebessert werden. Andernfalls droht ein erheblicher Versorgungsrückschritt. Eine zeitgemäße, phasengerechte und medizinisch notwendige Wundversorgung auf dem aktuellen technisch-wissenschaftlichen Stand könnte nicht länger gewährleistet werden. Um Versorgungssicherheit für Wundpatienten zu schaffen und eine Versorgungslücke zu verhindern, müssen wir bei der in der Praxis bewährten Verbandmittel-Definition bleiben. Jetzt sind die Parlamentarier gefordert, schlimmeres zu verhindern. Die spezielle Versorgung von chronischen Wundpatienten muss als gesundheitspolitische Aufgabe im SGB V verankert bleiben. 

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