Notfallreform, die vierte!

Dr. Matthias Gruhl, Arzt für öffentliches Gesundheitswesen, Staatsrat a.D.

Nach 2019, 2020 und 2024 wird jetzt im BMG ein weiterer Versuch gestartet, diese überfällige Reform auf den Weg zu bringen. Dabei war man 2024 schon so weit: Es lag ein Kabinettsbeschluss vor. Diese etwas stümperhafte Fassung wurde mit einem ergänzenden Änderungsantrag, der die schlimmsten Fehler ausbügelte und neue Ansätze einfügte, am 06.11.2024 im Bundestags-Gesundheitsausschuss angehört.

Leider setzte just an diesem Tag die Abenddämmerung der Ampelkoalition ein, so dass die Notfallform nicht mehr verabschiedet werden konnte. Auch der Versuch, sie interfraktionell im Interregnum über die Hürden zu heben, war nicht erfolgreich.

Also auf ein Neues mit dem Referentenentwurf des BMG vom 05.11.2025, zu dem am 14.11. das verbandliche Stellungnahmeverfahren eingeleitet wurde. Ob und in welcher Form der kurz vorher von den GRÜNEN eingebrachte eigene Gesetzentwurf diesen Prozess beschleunigte, bleib dahingestellt. Auffällig war jedoch, dass das BMG bemüht war und ist, dem grünen Gesetzentwurf möglichst wenig Publizität zu zubilligen, und eine schon beschlossene Anhörung im Gesundheitsausschuss sehr irritierend abgesagt wurde. Dabei sollte das BMG wissen, dass die Grünen die wesentlichen Ideengeber und Motor für den damaligen Gesetzentwurf nebst Änderungsantrag waren, auf dem das Haus jetzt aufsetzt. Dankbarkeit ist aber keine politische Tugend.

Abgesehen von diesen Machtspielereien lohnt ein erneuter Blick auf dieses Vorhaben. Der neue Entwurf ist – so viel sei vorweggesagt – das Beste, was zu diesem Thema vom BMG je vorgelegt wurde. Natürlich nicht perfekt, aber doch mit positiven Neuerungen. Da der Autor sich zu allen bisherigen Entwürfen geäußert hat, greift er auf die Kritikpunkte zurück, die er  im Juni 2024 vorgetragen hat und bewertet den neuen Stand.

 

1. Rettungsdienstreform ohne Notfallreform geht nicht

Diesmal gelungen! Hier greift der neue Entwurf auf den koalitionären Änderungsantrag des damaligen Gesundheitsausschusses der Ampel zurück und integriert den Rettungsdienst mit allen Schnittstellen. Und sogar darüber hinaus: Die Luftrettung wird eingebaut.

 

2. Notfallbehandlung von Krankenhäusern ohne INZ – ein unbeachtetes Schlupfloch?

Es bewegt sich bei diesem Thema etwas, wenn auch versteckt und noch nicht ganz zu Ende gedacht. Im neuen § 123c SGBV wird der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) spezifiziert, ein Ersteinschätzungssystem (EES) für die Behandlungspriorisierung und zur Entscheidung der geeigneten Versorgungebene innerhalb der INZ auszuweisen. Gleichzeitig wird der Auftrag an den G-BA um ein EES für Patientinnen oder Patienten erweitert, die eigenständig eine Notfallaufnahme eines Krankenhauses ohne INZ aufsuchen. Auf dieser Grundlage soll entschieden werden, wo der Hilfesuchende am besten behandelt werden soll. Das hieße: Aus dem EES definierte ambulante Fälle oder komplexe Fälle müssten in das INZ-Krankenhaus bzw. in die dort angesiedelte KV-Notdienstpraxis weitergeleitet werden. Den Rest darf das Krankenhaus ohne INZ selbst behandeln.

Es ist nicht schwierig, sich vorzustellen, ob und wie dieses System umgangen werden kann, wenn es im vermeintlichen Interesse des Patienten und im ökonomischen Interesse des Krankenhauses ist, diesen Patienten dort zu behandeln und stationär aufzunehmen. Also: guter Ansatz, aber weniger selbstbedienungsanfällig wäre es, die Ersteinschätzung nicht durch das Krankenhaus ohne INZ, sondern telefonisch durch das Krankenhaus mit INZ oder von der 116117 durchführen zu lassen. Dies führt zu mehr Objektivität. Eine Pönalisierung „zu Unrecht“ behandelter Fälle wäre auch denkbar, aber streitbehaftet und aufwändig umzusetzen.

 

3. Jeder macht was er will – keine bundesweit gültigen Standards für gemeinsame Prozesse und Qualität

Bisher war es normal, dass jeder Rettungsdienst, jede KV und jedes Krankenhaus unabgestimmt sich Regeln setzte, wie sie ihre Prozesse, die eigentlich trägerübergreifend abgestimmt sein sollten, organisieren. Soweit es Krankenhäuser und KVen betrifft, werden die Regelsetzung zur Notfallversorgung nun durch den G-BA präzisiert. Für Fragen, die das Rettungswesen betreffen, gab es keine übergeordnete Institution mit Regelungskompetenz. Hier ist der G-BA aufgrund seiner Zusammensetzung als normsetzende Instanz ungeeignet. Dieses Defizit wurde, nach Vorarbeiten im Änderungsantrag des damaligen Gesundheitsausschusses, für die medizinische Notfallrettung mit dem neuen § 133b SGB V behoben.

Im Entwurf von 2024 wurde das neue normsetzende Gremium beim BMG angesiedelt, jetzt beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Beides hat Vor- und Nachteile. Das BMG lässt den beteiligten Institutionen den Vortritt, übernimmt aber bei Untätigkeit die Ersatzvornahme. Neun Aufgabenfelder für Rahmenempfehlungen werden vorgegeben, die Liste ist aber nicht abschließend. Besonders hervorzuheben ist, dass die Rahmenempfehlung bei den Verträgen über die Vergütung auf Landesebene zu berücksichtigen sind. Wenn sich also die Rettungsdienste nicht an diese Empfehlungen gebunden fühlen, haben sie Probleme mit der Finanzierung. Damit wird die Bedeutung der Rahmenempfehlungen gestärkt.

Warum aber keine bundesweiten Kriterien für die Ausweisung von Planungsregionen für INZ im § 123 a vorgesehen sind, sondern dies den Landesausschüssen in jedem Land überlassen bleiben soll, bleibt im Dunklen. Auch der G-BA bemängelt diese unnötige Varianz, so dass im Saarland die INZ nach anderen Kriterien geplant werden als im benachbarten Rheinland-Pfalz. Soll das Ganze eine Verbeugung vor einer Länderzuständigkeit für die Krankenhausplanung sein? Wenn dem so wäre: Warum sollen die jeweiligen erweiterten Landesausschüsse die Definitionsmacht bekommen und nicht die Länder eigenständig? Nein, das macht alles keinen Sinn. Der Vorschlag, auch diese Frage dem G-BA zu übertragen, ist richtig.

Also: In der Summe fehlt bei diesem Punkt noch ein bisschen, um auch hier das Glas voll zu machen.

 

4. Zusammenlegung der Leitstellen von KV und Rettungsdiensten befördern

Unverändert gibt der Gesetzentwurf nur den Rettungsdiensten das Recht, eine gemeinsame Akutleitstelle mit der Leitstelle der KV zu initiieren. Wenn die Rettungsleitstelle nicht will, passiert gar nichts. Dies ist dem Respekt vor der Organisationshoheit der Länder und Kommunen für den Rettungsdienst geschuldet. Wie könnte man es den Ländern schmackhaft machen, dennoch ihre Rettungsleitstelle in die Akutleitstellen einzubringen? Wohl am ehesten mit Subventionen, wie sie in einem der ersten Entwürfe vorgesehen waren.

Da aber Kassengeld knapp ist, könnte der gleiche Weg wie bei der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung im § 133 f gewählt werden: die Nutzung des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes. Es handelt sich ja unzweifelhaft um Investitionen in die Infrastruktur! Wenn man solch einen Zugriff für einen gewissen Zeitraum im Windhund-Verfahren eröffnet, wird es schnell viele Akutleitstellen geben.

 

5. Gemeinsamer Nutzung eines einheitlichen Notfall-Datensatzes für alle beteiligten Dienste

Hierzu kann der Gesetzentwurf eine erhebliche Verbesserung vorweisen. Der Gesetzentwurf führt mit dem § 133 c SGB V eine vollumfängliche digitale Notfalldokumentation ein, die gemeinsam von der Notfallrettung, den Krankenhäusern, den KVen sowie von der notdienstlichen Akutversorgung alle erhobenen Daten und Prozesse patientenspezifisch genutzt wird. Vorgaben zur Interoperabilität und Integration in die Krankenhaus-Notaufnahmesysteme etc. sind berücksichtigt. Und selbst die Finanzierung ist (s.o.) geregelt. Ein erfreulicher Quantensprung.

 

6. Kritik der KBV wegen der personellen Mehrbelastung durch einen erweiterten Sicherstellungsumfang

Unverändert zum letzten Entwurf wird im § 75 der Sicherstellungsauftrag der KVen erweitert. Deren Beteiligung an den INZ, ein Telefon- und/oder Video-gestütztes, rund um die Uhr verfügbares ärztliches Versorgungangebot und die 24/7-Ausweitung des aufsuchenden kassenärztlichen Notdienstes werden festgeschrieben. Wie zu erwarten, kritisiert die KBV die Mehraufgaben mit Hinweis auf die Belastungssituation der Vertragsärzteschaft. Es fällt aber auf, dass diese Ablehnung in der Stellungnahme etwas emotionslos formuliert worden ist. Denn der KBV ist bewusst, dass in einigen KVen dieser Service bereits angeboten wird, und eine Landes-KV mit Kooperationen längst einen Ausweg aus der ärztlichen Belastung durch den Notdienst gefunden hat. Das Modell der KV Niedersachsen, die den Telefondienst und den aufsuchenden Dienst einem externen Dienstleister und den Johannitern übertragen hat, funktioniert bestens. Diese niedersächsische Option wird im § 75 Abs. 1b SGB V des Gesetzentwurfes sogar legalisiert. Perspektivisch kann der aufsuchende Dienst auch mit den niedrig-prioritären Hilfeersuchen der Rettungsdienste zusammengeführt werden und durch zusätzlich qualifizierte Notfallsanitäterinnen und -sanitäter übernommen werden, wie in Modellversuchen zur Genüge unter Beweis gestellt wurde.

 

Zwei weitere Pluspunkte des neuen Entwurfes

Zusätzlich hat der Gesetzentwurf mehrere in der Vergangenheit vorgetragene Anregungen aufgenommen: Jeder weiß, dass bei einem reanimationspflichtigen Geschehen keine noch so kurze Hilfsfrist der Rettungsdienste ausreicht, um den Patienten erfolgreich und ohne dauerhafte neurologische Schäden wiederzubeleben. Helfen kann nur die telefonisch unterstützte Laienreanimation oder ein Ersthelfersystem, bei dem registrierte und in der Reanimation erfahrene Personen in der nahen Umgebung des Notfalls identifiziert werden und schnell zum Patienten gerufen werden können. Solche Systeme existieren punktuell in Deutschland, aber nicht flächendeckend. Das Gesetz eröffnet dazu den rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Rahmen. Begleitet wird dieser Fortschritt durch den Aufbau eines Katasters von öffentlich zugänglichen Defibrillatoren (AED).

Versteckt, aber gleichfalls wichtig und richtig, findet sich eine gesetzgeberische Neuerung im § 133 a Abs. 4 – die Vermittlung von komplementären Diensten durch den Notdienst. Allzu oft stellt sich nämlich vor Ort heraus, dass das zu Grunde liegende Problem für den Notruf gar nicht primär notfallmedizinisch behandelt werden kann, sondern eher aufgrund einer pflegerischen Überlastung entstanden ist oder mit sozialpsychiatrischer oder palliativer Unterstützung gelöst werden kann, anstatt den Hilfesuchenden im Krankenhaus fehlzuleiten. Und solche Dienste dürfen jetzt eingebunden werden. Gut so!

 

Wie weiter?

Die Anhörung zum Referentenentwurf ist abgeschlossen, ein Kabinettsbeschluss wäre der nächste Schritt. Natürlich wird es Kritik und auch berechtigten Nachbesserungsbedarf zu diesem Gesetzentwurf geben. Es ist aber schon in den Stellungnahmen ersichtlich, dass die Voten nur zurückhaltend vorgetragen werden, wenn man von der Stellungnahme der DKG absieht, die – wie üblich – vorrangig darauf ausgerichtet ist, mehr Geld zu erhalten. Aber ansonsten schimmert sogar etwas Sympathie und Lob durch die Stellungnahmen, die sich meist auch auf nur einzelne zu korrigierende Punkte konzentrieren.

Die Gefahr des Scheiterns oder Abspeckens ist aber noch nicht gebannt. Der große Vorteil dieses Gesetzes ist die Zusammenführung einer Notfallversorgungs- und einer Rettungswesensreform. Diese Einheit ist entscheidend, um fachliche, prozessuale und finanzielle Synergien zu erzielen.  Aber genau dieser Gewinn kann sich noch als Dollpunkt erweisen:
Nach ihrem Erfolg beim kleinen Sparpaket könnten die Länder zu der Ansicht kommen, dass sich auch beim Notfallversorgungsgesetz Widerstand im Bundesrat in klingender Münze auszahlen wird. Trotz – wie dargestellt – der Rücksichtnahme auf Länderkompetenz und finanzielle Verlockungen im Gesetzentwurf können einige Innenressorts immer noch meinen, dass die Rettungsleitstellen kleine Königreiche sind, die machen können, was sie wollen und von den zuständigen Innenbehörden dabei gedeckt werden. Zumindest solange, wie sie sich das notwendige Geld z.B. über ein Satzungsrecht von den Kassen anstatt aus den öffentlichen Haushalten holen können. Und die Gesundheitsressorts haben ja immer ein offenes Ohr, wenn die Krankenhäuser mehr Geld von Dritten verlangen (s.o.). Die Bundesministerin spricht davon, mit den Ländern im Dialog zu sein. Das klingt noch nicht nach einer Einigung. Auch auf der Kabinettzeitplanung der nächsten Wochen steht die Notfallreform noch nicht.

Aber sie hat ein gutes Argument vorzuweisen: Die Notfallreform verspricht Einsparungen in Milliardenhöhe. Wenn diese nicht dort eingesammelt werden, könnte es die anderen Player bei der anstehenden Finanzreform der GKV noch härter treffen. Und das gefällt zumindest den Ländern mit anstehenden Wahlen nicht besonders.Zusätzlich muss die Notfallreform schnell über die Bühne. Diese Vorhaben während oder nach der anstehenden Debatte über die großen Finanzierungsfragen in Pflege und Gesundheitswesen über die parlamentarischen Hürden zu heben, ist nur schwer vorstellbar.

Es ist zu hoffen, dass es diesmal gelingt, dieses fachlich notwendige und ökonomisch sinnvolle Reformgesetz rechtzeitig in den sicheren Hafen zu bringen, zumal man zum ersten Mal von einem wirklichen sektorenübergreifenden Vorhaben im Gesundheitswesen sprechen könnte. Aber vielleicht gibt es schon wieder oder immer noch einige, die der Ministerin so einen Erfolg nicht gönnen mögen.

 

Lesen Sie vom Autor auch:

„Ein Primärarztsystem ist nicht die Lösung“, Observer Gesundheit, 16. Juni 2025,  

„Der Entwurf eines Notfallgesetzes nur Bruchstück einer Reform“, Observer Gesundheit, 17. Juni 2024.


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