GKV-Verwaltungskosten unspektakulär

Zur nicht endenden Diskussion um die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen

Dr. Robert Paquet

Wieviele gesetzliche Krankenkassen braucht Deutschland? Rechtzeitig vor der „Sommerpause“ haben BDA und die Unternehmensberatung Deloitte die Diskussion mal wieder darüber losgetreten – im Schlepptau hochbegabte Politiker. Dass damit höchstens das eine oder andere Vorstandsgehalt eingespart würde, aber den Versicherten Wahlmöglichkeiten verloren gingen, wird schlichtweg ignoriert. [1]

Zuerst hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Vorschläge für eine effizientere Verwaltung der Sozialversicherungsträger unterbreitet.[2] Wenig später hat die Unternehmensberatung Deloitte eine Kurzstudie veröffentlicht, die das Rationalisierungspotential bei den GKV-Verwaltungskosten mittels konsequenter Digitalisierung skizziert.[3] Beide Studien haben ein gewisses populistisches Potential. 

In dieser Hinsicht begabte Politiker forderten daher postwendend die Reduktion der Zahl der Krankenkassen und versprechen dadurch einen relevanten Beitrag zur Kostenreduktion.[4] Umso irritierender ist, dass auch der Vorstandsvorsitzende der größten deutschen Krankenkasse (TK), Jens Baas, dazu die Binsenweisheit beiträgt: „Man braucht keine 100 Krankenkassen“.[5] Das Thema ist irgendwie nicht tot zu kriegen. Werfen wir also einen Blick auf einige Fakten zu dem, was hinter den Verwaltungskosten der Kassen steht. Und schließlich: Was unsere Regierungskoalition in dieser Frage vorhat.

Die Diskussion über die Zahl der Kassen rauscht im Übrigen an beiden Studien vorbei. Bei den BDA-Vorschlägen geht es vor allem um die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und speziell um deren Selbstverwaltung. Durch die Regionalgliederung laufen dort tatsächlich identische Entscheidungsprozesse mehrfach parallel. Außerdem wird der DRV für die Organisation der Selbstverwaltung das schlankere Verwaltungsratsmodell nach dem Vorbild der GKV empfohlen. Konkrete Vorschläge zur Reduktion der GKV-Verwaltungskosten kommen in dem Papier überhaupt nicht vor, wenn man von zwei (sachgerechten) Forderungen absieht: „Aufsichtsstrukturen vereinheitlichen“ (S. 2) und die 2020 eingeführte „Erweiterung des Verwaltungsrats der Medizinischen Dienste zurücknehmen“ (S. 13).

Im Deloitte-Papier werden die Einsparmöglichkeiten ziemlich optimistisch hochgerechnet. Sie sollen durch die Digitalisierung bzw. Automatisierung von Standard-Verwaltungsprozessen erreicht werden, die aber bereits jetzt kontinuierlich stattfindet. Gleichzeitig wird das Gesundheitswesen immer komplizierter, das Leistungsangebot der Kassen dementsprechend breiter und komplexer. Der Beratungsbedarf für die Versicherten steigt dadurch. Dieselben Politiker, die fordern, die Verwaltungskosten der Kassen zu reduzieren, würden daher auch fordern, die Betreuungsleistungen für ihre Versicherten auszubauen und alle bisherigen Geschäfts- und Beratungsstellen der Kassen beizubehalten. Ein unauflösbares Dilemma, das an die Debatte um die Krankenhausreform erinnert.

 

Zahlen

1995 gab es 960 gesetzliche Krankenkassen[6]. Mitte 2025 sind es noch 94.[7] Dahinter verbirgt sich eine enorme Fusionsbewegung. So gab es damals noch 92 Ortskrankenkassen, seit 2015 sind es nur noch elf, die gleichzeitig als Landesverbände funktionieren. Die Zahl der BKK ging von 690 auf 69 zurück, davon sind noch 24 betriebsbezogen. Die damals 140 IKK waren bereits im Jahr 2015 auf sechs Kassen fusioniert. Die 21 Landwirtschaftlichen Kassen wurden zu einer Kasse zusammengeschlossen. Die aktuelle Finanzierungskrise der GKV könnte zu weiteren Fusionen führen, allerdings eher aus Gründen der Liquiditätssicherung und Insolvenzvermeidung.

Die Verwaltungskosten der GKV umfassen sämtliche Ausgaben, die nicht unmittelbar für medizinische Leistungen verwendet werden – insbesondere Personal-, Sach-, und IT-Kosten für die Versichertenbetreuung, Buchhaltung, Abrechnung, Vertragsverwaltung etc. Hinzu kommen die Kosten für Werbung und Marketing, die gesetzlich streng begrenzt sind (~ 0,1 % der Gesamtausgaben). Die Vorstandsgehälter machen nur einen verschwindenden Anteil der Verwaltungskosten aus. Im Jahr 2024 lagen die Gehälter der Vorstände – ohne betriebsbezogene BKK und landwirtschaftliche Versicherungen – bei rund 16 Millionen Euro. Das entspricht 0,1 Prozent der Nettoverwaltungskosten und gerade einmal 0,0049 Prozent der gesamten GKV-Ausgaben.“[8] Dieser Betrag verteilt sich auf etwas mehr als 100 Personen.

Die Verwaltungskosten der Kassen sind zwar kontinuierlich gestiegen, aber in geringerem Maße als die Leistungsausgaben. Im Jahr 1994 waren es rund 6 Mrd. Euro von ca. 117 Mrd. Ausgaben insgesamt. Das waren 5,1 Prozent. Im Jahr 2005 waren es 5,7 Prozent. Danach ging der Anteil ziemlich gleichmäßig zurück. Im Jahr 2023 liegt er mit 12,63 Mrd. Euro bei 4,1 Prozent.

Was dahinter steht: Die Personalkosten machen heute 84 Prozent der Verwaltungskosten aus.[9] Im Jahr 1994 arbeiteten 156.000 Menschen für die GKV. Heute sind es im aktiven Dienst rund 132.000 (ohne Altersteilzeit, Mutterschaft- und Elternzeit etc.). Davon dürfte ein hoher Anteil teilzeitbeschäftigt sein. Es liegen derzeit keine öffentlich verfügbaren Statistiken speziell zur Teilzeitquote beim Personal der GKV vor. Im öffentlichen Dienst, der strukturell nahe an Verwaltungsorganisationen wie denen der Krankenkassen liegt, lag die Teilzeitquote zum 30. Juni 2023 bei über 35 Prozent der Beschäftigten.[10] Dabei ist die Hierarchie relativ flach. Nur ca. zehn Prozent der Beschäftigten arbeiten im höheren Dienst; der Schwerpunkt liegt im gehobenen und mittleren Dienst.

Zum Zusammenhang der Verwaltungskosten mit der Zahl der Kassen hat Jürgen Hohnl, Geschäftsführer des IKK e.V., zutreffend gesagt: „Die Forderung, durch eine Reduzierung der Kassenanzahl Verwaltungskosten zu senken, ist ein Mythos. Denn die Verwaltungskosten pro Versicherten hängen nicht von der Größe der Krankenkasse ab. Große wie kleine Kassen können unterdurchschnittliche Verwaltungskosten aufweisen. Entscheidend ist der Betreuungsaufwand, der sich nach der Versichertenstruktur richtet – insbesondere nach dem Krankheitsgeschehen. Versicherte mit komplexeren Krankheitsbildern verursachen mehr Verwaltungsaufwand, unabhängig von der Kassengröße.“[11]

Der Verwaltungsaufwand hängt auch von der Zahl der Versicherten bzw. Leistungsempfänger ab und hat mit dem sich ständig verändernden Aufgabenspektrum der Kassen zu tun. Dabei gilt selbstverständlich, d.h. wie in allen Institutionen und Unternehmen, dass immer rationalisiert wird und bestimmte Aufgaben wegfallen, gleichzeitig aber neue Aufgaben hinzukommen und Investitionen /I nnovationen einen erheblichen Einführungsaufwand erfordern. Gerade an der Digitalisierung kann man sehen: Einerseits automatisiert sie viele Prozesse der Sachbearbeitung, andererseits benötigt ihr Fortschritt neues und ziemlich teures Personal und eine pflegeintensive Infrastruktur.

 

Versicherte und Leistungsfälle

Die Anzahl der Versicherten in der GKV ist in den vergangenen 30 Jahren von 72,2 (1995) auf 74,6 Millionen (2024) gestiegen (Gesundheitsbericht für Deutschland 1998 Seite 26; vdek Basisdaten 2025, Seite 11). Wichtiger ist, dass die Leistungsintensität zugenommen hat, wie die Gesundheitsberichterstattung des Bundes zeigt: 1995 gab es pro GKV-Versicherten 6,4 abgerechnete Leistungsfälle in der ambulanten Versorgung. Im Jahr 2023 waren es 8,9 Fälle (plus 39 Prozent).[12] Im stationären Bereich waren es 1993 12,6 Millionen Krankenhausfälle mit einer (fast) kontinuierlichen Steigerung auf 17,1 Millionen Fälle im Jahr 2015. Danach hat es einen leichten Rückgang mit einem starken Einbruch im Corona-Jahr 2020 auf rund 13,8 Millionen gegeben. Seitdem steigen die Fallzahlen jedoch wieder leicht.[13] Ambulante Operationen nahmen von rund 118.000 im Jahr 1996 auf 1,9 Millionen im Jahr 2023 zu. Dasselbe Bild bei den vorstationären Krankenhausbehandlungen: Von 192.000 Fällen im Jahr 1996 gab es einen Anstieg auf 4,8 Millionen im Jahr 2023. Die Liste ließe sich verlängern.

In anderen Bereichen wurden lange Zeit Rückgänge der Fallzahlen verzeichnet, z.B. bei den Arbeitsunfähigkeitsfällen und beim Krankengeld. Inzwischen gibt es in beiden Bereichen wieder deutliche Anstiege. Zu unterscheiden sind dabei die Leistungsfälle, die automatisch im Massenverfahren abgerechnet werden und praktisch keinen Verwaltungsaufwand verursachen.

Das ist bei Krankengeld- und Krankenhausfällen jedoch anders. Hier geht es jeweils um Einzelfälle, für die z.B. potentiell Prüfaufwand anfällt. Administratives Handeln erfordern auch genehmigungspflichtige Leistungen wie Zahnersatz, bestimmte (teure) Hilfsmittel und Rehabilitationsleistungen etc. Zwar werden auch diese Einzelfälle inzwischen meistens als Routinevorgänge automatisiert erledigt (Stichwort: Dunkelverarbeitung). Es bleibt jedoch ein erheblicher Anteil, der in die „klassische“, d.h. persönliche Sachbearbeitung geht, sei es wegen der Komplexität der Fälle oder auch wegen des individuellen Beratungsbedarfs beim Versicherten.

Schließlich liegt auf der Hand, dass der Behandlungsbedarf bei einer alternden Versichertenklientel zunimmt; der Anteil der Leistungsempfänger an den Versicherten steigt.[14] Damit steigt einerseits der generelle Beratungsbedarf, andererseits werden gerade die beratungsintensiven und genehmigungspflichtigen Leistungen öfter in Anspruch genommen.

 

Neue Leistungen

Der gesetzliche Leistungsumfang der GKV wurde ständig ausgebaut. Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1992 wurden die Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen wesentlich erweitert – weg von der reinen Krankenversorgung hin zu Aufgaben der Prävention, Patientenberatung, Qualitätssicherung, HTA, digitaler Infrastruktur und Systemsteuerung. Die Kassen sollten vom „Payer zum Player werden“, im Interesse von Qualität und Effizienz der Versorgung. Viele neue Regelungen betreffen direkt vor allem den GKV-Spitzenverband und andere Spitzenorganisationen der Vertragspartner, die gematik und den Gemeinsamen Bundesausschuss etc. Das führt dort zum Wachstum der Organisationen, bindet aber nicht die Masse an Personal. Daher sollen hier exemplarisch nur einige Aufgaben genannt werden, die sich im Handeln bei den einzelnen Krankenkassen auswirken und neue Verwaltungsvorgänge ausgelöst haben (oft als Effekt der Leistungsausweitung und beim Umgang mit neuen Vertragspartnern)[15]:

  • Die Einführung des Risikostrukturausgleichs (RSA) hat für die Kassen neue und komplexe Datenerhebungs- und Meldepflichten gebracht (Gesundheitsstrukturgesetz, in Kraft getreten 1.1.1993).
  • Ermöglichung von Wahltarifen (Beitragsrückgewähr, Kostenerstattung, höhere Selbstbeteiligung etc.) mit dem 1. und 2. GKV-Neuordnungsgesetz (NOG) vom 23. Juni 1997.
  • Mit dem Psychotherapeutengesetz (1998) wird in der ambulanten Psychotherapie die Gleichstellung von ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten vollzogen. Das führte zum Ausbau der psychotherapeutischen Versorgung, insbesondere durch die Integration der psychologischen Psychotherapeuten in die Kassenärztlichen Vereinigungen.
  • Verpflichtende Finanzierung von primärer Prävention sowie die formalisierte Förderung von Selbsthilfegruppen durch die Krankenkassen (GKV- Gesundheitsreform 2000, in Kraft getreten am 1.1.2000).
  • Einführung (bzw. Änderung) von Bonus- und Wahltarifen (§ 65 SGB V) durch die Gesundheitsreform 2000 (in Kraft getreten am 1.1.2000).
  • Im Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der GKV (vom 10. Dezember 2001) wurden die strukturierten Behandlungsprogramme (Disease Management Programme – DMP) eingeführt.
  • Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2003 (GMG) werden neue Versorgungsformen wie die Integrierte Versorgung (IV) gefördert. Kassen sollen hausarztzentrierte Versorgung (HzV) anbieten (§ 73b SGB V). Später wird das für alle Kassen verpflichtend. Mit diesem Gesetz wird auch die elektronische Gesundheitskarte eingeführt.
  • Mit dem GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 werden alle Kassen insolvenzfähig, Die HzV wird für alle Kassen verpflichtend. Selektivverträge in der vertragsärztlichen Versorgung werden ausgebaut. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung wird eingeführt (§ 37b SGB V).
  • Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) vom 22. Dezember 2010 erhalten die Kassen die Möglichkeit zu individuellen Rabattverträgen mit den Arzneimittelherstellern.
  • Das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) (in Kraft getreten am 08.12.2015) sieht vor, dass schwer kranke Menschen in Deutschland künftig intensiver versorgt und in der letzten Lebensphase individueller betreut werden. Die Finanzierung stationärer Hospize wird verbessert. Krankenkassen müssen ihre Versicherten zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung individuell beraten.
  • Das Präventionsgesetz (PrävG) (in Kraft getreten am 25.07.2015) erteilt den Kassen zusätzliche Aufträge für Projekte in den „Lebenswelten“ – also in Schulen, Kindertagesstätten oder Betrieben. Außerdem werden die Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten erweitert.
  • Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) (in Kraft getreten am 23.07.2015) wird der Innovationsfonds beim GBA eingerichtet. Die Kassen werden zur Beteiligung an innovativen Versorgungsprojekten und der Versorgungsforschung verpflichtet. Kassen müssen künftig für Versicherte, die Krankengeld beziehen, ein unterstützendes Krankengeld-Fallmanagement anbieten.
  • Nach dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) (in Kraft getreten am 01.01.2015) muss eine Kasse bei der erstmaligen Erhebung oder der Erhöhung eines Zusatzbeitrags ihre Mitglieder schriftlich auf ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen.
  • Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) (in Kraft getreten am 11.05.2019) wird der erste Anlauf unternommen, durch die Krankenkassen eine von der gematik zugelassene elektronische Patientenakte einzuführen.
  • Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation/Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) (in Kraft getreten am 01.01.2020) erhalten die Versicherten Anspruch auf Kostenübernahme digitaler Gesundheitsanwendungen, die zur Erkennung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder Behinderungen geeignet sind.
  • Im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) (in Kraft getreten am 20.07.2021) wird der Abschluss von Qualitätsverträgen im stationären Bereich, die 2016 mit dem KHSG eingeführt wurden, für die Krankenkassen zu einer Pflichtaufgabe.
  • Im Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) (in Kraft getreten am 01.01.2021) werden die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten über die Möglichkeiten von Digitalen Gesundheitsanwendungen zu informieren und darüber, wie die Patienten die damit erhobenen Daten in ihrer elektronischen Patientenakte ihrem Arzt zugänglich machen können. Komplexe Opt-out-Regelungen für die ePA.
  • Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) (in Kraft getreten am 12.11.2022) werden die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten über die Möglichkeit zu informieren, die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen für die Vermittlung eines Behandlungstermins bei einem Arzt oder anderem Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen.
  • Nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten – Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) (in Kraft getreten am 26.03.2024) dürfen Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen die bei ihnen gespeicherten, versichertenindividuellen Abrechnungsdaten künftig auswerten, wenn dies nachweislich dem individuellen Gesundheitsschutz der Versicherten dient (§ 25b SGB V: personalisierter Hinweis z.B. auf eine mögliche seltene Krankheit, empfohlene Schutzimpfungen oder schwerwiegende Gesundheitsgefahren, etwa in der Arzneimitteltherapie durch Polymedikation etc.).

Viele dieser Aufgaben haben sich seit der Einführung gewandelt, sind erweitert oder auch wieder zurückgeschraubt worden. Aber jede einzelne Krankenkasse ist seit Jahrzehnten zum Beispiel mit der Organisation von Selektivverträgen[16], den Vertragsmöglichkeiten im Arzneimittelbereich, den Implementationsproblemen der elektronischen Gesundheitskarte und der elektronischen Patientenakte beschäftigt. Ganz abgesehen von den allgemeinen Informations- und Beratungspflichten gegenüber Mitgliedern und Arbeitgebern, die u.a. in § 1 Satz 4 SGB V verankert sind.

 

Vorhaben der Koalition und Fazit

Auch die Koalitionäre haben das Thema nicht ausgelassen. Unter der Überschrift „Bürokratieabbau“ heißt es im Koalitionsvertrag u.a.: „Künftig sollen sich die Gehälter der gesetzlichen Krankenkassen, des Medizinischen Dienstes und weiterer Akteure am Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) orientieren. Mit diesen Maßnahmen schaffen wir Strukturveränderungen mit erheblichem Einsparpotenzial.“ (Zeile 3515 ff). Mit dem Einsparpotential ist das so eine Sache, denn im Großen und Ganzen orientieren sich die Tarifverträge der Kassen bereits jetzt am öffentlichen Dienst. Und so unterschiedlich sind die Gehaltsstrukturen zwischen den Kassen und den Kassenarten auch nicht mehr. Ist aber Einheitlichkeit ein Wert an sich?

Zweifelhaft ist jedenfalls, ob man mit den Gehältern des TVöD die Spezialisten bezahlen kann, die die Digitalisierung voranbringen und z.B. in Vertragsverhandlungen mit den Arzneimittelherstellern die maximalen Einsparmöglichkeiten herausholen können. Dazu braucht man Flexibilität über den Tarifbereich hinaus. Wenn es jedoch viele Öffnungsklauseln für den AT-Bereich gibt, entpuppt sich die Ansage der Koalitionäre als Symbolpolitik. Was würde sich dadurch wirklich ändern?

Bürokratie entwickelt sich nach Parkinsons Gesetz. Das fundamentale Muster ist: Zwischen 1914 und 1928 hat sich die Zahl der „Großkampfschiffe“ Ihrer Majestät auf weniger als ein Drittel verringert, die Zahl der Beamten in der Admiralität jedoch verdoppelt.[17] Warum finden Politiker solche Zusammenhänge so faszinierend? – Weil sie ihrer täglichen Praxis entsprechen: Entgegen allen Beteuerungen zur Personaleinsparung will z.B. die neue Bundesregierung mehr als 200 neue Stellen schaffen, vor allem für das ebenfalls neue Digitalministerium.[18] Unterdessen baut das Bundeskanzleramt, schon jetzt der größte Regierungssitz der Welt, 400 zusätzliche Büros für 777 Millionen Euro.[19] Was folgt daraus?

Hartmut Reiners hat das Thema schon in seinen „Mythen der Gesundheitspolitik“ behandelt („Die aufgeblähte Kassenbürokratie“).[20] Schon in der ersten Auflage 2009 schrieb er: „Wer behauptet, es gäbe in der GKV nicht nur viel zu viele Kassen, sondern auch zu hohe Verwaltungskosten, einen aufgeblähten Personalbestand, luxuriöse Bürogebäude und überhöhte Vorstandgehälter, kann mit großem Beifall rechnen.“ Das Thema ist also alt, nicht totzukriegen und immer wieder gut fürs Sommerloch.

Es wird also höchste Zeit, dass die Politiker die Krankenversicherung so zurichten, dass sie ihren Vorurteilen entspricht. Mit dem Koalitionsvertrag sind sie auf dem besten Weg dahin.

 

[1] Hartmut Reiners schreibt dazu: „Ihre politische Legitimation bezieht die gegliederte GKV aus der freien Kassenwahl als einer aus der Sicht der Versicherten attraktiven Eigenschaft. Sie sind keiner Monopolbehörde ausgeliefert und können ihre Kasse wechseln, wenn ihnen der Zusatzbeitrag zu hoch ist oder sie aus anderen Gründen nicht mehr mit ihrer Kasse zufrieden sind“ (Reiners: „Die ökonomische Vernunft der Solidarität – Perspektiven einer demokratischen Sozialpolitik“, Promedia Verlag, Wien 2023, Seite 194).

[2] BDA: „Sozialversicherungsträger effizient organisieren und Soziale Selbstverwaltung stärken“, Berlin, Mai 2025. https://www.observer-mis.de/data/exchange/186431/bda-arbeitgeber-positionspapier-vorschlaege_fuer_eine_effiziente_verwaltung_der_sozialversicherungstraeger_barrierefrei-2025_05.pdf

[3] Deloitte: „GKV-Finanzen unter Druck – Optimierung im Ausgabenmanagement als wichtiger Hebel im Kassenwettbewerb“, Juni 2025. https://www.deloitte.com/de/de/Industries/life-sciences-health-care/research/effizientes-ausgabenmanagement-in-der-gkv.html

[4] So z.B. Klaus Holetschek, Chef der CSU im Bayerischen Landtag und Jochen Ott, Vorsitzender der SPD-Fraktion im Landtag von Nordrhein-Westfalen: https://www.merkur.de/wirtschaft/krankenkassen-in-gefahr-merz-regierung-erwaegt-drastischen-schritt-zur-aufloesung-zr-93833321.html

[5] https://www.welt.de/politik/deutschland/article687f1c046696f36098c33012/jens-baas-tk-chef-fordert-deutliche-reduktion-der-krankenkassen-man-braucht-keine-100-kassen.html

[6] Im Wesentlichen bei www.gbe-bund.de und eigene Berechnungen auf dieser Basis.

[7] GKV-Spitzenverband. Krankenkassenliste https://www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp

[8] IKK e.V. Pressemitteilung vom 14.07.2025. https://www.ikkev.de/presse/pressemitteilungen/details/juergen-hohnl-geschaeftsfuehrer-des-ikk-ev-erklaert-zu-den-medienveroeffentlichungen-zur-verringerung-der-kassenzahl/

[9] IKK e.V. Newsletter vom 1.7.2025. https://www.ikkev.de/newsletter-artikel/zu-hohe-verwaltungskosten-mythos-oder-realitaet/

[10] Staatsanzeiger Baden-Württemberg 10.12.2024. https://www.staatsanzeiger.de/beruf-und-karriere/teilzeitquote-im-oeffentlichen-dienst-steigt-auf-rekordhoch

[11] IKK e.V. Pressemitteilung vom 14.07.2025.

[12] Eigene Berechnung nach Gesundheitsberichterstattung Bund: https://www.gbe-bund.de/gbe/isgbe.information?p_uid=gast&p_aid=66103559&p_sprache=D&p_thema_id=3782&p_thema_id2=700&p_thema_id3=2700&p_thema_id4=2740

[13] A.a.O. https://www.gbe-bund.de/gbe/isgbe.indikatoren_set_hierlevel?p_uid=gast&p_aid=66103559&p_sprache=D&p_help=2&p_indnr=273&p_ansnr=44414479&p_version=8&p_dim=D.000&p_dw=3737&p_direction=drill&p_thema_id=3792&p_thema_id2=14501&p_thema_id3=15352&p_thema_id4=16301

[14] Wie man z.B. besonders drastisch an dem mit dem Alter steigenden Anteil der Pflegebedürftigen sehen kann (vdek Basisdaten 2025, Seite 47). Oder auch an der mit dem Alter steigenden Kontaktfrequenz der Versicherten in der ambulanten ärztlichen Versorgung (Robert Koch Institut: Gesundheit in Deutschland, Berlin, November 2015, Seite 307)

[15] Nach Knieps/Reiners 2015 und AOK Bundesverband Reformchronik: https://www.aok.de/pp/reform/

[16] Ein unrühmliches Beispiel sind die Ausschreibungen bei Hilfsmitteln, die mit dem TSVG abgeschafft wurden. Seitdem (2019) ist die Versorgung wieder grundsätzlich im Wege von einheitlichen Rahmenverträgen sicherzustellen.

[17] C. Northcote Parkinson: „Parkinsons neues Gesetz“, Reinbek bei Hamburg, August 1984, Seite 15.

[18] Tagesschau vom 19.006.2025: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bundesregierung-neue-stellen-100.html

[19] FAZ vom 5. August 2025, Seite 9: „Präsidiale Kosten“

[20] Hans Huber Verlag, Bern, Seite 177


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