Finanzkommission setzt wichtige Signale für evidenzbasierte Medizin

Prof. Dr. med. Jürgen Windeler

Nun hat die FinanzKommission Gesundheit also ihren sehnlichst erwarteten ersten Bericht vorgelegt. Sie schlägt darin ein Bündel von insgesamt 66 Maßnahmen vor, um die GKV-Finanzen im Jahr 2027 zu stabilisieren. Welche Richtung wird damit vorgegeben?

Die wichtigste Botschaft ist zweifellos, die Ausgaben an die nicht unbeschränkt wachsenden Einnahmen anzupassen und nicht umgekehrt, wie in den letzten Jahrzehnten praktiziert. Bemerkenswert und bezeichnend, dass es einer solchen Empfehlung überhaupt bedarf. Als wie ungewohnt sie empfunden wird, kann an den zahlreichen Stellungnahmen abgelesen werden. Sieht man von den Positionierungen der Kassen ab, so findet sich fast durchgehend bis zu Patientenvertretern die Klage, dass nicht, wie empfohlen, weniger, sondern (noch viel) mehr Geld ins System fließen möge. Und wenn überhaupt „gespart“ werden müsse – bitte bei allen anderen! „Empörung“ und Drohungen von allen Seiten – hier werden also erwartungsgemäß noch interessante Diskussionen folgen.

 

Empfehlungen für evidenzbasierte Medizin

Eine Reihe (im Gesamtpaket eher wenige) Empfehlungen betreffen unmittelbar oder mittelbar Leistungen oder Strukturen, die im Bereich evidenzbasierte Medizin angesiedelt werden können. Einige Einschätzungen dazu:

Empfehlung 7 (6.3.6). Die Aussetzung des Hautkrebs-Screenings ist eine längst überfällige Maßnahme. Es mag die Bänkevertreter im G-BA hoffentlich peinlich berühren, dass sie nicht längst selbst diese Konsequenz aus den bisherigen Erfahrungen gezogen haben, statt vor Kurzem eine Verlängerung der sinn- und folgenlosen Evaluation zu beschließen. Die Kommission legt die bekannten Gründe nachvollziehbar dar, und lediglich den Hinweis, dass ein Aussetzen dieser Leistung zu einem vermehrten IGeL-Angebot führen „könnte“, darf man getrost in ein „wird führen“ ändern. Dass das Screening „Arztkapazitäten im Umfang von etwa 600 bis 900 vollzeitäquivalenten Haus- und Hautärzten pro Jahr“ verschlingt, wirft ein grelles Licht auf Diskussionen um Termine und Ärztemangel.

Empfehlung 13 (6.3.12). Die Regelung, dass sogenannte Erprobungsstudien von neuen Methoden nach Paragraph 137e SGB V vollständig von der GKV finanziert werden müssen, stellt nichts anderes als eine Subventionierung der Unternehmen dar, die die im Rahmen dieser Methode angewendeten Medizinprodukte anbieten. Diese Studien sind entweder als Wirtschaftsförderung oder als Forschung aus anderen Quellen zu finanzieren – und natürlich von den Firmen selbst, die die Nutznießer der Ergebnisse sind. Hier – endlich – die Übernahme der Kosten oder jedenfalls eine angemessene Beteiligung einzufordern, ist zweifellos richtig.

Empfehlung 16 (6.3.15). Auch eine „Anpassung der Laboruntersuchungen im Gesundheits-Checkup“ ist eine sinnvolle Empfehlung. Dabei und bei einigen anderen Empfehlungen fällt auf, dass ein Anstoß in einer bestimmten Thematik gegeben wird, ohne die eigentlich anstehende Anforderung zu formulieren, nämlich die Gesundheitsuntersuchungen insgesamt (auch das U- und J-Wesen) und die um sich greifende Checkerei auf den Prüfstand zu stellen. Man kann dieses Vortasten als politisch klug und sensibel bezeichnen. Jedenfalls ist so ein Anfang gemacht und ein Signal für weitere Diskussionen gesetzt.

Empfehlung 20 (6.3.19). Dass die Streichung der Erstattung homöopathischer Leistungen in dieser Liste auftauchen würde, hatte man selbstverständlich erwartet. Dieses Relikt aus der Geschichte der Medizin bedarf keiner weiteren Betrachtung.

Empfehlung 23 (6.4.3). Auch beim Thema Kieferorthopädie bedient sich die Kommission einer auffällig vorsichtigen Formulierung, einem geradezu doppelt verkleideten Heranpirschen, wenn sie eine „Begrenzung“ von „potentieller“ Über- und Fehlversorgung empfiehlt. Sie beschreibt allerdings in der ausführlichen Begründung die seit vielen Jahren (SVR Gutachten von 2001!) bestehenden Indikations-, Mengen-, Vergütungs- und Qualitätsprobleme (von Evidenz noch ganz zu schweigen), so dass von potentiell kaum die Rede sein kann.

Empfehlung 31 (6.6.7). Die Empfehlung, NUB nur noch im Rahmen von Studien in dafür besonders qualifizierten Zentren anzuwenden und zu vergüten, ist ein hoch sinnvoller, auf der Hand liegender, aber nach Jahren der gegenteilig ausgerichteten Praxis in Deutschland geradezu revolutionärer Vorschlag. Eigentlich ist es in jedem Lebensbereich und auch in anderen Bereichen der Medizin eine Selbstverständlichkeit, dass neue, wenig erprobte Methoden nicht breit und unkontrolliert in die Anwendung gelangen. Im Krankenhaus herrscht hier Wildwuchs, und für eine entsprechende Änderung ist es allerhöchste Zeit, nicht nur zum Schutz von Patienten, sondern auch, um so eine Chance zu haben, die dringend erforderliche Evidenz zu bekommen.

Empfehlung 40 (6.7.5). Auch die Abschaffung des sachlich unbegründeten und kontraproduktiven Privilegs für Orphan Drugs, einen Zusatznutzen ohne Belege attestiert zu bekommen, ist überfällig. Das IQWiG hatte zusammen mit vielen anderen diese Forderung mehrfach erhoben und auch mit empirischen Daten darauf hingewiesen, dass das Privileg einerseits überflüssig, andererseits schädlich und ganz sicher nicht für eine evidenzbasierte qualitätsorientierte medizinische Versorgung erforderlich ist.

Empfehlung 48 (6.8.3). Auch wenn diese Empfehlung zur Erstattung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) sich vordergründig auf die Preise bezieht, sieht sie im Kern eine sinnvolle Änderung der Bewertungspraxis vor. So lautet die Empfehlung, die systemfremde Regelung, dass das BfArM über „positive Versorgungseffekte“ befindet, durch eine beim G-BA angesiedelte Bewertung des Nutzens oder Zusatznutzens analog zum AMNOG zu ersetzen. Dass die Kommission hier auch vom „Real World Evidence“-Virus heimgesucht wird, ist schade. Dass sie meint: „Die Prinzipien zur Identifikation kausaler Effekte müssen jedoch generell auch bei diesen Studien berücksichtigt werden“, ist ehrenwert, aber die Quadratur dieses Kreises darf man mit Spannung beobachten.

 

Weitere Themenfelder für Evidenzbasierung identifizierbar

Zusammengenommen sind die Empfehlungen, die Leistungen, ihre Evidenzbasierung sowie ihre kontrollierte Anwendung betreffen, nicht überraschend, und es ließen sich für einen zweiten Teil des Berichts sicher eine ganze Reihe weiterer Themenfelder identifizieren, in denen entsprechende Reformen angestoßen werden könnten. Klar ist, dass diese Maßnahmen (in der Summe ca. 500 Mio./Jahr) nur einen vergleichsweise kleinen Anteil an dem gesamten „Spar“potenzial ausmachen (gut 1 %). Klar ist aber auch, dass jede dieser Empfehlungen eine EbM-Orientierung und Verbesserung der Versorgungsqualität bedeutet. Und die Empfehlungen setzen an den richtigen Stellen an, zaghaft vielleicht, vorsichtig, aber die Fortsetzung folgt ja noch, mit der diese Ansätze ausgebaut werden können – und sollten! Den Grundstein dafür hat die FinanzKommission unmissverständlich gelegt: „Die Kommission empfiehlt nachdrücklich, den Grundsatz der evidenzbasierten Medizin konsequent und über alle Leistungsbereiche der GKV hinweg zu stärken. Leistungen ohne nachgewiesenen Nutzen sollen grundsätzlich nicht aus Mitteln der solidarischen Krankenversicherung erstattet werden. Dies soll auch für Satzungs- und Ermessensleistungen gelten.“ (S. 16 des Berichts)

Unabhängig davon, ob sie – besonders aber, wenn sie – aufgegriffen werden, können diese Empfehlungen wichtige Signale sein, die Orientierung der Leistungen an EbM, an wissenschaftlichen Erkenntnissen und internationalen Standards ernster zu nehmen. Sie können dazu beitragen (Stichwort Hautkrebs-Screening oder NUB), sich endlich und ernsthaft um aussagefähige Evaluationen und daraus abzuleitende Konsequenzen zu kümmern. Das wäre ganz unabhängig vom „Sparen“ ein nicht zu unterschätzender Fortschritt.

 

Lesen Sie vom Autor zu diesem Thema auch: 

„Sparolympiade – warum nur billiger, nicht besser?“, Observer Gesundheit, 17. Dezember 2025,

„Hautkrebs-Screening – ein Leerstück“, Observer Gesundheit, 26. April 2024,

„Der Check heiligt die Mittel – ein Update“, Observer Gesundheit, 16. Dezember 2023.


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