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Ein Minister setzt sich über ein höchstrichterliches Urteil hinweg – ist das Demokratie?

Hans-Jürgen Müller, Verwaltungsratsvorsitzender der IKK gesund plus, Vorstandsvorsitzender des IKK e.V.

Was soll geschehen, wenn ein aussichtslos kranker Mensch, der unendlich leidet, nicht mehr leben will? Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom März 2017 soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anträge auf todbringende Mittel prüfen. Mehr als einhundert Anträge wurden bisher gestellt, 57 abgelehnt. Über die anderen ist noch nicht entschieden, aber die Nichtbewilligung ist gesetzt. Denn Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat jetzt öffentlich erklärt, dass die Bundesregierung der Umsetzung des höchstrichterlichen Urteils nicht folgen wird. Aus Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht, sagt Spahn. Hier stellt sich die Frage der Gewaltenteilung: Die Exekutive beschwert sich, dass sich die Judikative über die Legislative hinwegsetzt, und ignoriert eine Entscheidung des Gerichts.

Die Situation ist schwierig, wenn nicht gar festgefahren – die rechtliche Lage nur schwer durchschaubar. Ende 2015 hatte der Bundestag nach zweijähriger Diskussion ein Gesetz zur Sterbehilfe verabschiedet. Die geschäftsmäßige Hilfe beim Sterben wurde verboten. Der Suizid selbst gilt weiterhin nicht als Straftat. Mehr als zehn Beschwerden von Privatleuten, Ärzten und Sterbehilfevereinen gingen beim Bundesverfassungsgericht gegen das Gesetz ein. Die Beschwerdeführer argumentieren vor allem mit dem grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht. Ärzte beklagen einen unzulässigen Eingriff in ihre Gewissensfreiheit und in die Freiheit der Berufsausübung. Noch in diesem Jahr wollen die Richter ein Urteil fällen.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Bereits 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass der Staat „schwer und unheilbar kranken Menschen“ nicht verweigern dürfe, ihrem Leben selbst ein Ende zu setzen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht eines schwer unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, „wie und zu welchem Zeitpunkt“ sein Leben beendet werden soll, vorausgesetzt er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Daraus kann sich im Extremfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht“, schreibt das Gericht.

Konkret ging es um eine Frau, die nach einem Unfall hochgradig und fast komplett gelähmt war und unter unerträglichen Schmerzen litt. Ihren Antrag auf eine tödliche Dosis Betäubungsmittel verweigerte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm). Die Frau starb 2005, der Mann zog vor das Bundesverwaltungsgericht und bekam Recht: Seine Frau hätte die Dosis bekommen müssen.

Eineinhalb Jahre später wird das Urteil immer noch nicht umgesetzt. Im Gegenteil: Im Juni wies der Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium, Lutz Stroppe, das BfArm an, „solche Anträge zu versagen“. Es könne nicht Aufgabe des Staates sein, „Selbsttötungshandlungen durch die behördliche, verwaltungsaktmäßige Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb des konkreten Suizidmittels aktiv zu unterstützen“.
Worin soll das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen jedoch bestehen, wenn der Staat zwar seine Entscheidung für einen Suizid respektiert, ihm dann aber – wohlgemerkt „im Extremfall“ - das Mittel verweigert, mit dem er würdevoll und schmerzlos aus dem Leben scheiden kann? Katrin Hellinger-Plahr, Medizinrechtsanwältin und FDP-Bundestagsabgeordnete, schreibt, dass es von der Exekutiven keineswegs verlangt werden könne, einen Menschen aktiv umzubringen. Vielmehr solle der Staat den Wunsch nach dem Freitod lediglich nicht behindern.

Insgesamt wird daraus deutlich: Die jetzt vom Bundesgesundheitsminister forcierte Debatte über das Thema Organspende sollte auch die Diskussion über ein würdevolles Beenden des Lebens mit einschließen.

Grundwerte der Demokratie in Gefahr

Schon Spahns Vorgänger Hermann Gröhe war dessen Meinung und gab ein Gutachten dazu beim früheren Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio in Auftrag. Der kam Anfang Januar zum Schluss: Das Urteil sei „nicht haltbar“. Die Richter hätten in „verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers“ eingegriffen. Stehen gutachterliche Aussagen über höchstrichterliche Urteile?

Die Grundwerte der Demokratie sind in Gefahr, und der Widerspruch zwischen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesgesundheitsministerium augenscheinlich nicht lösbar. Das Hinwegsetzen über höchstrichterliche Entscheidungen ist aber der falsche Weg und aus Sicht eines Selbstverwalters und Menschen für ein vertrauliches Miteinander nicht förderlich.

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