Am Ende siegt die Evidenz

Liposuktion beim Lipödem jetzt GKV-Leistung

Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA, Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung

Vor wenigen Wochen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, die Liposuktion beim Lipödem dauerhaft ins Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu integrieren. Ein normales Bewertungsverfahren zu einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode, würde man auf den ersten Blick denken. Doch unter der Oberfläche ging es um deutlich mehr.

Es ging um die Frage, ob die evidenzbasierte Medizin als Basis für leistungsrechtliche Entscheidungen in der GKV trotz ihrer langwierigen Prozessdauer noch Bestand haben soll oder ob schnellere, dafür aber individuelle politischen Entscheidungen nicht eine bessere Alternative sind.

Die Liposuktion bei Lipödem – eine operative Fettabsaugung – galt für Tausende betroffene Frauen mit schmerzhafter Fettverteilungsstörung schon lange als Hoffnungsschimmer. Das Lipödem ist eine nahezu ausschließlich bei Frauen auftretende, chronische Erkrankung, die mit disproportionaler Fettgewebsvermehrung an Beinen und Armen sowie starken Schmerzen einhergeht. Verständlicherweise forderten Patientinnen seit Jahren einen Anspruch auf diese Behandlung gegenüber der GKV.

 

Studien brauchen Zeit

Im Jahr 2014 hatte die Patientenvertretung beim G-BA beantragt, die Liposuktion beim Lipödem zu bewerten. Der G-BA stellte 2017 zwar ein „Potenzial“ der Methode fest, aufgrund der damals vorliegenden Studienlage war aber keine verantwortbare Entscheidung möglich. Es lagen ausschließlich Studien der Evidenzklasse IV vor – überwiegend kleine, retrospektive Fallserien ohne Kontrollgruppen, mit kurzen Nachbeobachtungszeiträumen und methodischen Schwächen. Studien dieser Evidenzstufe gelten als am wenigsten belastbar, weil sie keinen direkten Wirksamkeitsvergleich mit anderen Behandlungen erlauben, zufällige Unterschiede zwischen Patientengruppen nicht ausschließen und daher nur eingeschränkt Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzen zulassen.[1] Eine dauerhafte Aufnahme als Kassenleistung war nach den gesetzlichen Vorgaben daher nicht möglich, da neue Leistungen im ambulanten Bereich nur bei belegtem Nutzen und geklärten Risiken in den GKV-Katalog dürfen.

Da belastbare wissenschaftliche Daten also fehlten, entschied der G-BA, den Nutzen der Liposuktion in einer Erprobungsstudie zu prüfen. Das eigentliche Bewertungsverfahren der Liposuktion beim Lipödem wurde pausiert und sollte erst mit den Daten aus der Erprobungsstudie wieder aufgenommen werden. So kam es.

Bereits Anfang 2018 wurde für diese Studie eine Erprobungsrichtlinie beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie legte die wesentlichen Eckpunkte fest – von den einzuschließenden Patientengruppen über die Vergleichsbehandlung bis hin zu Studienendpunkten und Qualitätsanforderungen. Im Folgejahr wurde nach einem gesetzlich vorgeschriebenen europaweiten Ausschreibungsverfahren ein Studienkonsortium beauftragt, bestehend aus dem Zentrum für Klinische Studien der Universität zu Köln und der Hautklinik des Klinikums Darmstadt.[2] Damit war der formale Startschuss für die erste großangelegte, mehrjährige Erprobungsstudie (LIPLEG) für die Liposuktion beim Lipödem gegeben.

 

Politischer Druck versus Wissenschaft und Patientensicherheit

Sorgfältiges wissenschaftliches Arbeiten braucht Zeit. Der regelkonforme, aber zeitfordernde Prozess kam Anfang 2019 in schwieriges Fahrwasser: Der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn griff die Thematik Lipödem offensiv auf. Mit hohem medialem Aufwand – von Talkshows bis zu großen Interviews – machte er das Thema zu einem persönlichen Projekt. Die Botschaft war klar: „Ich handle, wenn die anderen zu lange brauchen.“

Spahn übte massiven Druck auf den G-BA aus, endlich den Zugang zu dieser Leistung zu ermöglichen, obwohl sich die wissenschaftliche Erkenntnislage nicht verändert hatte im Vergleich zum Start der LIPLEG-Studie. Parallel bereitete er per Änderungsantrag zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor, dem Gesundheitsministerium künftig in Ausnahmefällen die Entscheidung über neue Kassenleistungen zu übertragen – vorbei am G-BA.[3] Ein solcher Schritt hätte bedeutet, dass nicht mehr die gemeinsame Selbstverwaltung aus Vertreterinnen und Vertretern der Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäusern und Krankenkassen auf Grundlage wissenschaftlicher Evidenz entscheidet, sondern der Minister per Erlass. Ein Paradigmenwechsel – und aus Sicht vieler Fachleute ein gefährlicher.

Kritik ließ nicht lange auf sich warten. Gesundheitsökonomen, Vertreterinnen und Vertreter der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und auch medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaften warnten, ein solcher Eingriff in die Methodenbewertung öffne die Tür für Willkürentscheidungen. Auch Medien wie der Spiegel[4] oder der Observer Gesundheit[5] fragten offen, ob populäre Politik hier über die fachliche Qualität triumphieren solle. Spahns Vorgehen war geschickt mit Emotionen unterfüttert: Frauen mit Lipödem wurden ins Zentrum gestellt, ihr berechtigter Leidensdruck als moralisches Argument für schnelles Handeln herangezogen – ohne langwierigen Evidenzprozess. Der G-BA sah dagegen die Risiken einer Fahrt auf der Überholspur ohne wissenschaftliche Absicherung. Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, warnte, ein solcher Weg führe „in die Beliebigkeit und Staatsmedizin“ – weg von objektiver Evidenz hin zu Einzelfallpolitik. Nur weil ein Minister eine Therapie für sinnvoll hält, ist sie es noch lange nicht.

 

Pragmatisches Handeln der Selbstverwaltung verhindert Schlimmstes

Im Zuge dieser Auseinandersetzung kam es zu einem Kompromiss, der damals unvermeidbar war, der mich als Arzt aber heute noch schmerzt: Um zu verhindern, dass wissenschaftliche Evidenz als zentrales entscheidungsleitendes Element im deutschen Gesundheitssystem komplett den Bach runter geht, lenkte der G-BA im konkreten Fall ein und kündigte Anfang 2019 an, die Liposuktion vorläufig ab 2020 für die schwersten Fälle (Stadium III) als Kassenleistung zu ermöglichen – parallel zur Durchführung der Erprobungsstudie.

Mehrere Jahre später stellte das Bundessozialgericht klar, dass eine solche Vorwegnahme der Studienergebnisse nicht rechtens war: Neue Methoden gehören erst nach einem wissenschaftlichen Beleg des Nutzens in den GKV-Leistungskatalog – nicht davor.[6]

Doch damals hielt das Bundesgesundheitsministerium an seinem Plan fest, den G-BA stärker unter ministerielle Kontrolle zu bringen. Am Ende konnte aus Sicht der gemeinsamen Selbstverwaltung das Schlimmste verhindert werden: Es blieb bei einem engeren Fristenkorsett für den G-BA und einer Rechtsverordnungskompetenz für das BMG zur Steuerung von Verfahren, ohne aber das Prinzip der evidenzbasierten Entscheidung komplett aufzugeben.

Obwohl die LIPLEG-Studie lief, blieb der öffentliche Druck auch in den folgenden Jahren groß: Über 60.000 Bürgerinnen und Bürger unterzeichneten eine Bundestagspetition, die die sofortige Kostenübernahme der Liposuktion in allen Stadien forderte[7]. Medienberichte, Talkshows und soziale Netzwerke griffen das Thema immer wieder auf – oft mit der Forderung nach einem schnellen politischen Handeln, noch bevor wissenschaftliche Daten aus der laufenden Studie vorlagen.

 

Zwischenergebnisse LIPLEG-Studie

Trotz aller Widrigkeiten – von bürokratischen Hürden bis hin zu pandemiebedingten Verzögerungen – wurde die vom G-BA initiierte LIPLEG-Erprobungsstudie erfolgreich durchgeführt. Die Geduld hat sich ausgezahlt: Erste Ergebnisse dieser hochwertigen Studie liegen seit Anfang 2025 vor und belegen einen deutlichen Nutzen der Liposuktion gegenüber alleiniger konservativer Therapie. Todesfälle und andere den Nutzen überwiegende Schäden traten bislang nicht auf. Mit anderen Worten: Die Evidenz, die 2017 fehlte, ist 2025 in weiten Teilen erbracht – und sie spricht im Moment klar für diese Methode.

In seiner Juli-Sitzung 2025 hat der G-BA folgerichtig beschlossen, die Liposuktion für alle Stadien des Lipödems unter definierten Voraussetzungen in den regulären Leistungskatalog der GKV aufzunehmen.[8] Endlich erhalten nun auch Frauen in früheren Krankheitsstadien Zugang zu dieser Therapie, sofern konservative Maßnahmen über mindestens sechs Monate erfolglos geblieben sind und die weiteren Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Der G-BA konnte diesen Schritt nun mit gutem Gewissen gehen, da fundierte Daten die Wirksamkeit und Sicherheit der Methode untermauern.

Sobald die LIPLEG-Studie abgeschlossen und vollständig ausgewertet ist, wird der G-BA etwaige Richtlinien bei Bedarf weiter präzisieren und an den neuesten Wissensstand anpassen. Unsere evidenzbasierten Entscheidungen sind kein einmaliger Akt, sondern ein fortlaufender wissenschaftsbasierter Prozess des Dazulernens.

 

Lehren aus dem Verfahren: Evidenz statt Aktionismus

Dieser mehrjährige Entscheidungsprozess war alles andere als geradlinig – er glich mitunter einem chaotischen Tauziehen. Emotionaler öffentlicher Druck, politische Interventionen und vor allem die komplexe Regelung der Erprobung sorgten für Reibung und Verzögerungen.

Es handelte sich bei der LIPLEG-Studie um die erste (größtenteils) beendete Erprobungsstudie des G-BA überhaupt, für die gesetzliche Vorgaben galten, die in dieser Form nicht optimal waren. Die Ausschreibung musste europaweit erfolgen, Vergütungen wurden separat verhandelt und waren vorgeschrieben – anders als in herkömmlichen Studien, in denen ein Sponsor diese Rahmenbedingungen setzt. Doch es war richtig und notwendig, so zu verfahren. Im Fall der Liposuktion beim Lipödem hatte niemand in den Jahren zuvor belastbare Studien initiiert, um die offene Nutzenfrage zu klären.  Wer lautstark eine Leistung fordert, aber keine Evidenzbasis schafft, handelt unverantwortlich. Letztlich konnte nur durch das G-BA-Erprobungsverfahren und die Teilnahme engagierter Studienzentren und Patientinnen die erforderliche Evidenz generiert werden.

Für die Patientinnen mit Lipödem zahlt sich diese Sorgfalt nun aus: Sie erhalten Zugang zur Liposuktion in allen drei Stadien des Lipödems – und das auf Basis wissenschaftlicher Evidenz und qualitätsgesichert. Der Fall Lipödem zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, neue Methoden strukturiert und ergebnisoffen zu prüfen, anstatt sie voreilig, politisch motiviert ins Gesetz zu schreiben. Auch die Rechtsprechung hat inzwischen bestätigt, dass der Abschluss einer Erprobungsstudie nicht umgangen werden darf. Hätte man 2019 ohne Evidenz die Liposuktion unbegrenzt zur Kassenleistung gemacht, wäre dies nicht nur ein riskanter Präzedenzfall gewesen, sondern auch rechtlich angreifbar – mit allen unkalkulierbaren Folgen für Vertrauen und Patientensicherheit.

So aber lässt sich heute sagen: Die Evidenz und das engagierte und kompetente Zusammenwirken aller Beteiligten beim G-BA und die Sicherheit der Patientinnen haben gewonnen.

 

Nutzennachweis als Maßstab hat Leuchtturmfunktion

Die Gesundheitspolitik sollte diese Lehre beherzigen. Politischer Druck ersetzt keine wissenschaftlichen Belege. Im Interesse der Patientinnen und Patienten müssen wir daran festhalten, dass medizinische Leistungen ihren Weg in den GKV-Katalog nur über die Qualität Evidenz basierter Entscheidungen finden. Es darf auch künftig nie ausschlaggebend sein, wie laut bestimmte Lobbygruppen rufen oder wie medial präsent einzelne Akteure auftreten. Politik muss hier Rückgrat zeigen.

Der G-BA wird weiterhin seiner Verantwortung gerecht werden und neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sorgsam auf Basis von aussagekräftigen Studien bewerten. Nur ein Vorgehen nach den Prinzipien der evidenzbasierten Medizin gewährleistet, dass am Ende diejenigen Leistungen erbracht und vergütet werden, die tatsächlich Nutzen bringen und die sicher sind.

Der Fall Liposuktion beim Lipödem mag kompliziert und kontrovers gewesen sein – letztlich aber ist er ein Sieg für die wissenschaftliche Evidenz, für ein strukturiertes Vorgehen und damit für die Sicherheit und Behandlungsqualität für Patientinnen. Deutschland hat hier international durchaus Leuchtturmfunktion. Verspielen wir diesen Vorsprung nicht!

 

[1] Zusammenfassende Dokumentation zum Beschluss des G-BA über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Liposuktion bei Lipödem vom 20. Juli 2017, unter: https://www.g-ba.de/downloads/40-268-4516/2017-07-20_MVV-RL_Liposuktion_ZD.pdf

[2] Pressemitteilung des G-BA vom 18. April 2019: „Erprobungsstudie soll offene Frage des Nutzens der Liposuktion bei Lipödem beantworten: G-BA beauftragt wissenschaftliche Institution mit Studienbegleitung“, unter: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/795/

[3] Pressemitteilung des BMG vom 11. Januar 2019: Frauen mit Lipödem schnell und unbürokratisch helfen, unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2019/lipoedem.html

[4] Heike Le Ker: Kostenerstattung von umstrittenen Therapien. Zu Risiken und Nebenwirkungen Ihres Gesundheitsministers, Spiegel vom 14.01.2019, unter: https://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/kommentar-zu-kostenerstattung-jens-spahn-dreht-frei-a-1247953.html

[5] Sven Wunderlich: Evidenzbasierte Medizin als Spielball der Politik, Observer Gesundheit vom 06.02.2019, unter: https://observer-gesundheit.de/evidenzbasierte-medizin-als-spielball-der-politik/

[6] Urteil des BSG vom 12.06.2025, B 1 KR 10/23 R

[7] Petition „Bessere medizinische Versorgung von Patienten mit Lipödem-Erkrankung“ vom 29.05.2022, unter: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2022/_05/_29/Petition_134514.html

[8] Pressemitteilung des G-BA vom 17.07.2025: „Operative Behandlung des Lipödems: G-BA nimmt Liposuktion nach positiver Nutzenbewertung in den regulären Leistungskatalog auf“, unter: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1274/

 

Lesen Sie vom Autor auch:

„Prostatakarzinom – wo stehen wir bei der Früherkennung“, Observer Gesundheit, 20. Juni 2025.


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