17.02.2026
Alles neu macht der Mai?
Zur Gesundheits- und Pflegepolitik der schwarz-roten Koalition
Dr. Christopher Hermann
Die vierte schwarz-rote Koalition der Berliner Republik hat im Gesundheits- und Pflegebereich ein überaus anspruchsvolles Erbe übernommen. Das gesetzgeberisch hochaktive Agieren der unmittelbaren Vorgängerkoalitionen GroKo III und Ampel hat sich im Ergebnis als weithin insuffizient erwiesen. Fundierte Beiträge zum Problemhaushalt und Optionen zu dessen zukunftsorientierter Bearbeitung in den Sicherungssystemen GKV und SPV sind mittlerweile Legion.
Wie agieren, ausgehend von teilweise ambitionierten Vorhaben in ihrem Koalitionsvertrag (KOV), die Koalitionspartner und insbesondere das primär politisch verantwortliche BMG, um den daraus erwachsenden hohen fachlichen wie allgemeinpolitischen Erwartungen nachzukommen? Lassen sich mittlerweile Konturen eines originären steuerungs- oder gar ordnungspolitischen Kurses erkennen? Wie können Gemeinsamkeiten oder Abweichungen zur Governance, zu Handeln und Verhalten der unmittelbaren Vorgängerkoalitionen einstweilen eingeordnet werden? Hat das über Jahre von der BMG-Spitze perfektionierte Regime des exekutiven Dirigismus als systemisches Regulierungsinstrument unter der neuen Bundesgesundheitsministerin Veränderung erfahren, hat es gar erkennbar ausgedient?
Auch wenn der Versuch einer näheren Analyse derzeit zwangsläufig allenfalls vorläufigen Charakter beanspruchen kann, soll ein erster genauerer Blick auf politische Konzeption und operatives Doing im Koalitions-Maschinenraum gerichtet werden. Die gesundheits- und pflegepolitische Aktivitätenvielfalt der letzten Monate bedarf einer genaueren Einordnung.
1. Nachlass: Vorgängerdefizite
Die Ampelkoalition hatte die beiden wesentlichen sozialen Sicherungssysteme GKV und soziale Pflegeversicherung (SPV) von der GroKo III 2021 in denkbar schlechtem Zustand vorgefunden. Diese hatte keines ihrer zentralen versorgungspolitischen Vorhaben eingelöst, gleichzeitig aber mit gesetzgeberischem Hyperaktionismus, der zwar nicht zuletzt nachhaltig belastende Ausgabenschübe auslöste, aber im Hinblick auf Versorgungsziele untauglich angelegt war, die finanzielle Solidität der Systeme zunehmend ruiniert (näher zeitnah für die GKV Hermann 2021: va 39 f; für die SPV Rothgang/Kalwitzki 2021: 7 ff; aktuell: BRH 2026: va 17 ff).
Dies hinderte die Ampelkoalition gleichwohl nicht daran, in ihrem Koalitionsvertrag (KOV) mit einem bereits rein quantitativ von vornherein unrealistisch ausufernden Absichtenkatalog von mehr als 120 Einzelpunkten im Gesundheits- und Pflegebereich zu starten. Folglich blieben am Ende von dreieinhalb Jahren Ampel Anfang 2025 zwei Drittel der angekündigten Maßnahmen unerledigt. Von den komplexeren strukturell angelegten Vorhaben allein in der GKV, die weitgehend aus dem allenfalls dilatorisch bearbeitet gebliebenen Fundus der Vorgängerregierung recycelt waren – sektorenübergreifende Versorgungsplanung, Ambulantisierung, Neuaufstellung der Notfallversorgung, Digitalisierung und zukunftstaugliche Krankenhausstrukturen – wurden lediglich die beiden letztgenannten Bereiche konzeptionell wie operativ wirkungsvoll angegangen.
Die Krankenhausreform, die ursprünglich „im September 2023 mit dem Kabinettsbeschluss eingeleitet und im Dezember 2023 abgeschlossen werden“ sollte (BMG 2023), wurde schließlich zum beherrschenden Projekt in der Gesundheits- und Pflegepolitik der gesamten Ampelzeit (s auch Kap 4). Ansonsten blieb die Ampelkoalition, wie die GroKo III vor ihr, bei formal extrem hoher gesetzgeberischer Schlagzahl inhaltlich viel zu oft im Kleinteiligen hängen (Hermann 2025: Kap 2).
Dabei hat sie in ebenfalls einträchtiger politischer Kontinuität mit ihrer Vorgängerin Systemsteuerung immer wieder mit den Mitteln des exekutiven Dirigismus zu betreiben versucht: Unmittelbarer administrativer Durchgriff, zentralistische Direktive und detaillistische Regelungsvorhaben prägten ordnungspolitisch die Ära Lauterbach ebenso wie zuvor die Ära Spahn.
Die eigentliche Achillesferse des gesundheits- und pflegepolitischen Handelns in den Ampeljahren bildete die sich permanent zuspitzende Finanzmisere in GKV wie SPV. Die systemischen Finanzierungsdefizite blieben, da erwartbar koalitionsintern konfliktbeladen, von vornherein unbearbeitet. In der SPV gerieten Versorgungsversprechen und Finanzsolidität eklatant aus dem Gleichgewicht (Rothgang 2025: 26 ff; unten Kap 5). In der GKV stiegen die Leistungsausgaben 2024 gegenüber dem Vorjahr mit 8,2 % stärker als jemals zuvor in der Berliner Republik. Auch unterjährig mussten zahlreiche Krankenkassen (34 von 94) ihren Zusatzbeitragssatz anheben. Am Tag des Ampelbruchs (06.11.2024) dekretierte das BMG für 2025 den höchsten Beitragssatzanstieg seit Jahrzehnten: Der rechnerische durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gleich um 0,8 Beitragssatzpunkte auf 2,5 % katapultiert (zum Ganzen näher BRH 2025: 19 ff; Hermann 2025: Kap. 3-5) – parallele Vorgänge, deren Symbolik des Scheiterns nicht eindringlicher sein konnte.
2. Präluminarien: Geldvermehrung
Die Legende zur Gesundheits- und Pflegepolitik des erneuten Zusammengehens von Unionsparteien und SPD in der laufenden Legislaturperiode – der vierten (einstmals) Großen Koalition (GroKo IV) in der Berliner Republik – beginnt im Bundestag bereits deutlich vor dem Zusammentritt des neu gewählten Parlaments in noch „alter“ Besetzung.
Der Bruch der Ampelkoalition Ende 2024 und die nach der (erwartbar) verlorenen Vertrauensabstimmung des amtierenden Bundeskanzlers mit anschließender Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten (Art 68 GG) folgenden Neuwahlen Ende Februar 2025 setzten bundespolitisch unmittelbar eine rasante Dynamik frei, die auch für die Gesundheits- und Pflegepolitik nachhaltige Folgewirkungen versprach. In einem jedenfalls für verfassungsändernde Gesetze geradezu atemberaubendem Tempo verhandelten und verabschiedeten Bundestag und Bundesrat noch vor Konstituierung des gerade gewählten Parlaments für die 21. Legislaturperiode innerhalb von acht Tagen tiefgreifende Änderungen der Finanzverfassung des Grundgesetzes insbesondere zur sogenannten Schuldenbremse nach Art 109 III GG (Bt-Drs 20/15117; Br-Drs 115/25; zum Ganzen: Pinto/Husemann 2025: 500 ff; Matuschka 2025).
Dabei wurde durch einen eingefügten Art 143h GG auch ein neues „Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur“ mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichtet bei einer Laufzeit von zehn Jahren (Art 143h I 1, 3 GG).
In der offiziellen Begründung für die Schaffung des Sondervermögens wird in bemerkenswerter Offenheit wiederholt betont, dass „über viele Jahre ein immenser öffentlicher Investitionsstau bei Digitalisierung und Infrastruktur entstanden (ist)“ (Bt-Drs 20/15096: 9), der unter Bezug auf „verschiedene Studien auf einen mittleren bis dreistelligen Milliardenbetrag in den kommenden zehn Jahren“ beziffert wird (Bt-Drs 20/15117: 3).
Der noch amtierende BMG Lauterbach nahm dies in einer seiner letzten ministeriellen Verlautbarungen sogleich zum Anlass, das Sondervermögen als „Durchbruch für unser Land“ zu feiern, mit dessen Einsatz für „ein modernes Krankenhausnetz“ auch die Krankenversicherten entlastet würden (BMG Referat L 7 2025).
Im zeitgleich bekannt gewordenen Ergebnispapier der Sondierungsgespräche von Unionsparteien und SPD zur Bildung der neuen Bundesregierung werden explizit auch „Investitionen (…) in Gesundheit“ aus dem Sondervermögen genannt, durch die „unser Land wieder in Form“ gebracht werde; das Sondervermögen umfasse „insbesondere (…) Krankenhaus-Investitionen“ (CDU, CSU, SPD 2025: 1, 2).
Allerdings wirkte das Sondierungspapier gerade mit Blick auf den geerbten Problemhaushalt im Gesundheits- und Pflegesektor insgesamt eher „wie ein Dokument der Hilflosigkeit“ (Knieps; BKK DV 2025a: 1). Trotz elf Seiten Text enthält es hierzu lediglich drei dürre Sätze. Neben dem politischen Allgemeinplatz, dass die Gesundheitsversorgung „für alle gesichert bleiben“ müsse, wird angekündigt, dass man „eine große Pflegereform auf den Weg bringen“ wolle und dass man „für eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung in der Stadt und auf dem Land“ einstehe (CDU, CSU, SPD 2025: 10). Im Weiteren findet Gesundheits- und Pflegepolitik dort aber nicht statt.
Dabei durfte die ausgebliebene Erwähnung der Insuffizienzen und Qualitätsdefizite im strukturell wie institutionell erstarrten real existierenden bundesdeutschen Gesundheits- und Pflegewesen nicht wirklich überraschen. Alle an den Sondierungsgesprächen beteiligten Parteien besitzen als unmittelbar Beteiligte an Vorgängerregierungen ihren jeweiligen gehörigen Eigenanteil an dieser Misere. Den zentralen politischen Entscheidungsträgern der Neu-Koalition sind aber darüber hinaus auch exogene Faktoren wie insbesondere die gravierenden tektonischen Verschiebungen im soziodemografischen Aufbau der Republik, das Hineinwachsen der Babyboomer ins Rentenalter und der Übergang zu einer „Gesellschaft des längeren Lebens“ (so schon der SVR 2009) nicht einmal eine Fußnote wert. Die epochalen gesellschaftlichen Herausforderungen durch den historisch vorbildlosen Anstieg des gesundheitlichen und pflegerischen Behandlungsbedarfs bei gleichzeitig unzureichendem Fachkräftenachwuchs insbesondere in der Pflege finden im Sondierungspapier keinen Widerhall.
Im Gegensatz zu den Leerstellen im Sondierungspapier erinnert das zwei Wochen später Ende März 2025 bekannt gewordene Ergebnispapier der Koalitions-Arbeitsgruppe zu Gesundheit und Pflege (Koalitions-AG 2025) umso mehr an die Ankündigungen und finanzgewichtigen Projekte der Koalitionsvereinbarungen aus GroKo III- und Ampelzeiten (näher Hermann 2022: va Kap 2).
Es werden nicht nur anzugehende Maßnahmen im mehrfachen Dutzendpack aufgeführt, wie die Einführung einer „Termingarantie“ im ambulant-ärztlichen Bereich, die „Rückverlagerung von Produktionsstandorten für kritische Arzneimittel und Medizinprodukte nach Deutschland und Europa“ oder die Aufwertung der Selbstverwaltung in der Pflege „durch einen festen Sitz mit einem Stimmrecht im G-BA“ (Koalitions-AG 2025: Zeile 21, 62f, 192f). Solche Vorstellungen knüpfen direkt an nicht eingelöste Versprechen aus früheren Koalitionsverträgen an, wo schon einmal die Verbesserung des Versichertenzugangs zur ambulanten Versorgung über „Terminservicestellen“ (KOV 2018: 97; aktuell: BRH 2026: 21 ff), die Rückverlagerung der „Herstellung von Arzneimitteln inklusive der Wirk- und Hilfsstoffproduktion nach Deutschland oder in die EU“ (KOV 2021: 87f) oder die beschleunigte „Reform des G-BA“ durch „weitere Mitsprachemöglichkeiten“ der Pflege, „sobald sie betroffen“ ist (KOV 2021: 87), vollmundig angekündigt worden waren.
Darüber hinaus werden finanzwirksame Maßnahmen eingefordert, die in ihrer Dimensionierung fatal einem „Wünsch Dir was“ ähneln. Das Ergebnispapier skizziert einen weiteren Ausgabenschub allein in der GKV für die Jahre 2026 bis 2028 in der Größenordnung von 17 Milliarden Euro. Hinzukommen sollen vermehrte Steuerzuflüsse sowohl aus dem Bundeshaushalt als auch aus dem neuen Sondervermögen Infrastruktur. Dieses soll insbesondere die Mittel für den Krankenhaustransformationsfonds bereitstellen, der nach der erst im November zuvor durch die Ampelkoalition verabschiedeten Konzeption im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) zwischen 2026 und 2035 mit insgesamt bis zu 25 Milliarden Euro aus GKV-Beitragsmitteln gespeist wird (§ 12b KHG, § 271 VI 2, 3 SGB V; näher Hermann 2025: Kap 5).
Bis zum Ende der Legislaturperiode summieren sich die Mittel aus dem Bundeshaushalt zur „Stabilisierung“ der Beiträge in GKV und SPV auf insgesamt mehr als 65 Milliarden Euro (Koalitions-AG 2025: Zeit 236). Die Auflistung enthält erneut genau diejenigen finanzwirksamen Maßnahmen aus den Vereinbarungen von GroKo III und Ampel, die nie den Weg in die die Umsetzung fanden, wie die Erhöhung der Beitragszahlungen für die Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II / Bürgergeld (KOV 2018: 101f; KOV 2021: 88) oder die Dynamisierung des Bundeszuschusses zur GKV (KOV 2021: ebd; s Hermann 2024: Kap 5).
3. Fixierungen: Koalitionslyrik
Es verwundert nicht, dass diese ausufernden Vorstellungen angesichts der ökonomisch wie fiskalisch krisenhaften Situation in Deutschland (vgl nur SVR W 2024: 16 ff, 43 ff, 105 ff) in der (Fach-)Öffentlichkeit weithin als aus der Zeit gefallen aufgenommen wurden (Neumann/Senf 2025: 14; Knieps, BKK DV 2025c: 1f). Im kurz darauf im April 2025 vorgelegten KOV der erneuerten schwarz-roten Koalition (KOV 2025) finden sich auch von den hochtrabenden Plänen der Fachpolitikerebene allenfalls Rudimente wieder.
Allein die Verschiebung der Finanzierung des „bisher für die GKV vorgesehenen Anteils für den Transformationsfonds für Krankenhäuser“ auf das Sondervermögen Infrastruktur wird dort bestätigt (ebd: 108). Darüber hinaus enthält der KOV die Zusage, den Krankenhäusern nachträglich „die Lücke bei den Sofort-Transformationskosten aus den Jahren 2022 und 2023“ gleichfalls aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur auszugleichen (ebd). Entsprechende Zahlungen an Krankenhäuser in Höhe von 4 Milliarden Euro hatte die AG Gesundheit und Pflege zur Schließung der „Lücke aus den Jahren 2022 und 2023 in deren Betriebskostenfinanzierung“ zwar ebenfalls vorgesehen (Koalitions-AG 2025: Zeile 69, 236 – Finanzielle Maßnahmen/Aufwendungen) – allerdings noch aus Steuermitteln.
Die Antwort auf die naheliegende Frage, ob es sich bei dem angepeilten Ausgleich für (reale oder vermeintliche) Betriebskostendefizite von Krankenhäusern in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der erst wenige Wochen zuvor mit verfassungsändernden Mehrheiten festgelegten Zweckbestimmung des neuen Sondervermögens Infrastruktur und seiner offiziellen Begründung (oben Kap 2) tatsächlich gleichwohl um „zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur“ (Art 143h I 1 GG; Hervorh nur hier) handeln kann, fällt somit im KOV völlig konträr zur Replik der Fachpolitiker von Union und SPD aus (s auch Dullien/Rietzler 2025: 4f).
Von den ansonsten von der Koalitions-AG Gesundheit und Pflege konsentierten Maßnahmen zur kurzfristigen finanziellen Stabilisierung von GKV und SPV durch eine massive Aufstockung der Finanzmittel aus dem Bundeshaushalt schafft es keine weitere in den finalen KOV (KOV 2025: 105-113) und damit in das „vertraglich abgesicherte Regierungsprogramm“ (Schorkopf 2019: 169) von Schwarz-Rot für die nächsten vier Jahre.
Im Gegensatz zu den unmittelbaren Vorgängerkoalitionen (oben Kap 2) wird damit insbesondere die Materie finanzielle Ausgleiche für sogenannte versicherungsfremde Leistungen (näher Albrecht/Ochmann 2025: 25 f; kritisch Paquet 2025; Kingreen 2026 mwNw) im KOV nicht mehr aufgegriffen. Dies liegt allerdings weniger an einer neuartigen Selbstbeschränkung der Koalitionäre, an die angesichts der Überfrachtung der letzten Koalitionsverträge mit detailverliebten Einzelvorhaben, gedacht werden könnte (s Hermann 2022: Kap 1; ders 2025: va Kap 2).
Auch die GroKo IV adressiert erneut ein gesundheits- und pflegepolitisches Potpourri mit annähernd 90 Vorhaben und reiht sich quantitativ mit ihrem breit gefächerten Bauchladen lückenlos in die Reihe der Vorläuferkoalitionen der Berliner Republik ein. Wertigkeit und Relevanz sind dabei höchst verschieden. So wird etwa für die ambulante Versorgung ein „verbindliches Primärarztsystem bei freier Arztwahl durch Haus- und Kinderärzte in der Hausarztzentrierten Versorgung und im Kollektivvertrag“ versprochen (KOV 2025: 106), den Apotheken die Erhöhung des Apothekenpackungsfixums „einmalig auf 9,50 Euro“ zugesagt (ebd: 107) und die Verpflichtung für die Krankenkassen angekündigt, „vollständig gemeinsame Vertrags- und Verwaltungsprozesse zu entwickeln“ (ebd: 110).
Neuigkeitswert hat freilich auch, dass sich der GroKo IV-KOV in seinen Passagen zu Konsolidierung und zukünftiger Finanzierung von GKV und SPV im Hinblick auf konkrete Schritte oder den Einsatz bestimmter Steuerungsinstrumente gänzlich ausschweigt. Dabei mögen GroKo III- und Ampel-KOV mit ihren uneingelöst gebliebenen Versprechungen zu Gunsten von GKV- und SPV-Finanzen abschreckend gewirkt haben. Die GroKo IV-Ausführungen verharren im rein Deskriptiven, wenn es um die prekäre finanzielle Situation der beiden sozialen Sicherungssysteme geht („Hohe Defizite prägen derzeit die Finanzsituation“; KOV 2025: 105). Unter der Überschrift „Stabilisierung der Beitragssätze“ werden einzig politisch unverfängliche allgemeingültige Topoi formuliert: „Ziel ist es, die Finanzsituation zu stabilisieren und eine weitere Belastung für die Beitragszahlerinnen und -zahler zu vermeiden“ (ebd; zur SPV vgl ebd: 109).
Hinweise oder gar erste konkretere Festlegungen , mit welchen „kurzfristigen Maßnahmen“ (ebd: 105) – einnahmenseitig etwa Änderungen bei der Beitragsbemessung oder beim umfassten Versichertenkreis, ausgabenseitig etwa Leistungseinschränkungen, erhöhte Selbstbeteiligungen oder Budgetfixierungen für Leistungserbringer – Finanzen und Beitragssätze alsbald stabilisiert werden sollen, vermag der KOV nicht zu vermitteln. Eine Abstinenz in der Sache, die angesichts von Beitragssätzen in GKV und SPV auf historisch hohem Rekordniveau ohne perspektivisch nachlassendem Beitragssatzdruck politisch auf eine prekäre Kompromiss- und Einigungsunfähigkeit innerhalb der Koalition hindeutet.
Aber nicht nur im Kurzfristprogramm, sondern auch hinsichtlich „tiefgreifender struktureller Reformen“, die man „wagen“ werde, um dauerhaft eine „bezahlbare medizinische und pflegerische Versorgung für die Menschen im ganzen Land (zu) sichern“ (ebd), bleibt der KOV nebulös und konturenfrei. Mit welchen Vorhaben konkret die Koalition tatsächlich „die Kosten auf der Ausgabenseite reduzieren“ will, dafür gibt der KOV der GroKo IV materiell ebenfalls nichts her. Die Aufgabe wird mangels politischer Konsensbildung abschließend einstweilen in die Zeit gegeben und externalisiert an eine „Kommission unter Beteiligung von Expertinnen und Experten und Sozialpartnern“, die „bis zum Frühjahr 2027 (…) konkrete weitere Maßnahmen vorschlägt“ (ebd).
4. Menetekel I: Krankenhausreform
In der Parlamentsdebatte zum KOV Mitte Mai 2025 hatte Bundesgesundheitsministerin Warken zunächst nur die unverbindliche KOV-Floskel „tiefgreifender Strukturreformen“, so wie man „es im Koalitionsvertrag festgeschrieben“ habe, nochmals vorgetragen. Dann hatte sie hingegen präzisiert: „Dazu gehört vor allem die Krankenhausreform“ (Bt 21/4: 229 D).
Auch hinter dieser Aussage verbarg sich gleichwohl kein vermeintlich konzeptionell-anspruchsvolles originäres GroKo IV-Projekt. Es ging keineswegs etwa um eine Rekonstruktion der ursprünglich ambitioniert-strukturorientierten Agenda der Krankenhausreform aus der letzten Legislaturperiode (dazu nur Busse 2025; Hermann 2025: Kap 7). Der Ministerin ging es einzig um die vollmundige Ankündigung der schon im KOV selbst auffällig detailliert beschriebenen Überprüfung des erst kurz zuvor von der Ampelkoalition beschlossenen KHVVG (Makoski 2025: 122 ff). Verändert werden sollen danach insbesondere die Definition von Fachkrankenhäusern, die Leistungs- und Qualitätsvorgaben bei der Bestimmung von Leistungsgruppen sowie wesentliche Fristen zur Umsetzung der Reform (KOV 2025: 108 f). Dies sind laut Ministerin die „notwendigen Anpassungen“ (Bt 21/4: 229 D), um eine „praxistaugliche Krankenhauslandschaft aufbauend auf der Krankenhausreform“ zu entwickeln. Deren gesetzliche Umsetzung hatte bereits der KOV „bis zum Sommer 2025“ angekündigt (KOV 2025: 108).
Was aber ist seit Konstituierung der Bundesregierung real passiert?
Zunächst schlug das BMG in der Tat ein auffälliges Novellierungstempo an. Nach wenigen Wochen lag öffentlich ein erstes, die Regelungen des KOV weiter konkretisierendes Eckpunktepapier vor (BMG 2025i). Im Juli folgte ein Referentenentwurf für ein sogenanntes Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG), das kurz darauf vom Ministerium offiziell den zu beteiligenden Institutionen und Verbänden zur Anhörung zuging, die noch im August 2025 durchgeführt wurde.
Doch seitdem ist der Prozess augenscheinlich ins Stocken geraten. Der im KOV fixierte Termin der gesetzlichen Umsetzung (s oben) geriet bereits alsbald außer Sichtweite. Selbst der Beschluss des Bundeskabinetts als Voraussetzung für den Start des parlamentarischen Verfahrens gelang der Koalition nach mehreren Anläufen erst Anfang Oktober 2025. Erste parlamentarische Beratungen zum KHAG-Entwurf (Bt-Drs 21/2512) fanden schließlich im November statt (Bt 21/39: 4441 ff).
Trotz einhelliger Beteuerungen aus den Reihen der GroKo IV, es gebe „keine Abstriche an den grundlegenden Zielen“ (Bundesgesundheitsministerin Warken ebd: 4441 D), denn man wolle das KHVVG „verbessern, nicht verwässern“ (Abg. Pantazis, SPD, ebd: 4443 D), entfernt sich der KHAG-Entwurf gleichwohl materiell deutlich immer weiter von dem einstmaligen Vorhaben einer tiefgreifenden Umgestaltung der Krankenhauslandschaft. Der Entwurf sieht insbesondere vor:
- Die Anzahl der bundeseinheitlichen Leistungsgruppen (LG) zur bedarfsgerechten und transparenten Differenzierung der stationären Krankenhausleistungen, die eine ähnliche personelle Qualifikation und technische Ausstattung benötigen, wird weiter reduziert. Von einstmals vorgesehenen 128 LG (Regierungskommission 2022: 17 ff), die das KHVVG auf 65 LG einschmolz (Anl zu § 135e SGB V), sollen jetzt noch 61 verbleiben (Anl 1 zu § 135e SGB V idF des KHAG-E).
- Die Festlegungen für die Erreichbarkeit eines nächsten Krankenhausstandortes durch vorgegebene Fahrzeiten (30 bzw. 40 Minuten), um die den Ländern vorbehaltene ausnahmsweise Zuweisung von LG an Krankenhäuser, die die jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllen, aber zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung als zwingend erforderlich angesehen werden, entfallen ersatzlos (§ 6a IV KHG idF des KHAG-E).
- Die Vorgaben zur qualitätsorientierten bundeseinheitlichen Definition der Fachkrankenhäuser werden ebenfalls aufgegeben. Die Länder bestimmen die Zuordnung in ihrem Krankenhausplan anhand von neuen weichen Kriterien letztlich autonom (§ 135d IV 3 SGB V idF des KHAG-E).
Der von der Koalition euphemistisch als „pragmatische Verbesserungen“ (Abg. Pilsinger, CDU/CSU, Bt 21/39: 4445 D) verkleidete weitere Abschied im KHAG-Entwurf von einer flächendeckend nachhaltigen Optimierung des Qualitätsniveaus stationärer Krankenhausversorgung in Deutschland hat allerdings nicht dazu beigetragen, das KHAG zwischenzeitlich erfolgreich durch das parlamentarische Verfahren zu bringen. Das Gesetz ist laut Bundesgesundheitsministerin Warken „mit den Ländern in einem Dialog auf Augenhöhe zu vereinbaren“ (Bt 21/18: 1839 D). Die Länder artikulierten entgegen der Ansage der Ministerin im Herbst nochmals weitergehenden Änderungsbedarf (GMK 2025). Entsprechend forderte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum KHAG-E Ende 2025 nicht weniger als 55 Anpassungen zur vorliegenden Novelle, insbesondere die nochmalige Ausweitung von Ausnahmeregelungen und erweiterte Möglichkeiten zu Ermessensentscheidungen zu Gunsten der Länder (Br-Drs 21/3056: 1-38).
Die für Mitte Januar 2026 angestrebte abschließende Beratung zum KHAG im Bundestag mit dem Ziel, das Plenum des Bundesrates Ende Januar zu erreichen, erfolgte nicht. Das KHAG steht Mitte Februar 2026 weiterhin in einer Warteschleife. Das BMG ist offensichtlich weder koalitionsintern noch hinsichtlich der Einbindung der Länder bisher in der Lage, den parlamentarischen Prozess in einer Weise zu steuern und zu gestalten, die eine Verabschiedung des Gesetzes ermöglicht.
Konnte von der „Revolution“ bei der Gestaltung der Krankenhausplanung und der Versorgung in Krankenhäusern, die zu Beginn der Bemühungen um eine Krankenhausreform der damalige BMG Lauterbach prophezeite (Bt 20/74: 8804 D), ohnehin im weiteren Verlauf nie ernsthaft die Rede sein (s schon Becker 2023), verwundert angesichts des aktuellen Sachstands die koalitionsseitige Voraussage umso mehr, dass „die Krankenhausreform das zentrale Reformvorhaben in dieser Legislatur (ist und bleibt)“ (Abg. Pantazis, Bt 21/39: 4443 B). Auf der Überschriftenebene hatte sich dies im KOV noch wesentlich ambitionierter gelesen (oben, Kap 3). Mittlerweile sollen durch solche koalitionsseitigen Äußerungen eher die geschürten Erwartungen der Öffentlichkeit an die tatsächliche Reformtiefe weiterer Projekte der GroKo IV zurückgefahren werden. Einstimmung auf die im KOV versprochenen „tiefgreifenden strukturellen Reformen“ (oben Kap 3) hört sich anders an.
5. Menetekel II: Pflegereform
Hinsichtlich der im KOV noch ebenso prominent wie die Neuregelungen im Krankenhausbereich behandelten Dringlichkeit struktureller Pflegereformen hat sich die relativierende Ansage aus der Koalitionsmitte zwischenzeitlich bereits bewahrheitet.
Zuletzt hatte die Ampelkoalition durch eine kurzfristig Ende 2024 noch per Rechtsverordnung auf den Weg gebrachte (erneute) Beitragssatzanhebung (+ 0,2 Prozentpunkte auf grundsätzlich 3,6 Prozent) auf die zugespitzt prekäre Lage der SPV reagieren müssen. Deren weitere Liquidität stand akut in Frage, ein „Systemversagen“ drohte (Bt-Drs 20/13710: 9). Erst mit dieser Beitragssatzanhebung sah man „die Zahlungsfähigkeit der SPV“ für 2025 als „gewährleistet“ an. Absehbar sei „aber, dass mit Wirkung ab dem Jahr 2026 strukturelle Maßnahmen benötigt“ würden (Bt-Drs 20/14444: 2 f).
Zugleich wurde bekannt, dass die finanzielle Gesamtbelastung von Bewohnerinnen und Bewohnern in der stationären Pflege Ende 2024 auf einen neuen Rekordwert von durchschnittlich mehr als 2.400 Euro angestiegen war (WidO 2025: 4, Abb 2). Die entlastenden Wirkungen der mit dem von der GroKo III im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) ab 2022 auf den Weg gebrachten Begrenzung der Eigenanteile an den pflegebedingten Aufwendungen (§ 43c SGB XI) waren damit bereits wieder verpufft (zu deren Entwicklung Rothgang/Kalwitzki 2021: 7 ff). Das propagierte Ziel der Regelung, „eine finanzielle Überforderung der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen zu vermeiden“ (Bt-Drs 19/30560: 62), wurde verfehlt.
Vor diesem Hintergrund kündigt der GroKo IV-KOV eine „große Pflegereform“ an, deren Ziele insbesondere „die nachhaltige Finanzierung und Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung“ sein sollen (KOV 2025: 109). Auf Inhaltliches zu dieser Großreform lässt sich der KOV aber auch in diesem Kontext nicht ein. Als bestünden tatsächlich aktuell Transparenz- oder Erkenntnisprobleme zu anzugehenden strukturellen Reformbaustellen (dazu nur Gresz/Jesberger 2020; Haun/Jacobs 2021; Kuhlmey/Budnick 2024 jew mwNw), sollen erst einmal deren Grundlagen wie in der GKV zunächst im Rahmen einer Kommission, hier einer „Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf Ministerebene unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände“ erarbeitet werden (ebd).
Allerdings hatte auf politischer Ebene bereits die Ampelkoalition erst im Sommer zuvor eine „umfassende, empirisch fundierte mögliche Entscheidungsgrundlage“ für strukturelle Maßnahmen in der SPV vorgelegt (Bt-Drs 20/14444: 3). Dort wurden auf mehr als 130 Seiten „Szenarien und Stellschrauben möglicher Reformen“ abgearbeitet (Bundesregierung 2024). Inklusive Anlagen mit Detailberechnungen zu Finanzszenarien bis 2060 war dem Bundestag „wertneutral“ und ohne „Vorfestlegung“ ein Konvolut von 400 Seiten zugeleitet worden (Bt-Drs 20/12600: hier 10).
Der Bericht ging auf eine parlamentarische Beauftragung des BMG aus dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zurück, zur langfristigen Leistungsdynamisierung und „für eine stabile und dauerhafte Finanzierung“ der SPV Empfehlungen vorzulegen. Beachtet werden sollte dabei „insbesondere auch die Ausgabenseite“ (Bt-Drs 20/6544: 36).
Auch diesen aktuellen fachlichen Fundus, der nicht zuletzt unter aktiver Beteiligung verschiedener Bundesministerien sowie unter Einbeziehung von Ländervertretern erarbeitet wurde (Bt-Drs 20/12600: 10), hielt die neue GroKo offensichtlich nicht für ausreichend. Nach einem Jahr wurde im Juli 2025 eine Neuauflage der Bund-Länder-Kommission unter dem Rubrum „Zukunftspakt Pflege“ eingesetzt (BMG 2025f).
Nach einem vornehmlich beschreibenden, wenig aufschlussreichen „Sachstandsbericht“ im Oktober (B-L-AG 2025c) legte die Kommission Mitte Dezember 2025 Ergebnisse unter dem Titel „Optionen für eine nachhaltige Struktur- und Finanzierungsreform“ in der SPV vor (B-L-AG 2025a: 1). Wie der Bericht der Ampelkoalition zuvor, eröffnet auch die „Zukunftskommission“ erneut lediglich einen Optionenraum, ohne politische Festlegungen oder die Verständigung auf gemeinsame Eckpunkte. Schlüssige politische Antworten auf seit Jahren diskutierte zentrale Fragen zur Sicherung einer nachhaltigen SPV-Finanzierung, der Begrenzung der Eigenanteile von Pflegebedürftigen oder der Bündelung von Leistungen fehlen.
Nach Auffassung der Bundesgesundheitsministerin habe man mit dem Bericht nunmehr aber eine „gute Grundlage für politische Entscheidungen“, da alle Vorschläge jetzt durchgerechnet seien (Observer Datenbank Express, 11.12.2025). Freilich traf dies auch bereits für den Bericht der Bundesregierung aus dem Jahr zuvor nicht minder zu. Im Gegenteil: Während dieser Bericht auf Grundlage transparent ausgewiesener Basisannahmen insbesondere zur Entwicklung der Pflegebedürftigen, von beitragspflichtigen Löhnen und der Inflationsrate bis 2060 Szenarien modelliert und die sich daraus ergebende langfristige Finanzentwicklung für die SPV prognostiziert (Bundesregierung 2024: 45 ff), belässt es der Zweitbericht, der ebenfalls einen Zeithorizont bis 2060 analysiert, sibyllinisch bei dem Hinweis auf eine „erwartete demographische Entwicklung“. Zu ansonsten den ausgewiesenen Ergebnissen zugrundeliegenden Annahmen werden keine Angaben gemacht (vgl B-L-AG 2025b: 30). Selbst dazu, von welchem Anwachsen der Zahl der Pflegebedürftigen überhaupt ausgegangen wird – die „erwartete demographische Entwicklung“ sagt wenig über die im Kontext zentrale Stellschraube der Veränderung der altersspezifischen Pflegewahrscheinlichkeiten aus –, fehlen nähere Angaben. Schließlich bleibt auch offen, von welchen Grundannahmen die „Zukunftskommission“ überhaupt bei dem von ihr ausgewiesenen erheblichen zusätzlichen Finanzbedarf allein, „um das geltende Recht (ohne Dynamisierung ab 2029) zu finanzieren“, ausgeht (ebd; Hervorh im Orig).
Das Echo der professionell involvierten Stakeholder aus Selbstverwaltung und freien Berufsverbänden, bei Pflegedienstleistern, Pflegeberufen oder Pflegekassen, auf die Ergebnisse des „Zukunftspakts Pflege“ fiel weitgehend einhellig aus: „Register der Ratlosigkeit“ (bpa 2025), „Analyse ohne Konsequenzen (…) schafft keine Sicherheit“ (DPR 2025), „Roadmap ins Nirgendwo“ (AOK-BV 2025). Auch zwei der an der Bund-Länder-AG beteiligten Länder gaben ablehnende Protokollerklärungen zu den Kommissionsergebnissen ab (B-L-AG 2025a: 6). Schließlich distanzierte sich selbst der Bundeskanzler vom Resultat der Kommission und sprach Mitte Dezember 2025 im Bundestag von „einem nicht befriedigenden Ergebnis“. Man werde 2026 „ausführlich über die Zukunft der Pflegeversicherung zu beraten haben“ (Bt 21/49: 5738 A).
Ob und gegebenenfalls wie diese Aussage mit der gleichwohl forschen Ankündigung der Bundesgesundheitsministerin Anfang 2026 im Gesundheitsausschuss des Bundestages harmoniert, nach der Vorhabenplanung ihres Ministeriums für das laufende Jahr werde es neben der GKV auch in der SPV „eine schnelle Reformgesetzgebung“ geben (Deutscher Bundestag 2026), muss sich erst noch erweisen. Für den in der letzten GroKo durch BMG Spahn ebenso wie in der Ampelkoalition durch BMG Lauterbach verschleppten, längst überfälligen Strukturreformprozess in der Pflegeversicherung (vgl nur Haun/Jacobs 2021; Hermann 2025: Kap 5) muss das bisherige Handeln der verantwortlichen Ministerin allerdings als vertane Zeit abgehakt werden.
Dem sich anbahnenden Dilemma, zur Zahlungsfähigkeit der SPV deren Beitragssatz für 2026 ein weiteres Mal anzuheben, entging die Bundesgesundheitsministerin allein dadurch, dass der Haushaltsausschuss des Bundestages gleichsam in letzter Minute in seiner sogenannten Bereinigungssitzung zum Bundeshaushalt 2026 Mitte November 2025 die Darlehen des Bundes an die SPV für 2026 um weitere 1,7 Milliarden Euro auf insgesamt 3,2 Milliarden Euro aufstockte (Deutsches Ärzteblatt 2025). Der bloße Versuch der Wiederholung des Vorgangs Ende dieses Jahres käme einer politischen Bankrotterklärung gleich.
6. Menetekel III: GKV-Beitragssatzstabilität
Blieb der KOV jede Konkretisierung schuldig, mit welcher Art von „kurzfristigen Maßnahmen“ beabsichtigt ist, in GKV und SPV „die seit Jahren steigende Ausgabendynamik zu stoppen und die strukturelle Lücke zwischen Ausgaben und Einnahmen zu schließen“ (KOV 2025: 105; oben Kap 3), war objektiv unbestreitbar, dass die Einlösung dieses Versprechens unmittelbar entschlossenes politisches Handeln der neuen Koalition erforderte. Das insuffiziente Agieren der politisch Verantwortlichen im Hinblick auf die SPV mit dem merklich geringeren Finanzvolumen zeigt sich gleichwohl auch mit Blick auf die fünfmal ausgabenträchtigere GKV.
Das konsolidierte Ergebnis der GKV für 2024 wies ein Rekorddefizit von 6,6 Milliarden Euro aus (BMG 2025g: 4). Die Finanzreserven eines Großteils der Krankenkassen unterschritten zur Jahreswende 2024/25 teilweise exorbitant das gesetzlich fixierte Rücklagesoll von 0,2 Monatsausgaben (§261 II 2 SGB V). Im Krankenkassendurchschnitt betrugen sie lediglich noch 6% einer Monatsausgabe und konnten damit kaum mehr als die Leistungen eines einzigen Tages finanzieren.
Nachdem erst zu Jahresbeginn 82 (von insgesamt 94) Krankenkassen ihren Beitragssatz anheben mussten, erhöhten bis Mitte 2025 15 Kassen (nochmals) unterjährig den Beitragssatz (BKK DV 2025b: 2, 4, 11; Hermann 2025: Kap 4). Der tatsächlich erhobene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz lag zur Jahresmitte mit 2,92% massiv oberhalb des noch von der Ampelkoalition für 2025 festgelegten rechnerischen durchschnittlichen Satzes von 2,5% (Bt-Drs 21/744: 3). Damit hatte der im Herbst 2024 grob fahrlässig zu niedrig kalkulierte offizielle Zusatzbeitragssatz ein fatales Abkoppeln der exekutiven Sicht auf die GKV von der Situation in der realen GKV-Welt zur Folge.
Markig klang die Ansage der neuen Bundesgesundheitsministerin in der Aussprache zur Regierungserklärung Mitte Mai 2025 im Bundestag: „Um die GKV-Finanzen in nächster Zukunft zu stabilisieren, wird es (…) nicht ohne kurzfristige Maßnahmen gehen“ (Bt 21/4: 230 B). Noch im selben Monat musste der Bund Zahlungen im Rahmen des Bundeszuschusses (§ 221 SGB V) in Höhe von 800 Millionen Euro vorfristig leisten, um die Liquidität des GKV-Systems zu erhalten (Bt-Drs 21/344: 1).
Wie sich die Bundesregierung konkret die kurzfristige Stabilisierung der Beiträge vorstellt, wurde Ende Juni 2025 im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2025 deutlich: Wie in der SPV gewährt der Bund dem Gesundheitsfonds als der zentralen Geldsammel- und Geldverteilstelle in der GKV (§ 266 iVm § 271 SGB V) Darlehen. Zinslose Kredite erhält der Fonds für das laufende Jahr und das Jahr 2026 jeweils in Höhe von 2,3 Milliarden Euro (Bt-Drs 21/744: 3). Zudem wird die 2026 fällige Rückzahlung des in Ampelzeiten 2023 gewährten Darlehens von einer Milliarde Euro (§ 12 IV HHG 2023; Bt-Drs 20/3100: 9) bis in die Mitte der Dreißigerjahre verschoben (BMG 2025d: 2).
Anfangs weitergehende Vorstellungen des BMG waren offensichtlich politisch innerhalb der Koalition nicht durchsetzbar. Während es aus dem BMF hieß, man könne „die Probleme (von GKV und SPV) nicht dauerhaft mit Steuergeldern kitten“ (BMF 2025: 2), verkündete die Bundesgesundheitsministerin zeitgleich, man sei sich „bewusst, dass dieser Haushaltsentwurf nicht das letzte Wort sein kann“ (BMG 2025d: 1). Man müsse „endlich klare Verhältnisse schaffen, und zwar besser früher als später“ (Bt 21/18: 1840 D).
Die von der Ministerin eingeforderte Klarheit der Verhältnisse, in der Diktion des exekutiven Dirigismus ihrer unmittelbaren Amtsvorgänger Spahn und Lauterbach vorgetragen, wurde tatsächlich in den folgenden Wochen erreicht – indessen gerade nicht mit dem von der Bundesgesundheitsministerin öffentlich angestrebten Ergebnis. Im Juli konstatierte sie im Bundestag noch strukturelle Unterfinanzierung in der GKV und wies dabei explizit auf die „nicht kostendeckenden pauschalen Beiträge für die Versorgung der Bürgergeldempfänger“ in Höhe von „rund 10 Milliarden Euro“ hin (Bt-Drs 21/18: 1840 D). Auch Anfang September konzedierte sie aus Steuermitteln nicht ausreichend finanzierte versicherungsfremde Leistungen, über die „zu reden“ sei (Observer Gesundheit Express 05.09.2025: 1; F.A.Z. 06.09.2025: 18).
In ihren Ausführungen in der Debatte zum Haushaltsgesetz 2026 wenige Wochen später spielt indessen diese Thematik keine Rolle mehr. Sibyllinisch wird lediglich noch ausgeführt: „Das System benötigt eine neue Balance“ (Bt 21/26: 2756 C ff, hier: 2757 A). Erst Anfang Oktober werden aus dem BMG die Inhalte eiligst parlamentarisch zu verabschiedender Kostendämpfungsmaßnahmen in der GKV bekannt, mit dem das Ziel stabiler GKV-Beiträge 2026 doch noch realisiert werden soll.
Offiziell aufgrund nicht näher bezeichneter angeblich verbesserter Konkunkturerwartungen wird dabei statt zuvor öffentlich diskutierter 4 Milliarden Euro Finanzierungslücke nur noch ein nicht durch Darlehen notdürftig abgedecktes GKV-Finanzdefizit für 2026 von 2 Milliarden Euro adressiert (Geinitz 2025b). Das BMG versuchte, damit noch die unmittelbar bevorstehende Ermittlung der finanziellen Rahmenbedingungen für die GKV im Jahr 2026 durch den zuständigen sogenannten Schätzerkreis – als eine wesentliche Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§ 220 II SGB V) – zu beeinflussen.
Parallel zu den Beratungen des Schätzerkreises verkündete die Bundesgesundheitsministerin Mitte Oktober: „Die Bundesregierung hat ihr Wort gehalten: Das Defizit in der gesetzlichen Krankenversicherung wird geschlossen. (…) Wir (…) durchbrechen die zur Gewohnheit gewordene Routine der Erhöhung der Zusatzbeiträge zum Jahresende. Im Ergebnis dürfte der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitrag auf dem heutigen Niveau stabilisiert werden“ (BMG 2025c: 1).
Diese forsche Ansage musste sich allerdings leicht erkennbar alsbald gleich in zweifacher Hinsicht als grob fahrlässig erweisen. Zum einen lag der tatsächlich erhobene durchschnittliche Zusatzbeitrag 2025 mit 2,92% bereits deutlich jenseits des vom BMG im Herbst des Vorjahres festgelegten rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,5% (oben Kap 1). Bei der nunmehr für 2026 amtlich anvisierten Höhe von 2,9% konnte mithin von faktischer Stabilität des offiziellen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes keine Rede sein, allenfalls von dem Versuch einer nachholenden Anpassung an längst eingetretene Verhältnisse.
Zum anderen war offenkundig, dass eine solche hinterherhinkende Anpassung als prognostische Festlegung für den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz im Folgejahr ebenfalls zu kurz griff. Mit der kunstfertigen Kreierung einer neuen Begrifflichkeit, dem „durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitrag“, ein im Finanzierungsrecht des Sozialgesetzbuches bisher unbekannter Terminus, kündigte sich vielmehr ein baldiges Déjà-vu an (vgl Hermann 2025: Kap 4).
Während der Schätzerkreis, seiner zentralen Aufgabe entsprechend, für 2026 systemweit die Differenz zwischen den zu erwartenden Einnahmen (rd 312 Milliarden Euro) und den zu erwartenden Ausgaben der GKV (rd 369 Milliarden Euro) prognostiziert und daraus mathematisch einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9% ermittelt (BAS 2025: 2), obliegt dem BMG nach § 242a II SGB V die gesetzliche Verpflichtung, den „durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz“ bis Anfang November für das jeweilige Folgejahr bekanntzugeben.
Ebenso wie das BMG in den letzten Tagen der Ampelkoalition ignoriert das BMG auch im ersten Jahr nochmaliger schwarz-roter Regierung ein weiteres Mal die Komplexität der Kalkulation des Gesamtbeitragssatzes einer Krankenkasse im Haushaltsplan. Insbesondere ist sie gesetzlich verpflichtet, bei der Festlegung des Zusatzbeitragssatzes grundsätzlich die Auffüllung der Mindestreserve (§ 261 IV SGB V) zu veranschlagen (vgl zur ausdrücklichen Verschärfung der Norm im GKV-Versorgungsstrukturgesetz: Bt-Drs 17/8005: 127; Pfohl 2024: Rn 4). Auch der Schätzerkreis hatte bei der Publikation seiner Berechnungen explizit darauf verwiesen, dass er, anders als das BMG, welches „auch Informationen, die erst nach dem Schätzerkreis bekannt werden und relevanten Einfluss auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz haben“, Veränderungen bei den Finanzreserven der Krankenkassen „nicht berücksichtigt“ (BAS 2025: 2; Hervorh nur hier).
Dies hinderte das BMG indessen abschließend nicht, ohne erkennbare weitergehende Feststellungen den offiziellen durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2026 ebenfalls mit 2,9% bekanntzugeben (BAnz AT 10.11.2025). Damit war programmiert, dass beim GKV-Zusatzbeitrag 2026 erneut BMG-Welt und GKV-Realwelt auseinanderdriften mussten.
Anfang 2026 kam es zu der von der Fachwelt erwarteten nochmaligen Welle von Beitragssatzerhöhungen in der GKV. Fast jede zweite Krankenkasse passte zum Jahreswechsel wiederum ihren Beitragssatz rekordverdächtig an. Mehr als die Hälfte der GKV-Mitglieder war hiervon betroffen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag kletterte zum Jahreswechsel auf 3,13%, in der Spitze erreicht er 4,39% (Blatt 2026; Hinterberger 2026). Damit erfuhr der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz die siebente Erhöhungsrunde seit 2019, dem ersten Jahr unter politischer Verantwortung der letzten GroKo mit BMG Spahn.
Vorausgegangen war eine sich für die BMG-Spitze faktisch wie kommunikativ zum Desaster ausweitende politische Auseinandersetzung um die Durchsetzung des vom BMG kurzfristig anvisierten Kostendämpfungspakets für die GKV mit seinen (lediglich noch) 2 Milliarden Euro für 2026.
Zur operativen Umsetzung brachte das BMG Ende Oktober fachfremde Änderungsanträge in die Beratungen zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP; Bt-Drs 21/1511) in den Bundestag ein (Bt, Ausschuss Gesundheit-Drs 21 (43) 33). Mit dem Gesetz sollten ursprünglich im Wesentlichen Regelungen des – der parlamentarischen Diskontinuität anheimgefallenen – Pflegekompetenzgesetzes der Ampelkoalition umgesetzt werden (Br-Drs 2/25; Hermann 2025: Kap 9).
Neben einer wenig spektakulären Limitierung des Anstiegs der sächlichen Verwaltungskosten der Krankenkassen (§ 4 V bzw später VI SGB V) und einer Reduktion des Fördervolumens des Innovationsfonds (§ 92a SGB V) um jeweils 100 Millionen Euro für 2026 sollte im Krankenhausbereich der von den Partnern der Selbstverwaltung zu vereinbarende maximale Anstieg des Landesbasisfallwerts für 2026 normativ auf den sogenannten Orientierungswert begrenzt werden, dessen Höhe das Statistische Bundesamt jährlich anhand der (im Wesentlichen) Sachkostenentwicklungen der Krankenhäuser ermittelt (§ 10 VI KHEntgG). Die normierte Alternative, für die maximale Steigerung immer dann die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen in der GKV (Grundlohnrate; § 71 III SGB V) anzusetzen, wenn diese in einem Jahr höher als der Orientierungswert ausfällt (sogenannte Meistbegünstigungsklausel), sollte für 2026 – mit ausgabenlimitierender Basiswirksamkeit auch für die Folgejahre – ausgeschlossen werden. Da die Grundlohnrate für 2026 mit 5,17% festgestellt worden war, für den Orientierungswert aber lediglich 2,98% ermittelt wurden, ergab dies rechnerisch ein Einsparvolumen von 1,8 Milliarden Euro (BMG 2025c: 2; Kurzawa 2025).
In der Folgezeit war das BMG indessen nicht in der Lage, diese Vorstellungen auch abschließend parlamentarisch durchzusetzen. Ende November 2025 stoppt der Bundesrat einstweilen das Inkrafttreten des vom Bundestag beschlossenen BEEP und ruft mit breiter Mehrheit den Vermittlungsausschuss (VA) an. Begründet wird dies partei- und länderkoalitionsübergreifend mit den finanziellen Einbußen für die Krankenhäuser durch das Aussetzen der Meistbegünstigungsklausel und die Basiswirksamkeit der Regelung (Br-Drs 630/25 (Beschluss)). Mit einem „Taschenspielertrick“ (Gesundheitsminister Lucha, BW; Br 1059: 412) werde der „Schutzmechanismus“ der Meistbegünstigungsklausel „außer Kraft gesetzt“ (MP Wüst, NRW; ebd) und „an anderer Stelle im System“ getroffene Maßnahmen „regelrecht ad absurdum“ geführt (Finanzministerin Schenk, TH; ebd: 414). „Umschichtungen von einer Tasche in die andere Tasche“ würden die „bestehenden Probleme in keiner Weise (lösen)“ (Gesundheitsminister Philippi, NI; ebd: 413).
Gemeint war damit die aus dem KOV bekannte (oben Kap 3) und im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2025 (Art 9 Nr 1, Art 10 Nr 2) von der Koalition umgesetzte Übernahme der Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser für 2022 und 2023 in Höhe von 4 Milliarden Euro aus Mitteln des im Grundgesetz neu verankerten Sondervermögens Infrastruktur. Hier sollte es faktisch zu einer Halbierung der Subventionszahlungen kommen. Die verfassungsrechtliche Fragwürdigkeit des Vorgehens (oben Kap 2) spielte dabei nie ernsthaft eine Rolle.
Schien die Bundesgesundheitsministerin zunächst noch zu versuchen, den Bundesrat von der Anrufung des Vermittlungsausschusses abzuhalten – wobei ihr allenfalls mit bürokratischer Routine verfasster Bittbrief an ihre Länderkolleginnen und -kollegen eher an die Erfüllung einer lästigen Pflichtaufgabe erinnert (vgl Warken 2025a) –, bleibt sie im Weiteren aber der entscheidenden Sitzung im Bundesrat fern. Der sie vertretende Staatssekretär kündigt in einem weithin uninspirierten Beitrag zwar eine interpretierende Protokollerklärung der Bundesregierung zur Konfliktbegradigung an (Br 1059: 415); sie liegt allerdings bis zum Ende der Sitzung des Bundesrates nicht vor. Die von den Ländern breit unterstützte Anrufung des VA ist die unmittelbare Folge (ebd: 459).
Wie politisch kaum mehr anders zu erwarten, beschloss der VA noch im Dezember Änderungen am Kostendämpfungspaket des BMG. Die aufgrund der Mehrheitsverhältnisse zu Gunsten der Koalitionsfraktionen im VA bei einem Einspruchsgesetz (Art 77 III GG) in vergleichbaren Fällen häufig geübte Praxis, das Gesetz ohne Änderungen zu bestätigen und erneut dem Bundesrat zur Abstimmung zuzuleiten, um einen dann möglichen Einspruch des Bundesrates mit qualifizierter Mehrheit im Bundestag zu überstimmen (Art 77 IV GG), kam nicht zum Tragen. Kurz vor Weihnachten 2025 bestätigten Bundestag und Bundesrat schließlich die Beschlussempfehlung des VA zur Änderung des BEEP (Bt-Drs 21/3311; Br-Drs 762/25 (Beschluss)): Der Effekt der Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel 2026 auf die Basiswirksamkeit und damit auf die Landesbasisfallwerte ab 2027 wird eliminiert (s auch BReg 2025b: 1 f). Damit ist das politische Scheitern des BMG perfekt. Sein zentrales Ansinnen, die Ausgaben im Krankenhaussektor nicht allein 2026, sondern dauerhaft um bis zu 1,8 Milliarden Euro jährlich abzusenken, ist fehlgeschlagen.
7. Vorläufiger Befund: aktionistischer Stillstand
Die Governance der BMG-Spitze erweist sich nicht nur in Zusammenhang mit den kurzfristigen GKV-Konsolidierungsbemühungen im Parlament als Debakel. Nicht allein das Versprechen stabiler GKV-Beitragssätze für 2026 (und darüber hinaus) im KOV, sondern ebenso die über Monate unablässige öffentliche Wiederholung dieser Ansage durch die Bundesgesundheitsministerin selbst haben sich im Verlauf des letzten Jahres zunehmend als reine Schimäre entpuppt.
Als dies im Herbst auch medienwirksam allzu offensichtlich wird (vgl Brinkmann 2025; Geinitz 2025a), versucht das BMG zum einen von seiner originär politischen Verantwortung für das sich abzeichnende selbstverschuldete Desaster abzulenken. Der Vorgang soll auf ein vermeintlich entpolitisiertes Nebengleis formalrechtlicher Zuständigkeit geschoben werden.
Zum anderen wird urplötzlich ein Narrativ wieder entdeckt, das im KOV der GroKo IV überhaupt nicht (mehr) vorkommt und das auch im gesundheitspolitischen Alphabet des BMG selbst spätestens seit den Tagen der GroKo III und BMG Spahn ad acta gelegt war – der sogenannte Kassenwettbewerb. Medien und Öffentlichkeit werden mit der argumentativen Volte überrascht, dass es sich bei der Festlegung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages eigentlich um eine Angelegenheit handele, die einzig „der Autonomie der Krankenkassen im Rahmen ihrer Haushaltsplanung“ unterliege (BMG 2025h: 6). „Welchen Zusatzbeitrag die einzelnen Kassen“ erheben würden, so argumentiert die Bundesgesundheitsministerin nunmehr, „kann die Politik nicht bestimmen“. Sie ergänzt: „Hier gibt es einen Wettbewerb – und der ist auch erwünscht“ (Warken 2025b).
Um zu ergründen, wie weit das formalistische Argument an den Systemrealitäten tatsächlich vorbeigeht, genügt bereits der Blick auf das für die Festlegung der Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags mittlerweile eng geknüpfte Netz bindender rechtlicher Vorgaben (§ 242 I, II SGB V) und den strikten Genehmigungsvorbehalt durch die Aufsichtsbehörde (§ 194 I Nr 4 iVm § 195 I SGB V; Becher et al 2025: E § 34 1.2). Faktisch besteht hier für die einzelne Krankenkasse gar kein Ermessen mehr (Spitzlei 2022: Rn 2).
Mit der durch die GroKo III und durch die Ampelkoalition perfektionierte Governance versuchter GKV-Krisenbewältigung durch gesetzlich erzwungene systemweite Kollektivierung der (einstmals) kassenindividuellen Finanzrücklagen ist ordnungspolitisch ohnehin das Feld abschließend in Richtung zentralstaatlich ausgerichteter „Einheitskasse GKV“ bestellt (näher Hermann 2025: Kap 3 mwNw). Die Finanzreserven von Krankenkassen ebenso wie die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (§ 271 II SGB V) stehen jederzeit als systemische Verfügungsmasse zur Disposition der Exekutive. Absichten der GroKo IV, hier eine Revision zu Gunsten der Einzelkassen anzustreben, sind nirgends erkennbar. Dass sich aktuell ein nochmaliges analoges Vorgehen der Kollektivierung von Finanzmitteln durch die GroKo IV bei durch die Vorgängerkoalitionen geplünderten Rücklagen von vornherein ausschloss, liegt auf der Hand.
Die im Zusammenhang unvermittelte Wiederentdeckung des ansonsten längst eingemotteten Wettbewerbs-Narrativs durch die Bundesgesundheitsministerin erfolgt erkennbar einzig aus dem Impetus, öffentlich vom eigenen politischen Versagen in der Beitragssatzthematik abzulenken.
Von originären Wettbewerbsinstrumenten oder gar deren Ausbau etwa im Versorgungsmanagement oder der Leistungsgestaltung gegenüber Versicherten, an denen sich erst autonomes Handeln von Krankenkassen beweisen könnte, ist folglich auch im gesundheitspolitischen Sprachschatz der Koalition nirgends die Rede. Ganz im Gegenteil kündigt gerade ihr KOV an, dass Handlungsoptionen von Krankenkassen durch die Verpflichtung, „vollständig gemeinsame Vertrags- und Verwaltungsprozesse zu entwickeln“ (oben Kap 3), weiter massiv eingeengt werden sollen. Die Weichen werden weiter auf (virtuelle) Einheitskasse gestellt. Dass ein Wettbewerbsparameter Beitragssatz, dem der instrumentelle Unterbau zur wettbewerblichen Differenzierung weitestgehend fehlt, deshalb auch für Versicherte überhaupt kein sinnhaftes Signal zur Beurteilung der Tüchtigkeit einer Krankenkasse aussendet, stellt für die Koalition überhaupt kein Problemfeld dar.
Auch mit dem Bemühen, als Alternative zum erneuten administrativen Drehen an der Beitragssatzschraube verstärkt Steuermittel einzusetzen, den Bundeszuschuss zur GKV anzupassen oder die Zuweisungen für die sogenannten versicherungsfremden Leistungen insbesondere für die Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld (oben Kap 6) zu erhöhen, ist die Bundesgesundheitsministerin koalitionsintern bisher ebenso wie ihre Vorgänger Spahn und Lauterbach (außerhalb der Corona-Sondersituation) gescheitert. Mit weiteren Darlehen in Milliardenhöhe für GKV und SPV sind ausschließlich Akutbypässe gelegt und faktisch Wechsel zu Lasten der Sozialsysteme ausgestellt worden, die diese perspektivisch gar nicht werden bedienen können.
Die mangelhafte Einleitung und Umsetzung systemisch durchgreifender Strukturveränderungen „kompensierten“ beide Vorgänger durch die Etablierung einer bisher systemisch unbekannten Dichte administrativer Detailregulierung und zentralstaatlicher Lenkung bei bewusster Ausgrenzung der bisher maßgeblichen Akteure insbesondere aus der (gemeinsamen) Selbstverwaltung – Systemsteuerung im Wege des exekutiven Dirigismus (dazu schon Hermann 2020: va Kap 1 und 7). Im Hinblick auf Einfluss und Relevanz der tradierten Stakeholder und Institutionen des GKV-Systems kündigte die Bundesgesundheitsministerin bereits früh nach Amtsübernahme in offenkundig bewusster Abgrenzung zur Arkanägide der Vorgänger den „Dialog mit allen Beteiligten (…) auch mit den Akteuren in der Selbstverwaltung“ an (Bt 21/4: 229 C). In der Folge entpuppt sich allerdings auch diese Art von reaktiviertem Korporatismus ein ums andere Mal vor allem als ein Versuch, eigene konzeptionelle Defizite durch Inszenierung und Aktionismus zu kaschieren.
Paradigmatisch zeigt dies der bisherige Umgang mit der Festlegung des KOV zur Einführung eines „verbindlichen Primärarztsystems“ in der ambulanten Versorgung (oben Kap 3). Im letzten Sommer offenbarte die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage nicht allein konzeptionelle Diaspora, sondern auch ungeahnte Informationslücken im BMG (Bt-Drs 21/1018: 6 ff). Fragen zu vorbereitenden Maßnahmen wurden auf die Diskussion „im weiteren Erarbeitungsprozess“ mit „verschiedenen Akteurinnen und Akteuren im Gesundheitswesen“ verwiesen. Für Ausgestaltung und Umsetzung sei „ein sorgfältiger Vorbereitungsprozess erforderlich“ (ebd: 3). Erst ein halbes Jahr später – Ende Januar 2026 – wird dieser Prozess tatsächlich mit einem „Fachdialog“ unter Einbeziehung von mehr als 30 verschiedenen Akteursgruppen gestartet. Dort erklärt die Bundesgesundheitsministerin, das BMG gehe davon aus, „dass wir 2028 erste Wirkungen sehen werden“ (Beerheide 2026: A 134). In der aktuellen ministeriumsinternen Vorhabenübersicht ist vermerkt, dass für 2026 allenfalls ein Referentenentwurf zum nunmehr „Primärversorgungssystem“ bezeichneten Projekt geplant ist (BMG 2026: 2).
Politische Verantwortung für die Beantwortung der entscheidenden Frage zu übernehmen, welche systemischen Stellschrauben zur Bearbeitung des sich weiter zuspitzenden GKV- und SPV-Finanzdesasters sinnvoll neu zu justieren sind, weist das BMG selbst seit Monaten stets weit von sich. Es werden Dialogverfahren initiiert oder als Politiksurrogat Expertengremien mit ausgewählter Namensgebung – „Zukunftspakt Pflege“, „FinanzKommission Gesundheit“ – beauftragt, zum wiederholten Mal Optionen für Strukturreformen zusammenzutragen. Ob diese mittlerweile vorliegen (Pflege) oder ob dies noch erfolgen soll (Gesundheit), führt in der aktuellen BMG-Maßnahmenliste 2026 nicht über den Status „geplante Vorhaben“ mit der weithin unverbindlichen Ansage „Ziel: Abschluss 2026“ hinaus (ebd 2026: 2).
Da sich öffentlich schnell breites Unverständnis dazu artikulierte, dass der im KOV festgelegte Zeitplan für die Vorlage konkreter Vorschläge zur GKV-Konsolidierung „bis zum Frühjahr 2027“ (oben Kap 3) gestreckt wurde, kündigte die Bundesgesundheitsministerin alsbald an, dass diese „bereits im Frühjahr 2026 erste Vorschläge zur Stabilisierung der Beitragssätze“ vorlegen solle (BMG 2025f: 1) und damit ein Jahr früher als eigentlich vorgesehen.
Als die Finanzkommission schließlich Monate nach der Verabschiedung des KOV im Herbst 2025 von der Bundesgesundheitsministerin berufen wurde, präzisierte sie die Finanzschiene auf „Ende März 2026“ (BMG 2025b: 1). Laut offiziellem Arbeitsauftrag soll zentraler Inhalt ihres Berichts die „Erarbeitung konkreter und kurzfristig finanzwirksamer Maßnahmen für Beitragssatzstabilität ab 2027 inkl. Quantifizierung der Kostenwirkung sein“. Hierbei sei zu berücksichtigen, „dass die Reformvorschläge kurzfristig gesetzlich umsetzbar sind und in ihrem finanziellen Volumen so moduliert werden können, dass dem Gesetzgeber Handlungsspielraum hinsichtlich der konkreten Auswahl verbleibt“. Nach Kenntnis des Berichts werde „innerhalb der Bundesregierung über die Finanzierbarkeit und Umsetzung beraten und entschieden“ (BMG 2025a: 2, 6).
Ob aus diesem Mammutauftrag mit angekündigter regierungsinterner Selbstbindung abschließend die notwendige Substanz für die überfällige GKV-Konsolidierung erwächst oder im Weiteren eher das Vorbild der Ampelkoalition Schule machen wird, muss im Februar 2026 zwar spekulativ bleiben. Angesichts der Governance der BMG-Spitze sollte aber auch niemand allzu überrascht sein, wenn es im weiteren Verlauf des Jahres doch zu einer Art Wiederholungsschleife kommt. Die Ampelkoalition hatte die gesetzliche Vorgabe, „bis zum 31. Mai 2023 (…) Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung“ der GKV vorzulegen (§ 220 IV SGB V idF des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes), monatelang ignoriert und dann mit einem inhaltsleeren „Empfehlungspapier“ aufgewartet, das gesetzgeberisch keinerlei Konsequenzen nach sich zog (BMG 2024; Hermann 2024: Kap 3).
Fraglos ist der systemische Problemdruck, dass die Solidität der GKV – ebenso wie die der SPV – allein noch durch die Aufarbeitung wesentlicher Steuerungsdefizite und Strukturmängel wiederhergestellt werden kann, seit Ende der Corona-Pandemie nochmals extrem angewachsen. Das dürfte zwar politisches Nichtstun verbieten, wird aber im Zweifel den Versuch des politischen Muddling-through nicht verhindern.
Konnte unabhängig vom COVID-Krisenmodus mit dem Instrumentarium des exekutiven Dirigismus, mit administrativer Detailregulatorik und zentralstaatlichen Vorgaben die zunehmend brüchige Systemaufstellung auch über einen längeren Zeitraum notdürftig übertüncht werden, scheint der aktuellen BMG-Spitze bereits die notwendige politische Dynamik abzugehen, sich als im Weiteren dominantes Entscheidungs- und Machtzentrum für die Gestaltung der Gesundheits- und Pflegepolitik zu verstehen. Ein Anknüpfen an den Durchsetzungsimpetus der Ära Spahn und den (teilweise auch konzeptionellen) Gestaltungsimpetus der Ära Lauterbach lässt sich nach einem dreiviertel Jahr Ära Warken in keiner Weise erkennen. Systemsteuerung nach dem Muster des exekutiven Dirigismus lief konzeptionell an den tradierten Akteuren und Institutionen des Korporatismus weitgehend vorbei.
Der Versuch der Bundesgesundheitsministerin im Spätherbst des letzten Jahres, gegen die „Sachkoalition“ von starkem Lobbydruck und föderalen Eigeninteressen Kostendämpfung in der GKV im Stile des exekutiven Dirigismus durchzusetzen, endete im Governance-Desaster. Aber auch die vermeintliche Alternative, der Versuch, „in einem Dialog auf Augenhöhe“ (oben Kap 4) Änderungen am KHVVG anzugehen, hat über Monate bisher vor allem dazu geführt, dass vom einstmals im KOV anvisierten Umsetzungstermin (Sommer 2025) niemand mehr spricht und parlamentarisch Entscheidungen weiter ausstehen. Das Ergebnis dieser Hängepartie darf als programmiert gelten. Entweder setzt das BMG zentrale Forderungen der lobbygetriebenen Länder noch vor Verabschiedung des KHAG im Bundestag selbst um oder ihm droht eine Wiederholung des BEEP-Debakels, die erneute Anrufung des VA und die weitere Erosion politischer Kompetenzzuordnung.
Was einstweilen auf allen Ebenen bleibt, ist vor allem aktionistischer Stillstand.
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- Becher C / Plate F / Scherer C J 2025: Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung. Kommentar, 34. Lief., Berlin
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- Becker U. / Kingreen T. (Hg) 2024: SGB V. Gesetzliche Krankenversicherung. Kommentar, 9. neu bearb. Aufl., München
- Beerheide R 2026: Ministerium startet Gesetzgebungsprozess, Deutsches Ärzteblatt 3, A 134-A 137
- BKK DV (Dachverband) 2025a: Sondierungspapier: Gesundheit und Pflege – Ein Loch ist dort, wo nichts ist! Presseinformation, 11.03.2025, 1 f
- BKK DV 2025b: Unter der Lupe. Die GKV-Finanzergebnisse vom 1. Quartal 2025 und die endgültigen Finanzergebnisse für das Jahr 2024, 11.07.2025, 1-17
- B-L-AG (Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zukunftspakt Pflege) 2025a: Ergebnisse der B-L-AG. Optionen für eine nachhaltige Struktur- und Finanzierungsreform in der Pflegeversicherung – Roadmap, 11.12.2025, 1-6
- B-L-AG 2025b: Fachliche Eckpunkte für eine nachhaltige Struktur- und Finanzierungsreform in der Pflegeversicherung, 11.12.2025, 1-48
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- Blatt O. 2026: „Wir können nicht immer mehr Geld ins System packen“, Berliner Morgenpost, 19.01.2026, 5 (Interview)
- BMF (Bundesministerium für Finanzen) 2025: Botschaften zum Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2025, die Eckwerte bis 2029 und das 500-Milliarden-Euro-Investitionspaket, 24.06.2025, 1 f
- BMG (Bundesministerium für Gesundheit) 2023: Arbeits- und Zeitplan für die Krankenhausreform, 13.01.2023, 1
- BMG 2024: Empfehlungen des BMG für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 220 Absatz 4 SGB V, Stand 31.05.2023, veröffentlicht 10.01.2024, 1-8
- BMG 2025a: Arbeitsauftrag an die „FinanzKommission Gesundheit“ (FKG), 08.09.2025, 1-6
- BMG 2025b: Bundesgesundheitsministerin Warken stellt FinanzKommission Gesundheit vor, Pressemitteilung 24, 12.09.2025, 1 f
- BMG 2025c: Bundeskabinett beschließt Maßnahmen für stabile GKV-Beiträge im Jahr 2026, Pressemitteilung 33, 15.10.2025, 1-3
- BMG 2025d: Bundesregierung stützt Sozialversicherungen, Pressemitteilung 17, 24.06.2025, 1-3
- BMG 2025e: Bund-Länder-AG zur Pflegereform gestartet, Pressemitteilung 20, 07.07.2025, 1 f
- BMG 2025f: Finanzentwicklung der GKV im 1. Halbjahr 2025, Pressemitteilung 23, 05.09.2025, 1-5
- BMG 2025g: Finanzentwicklung der GKV im 1. Quartal 2025, Pressemitteilung 16, 20.06.2025, 1-4
- BMG 2025h: Finanzentwicklung der GKV im 1.-3. Quartal 2025, Pressemitteilung 41, 05.12.2025, 1-6
- BMG 2025i: Sachstand Krankenhausreform-Anpassung, Juni 2025, 1 f
- BMG 2026: Vorhaben 2026, Stand: Januar 2026, 1 f
- BMG Referat L 7 2025: Erklärung BMG Lauterbach zur Entscheidung von Union und SPD zu Sondervermögen und Krankenhaus-Investitionen, 08.03.2025, 1
- bpa (bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste) 2025: Meurer zu Bund-Länder-Eckpunkten für die Pflege: „Register der Ratlosigkeit“, Medieninformation, 11.12.2025, 1
- BRH (Bundesrechnungshof) 2025: Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Entwicklung der Finanzlage in der gesetzlichen Krankenversicherung, 15.08.2025, 1-35
- BRH 2026: Bericht nach § 88 Absatz 2 BHO – Extrabudgetäre Vergütung von Leistungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) in der ambulanten Versorgung, 05.02.2026, 1-30
- Brinkmann B. 2025: Es drohen höhere Kassenbeiträge, Süddeutsche Zeitung, 16.10.2025, 1
- Bundesregierung 2024: Bericht. Zukunftssichere Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung – Darstellung von Szenarien und Stellschrauben möglicher Reformen, 03.07.2024, 1-134, identisch: Bt-Drs 20/12600
- Bundesregierung 2025: Protokollerklärung zu der Beschlussempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) zu dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, 17.12.2025, 1 f
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- WIdO (Wissenschaftliches Institut der AOK) 2025: WIdO-Analyse zeigt: Eigenanteile von Pflegeheim-Bewohnenden liegen inzwischen bei mehr als 2.400 Euro, Pressemitteilung, 03.01.2025, 1-7
- Zerth J. / François-Kettner H. (Hg) 2020: Pflege-Perspektiven: ordnungspolitische Aspekte. Erkenntnisse aus der Versorgungsforschung und Implikationen für eine „gute Praxis“ der Pflege, Heidelberg
Lesen Sie vom Autor auch:
„Von Kontinuitäten, Scheinwelten und exekutivem Crash”, Observer Gesundheit, 7. Februar 2025,
„Die Karten sind gelegt“, Observer Gesundheit, 11. November 2024,
„Finanzierbare Konzepte sind notwendig – aber bitte keinen Torso!”, Observer Gesundheit, 15. März 2024,
„Vermittlungsverfahren voraus?“, Observer Gesundheit; 20. November 2023.
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