Wer wagt, gewinnt: Die Bürger

Zur Zulässigkeit einer Online-Sozialwahl 2023

Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann

Dr. jur. Sebastian Bretthauer

2023 stehen die nächsten Sozialwahlen an. Sie sind – was viele nicht wissen – in Deutschland nach der Bundestags- und Europawahl die Wahl mit den drittmeisten Wahlberechtigten. Ihre Bedeutung wird gleichfalls unterschätzt: Mit ihr bestimmen Versicherte und Arbeitgeber alle sechs Jahre, wer für sie bei den Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen in der Selbstverwaltung mitwirkt.[1] Wesentliche Entscheidungen in den sozialen Sicherungssystemen werden so durch die Versicherten und Arbeitgeber mitbestimmbar.

Die Sozialwahl sichert ab, dass es sich tatsächlich um eine Selbstverwaltung dezentraler Wettbewerber und nicht um Fremdbestimmung in einem zentralen staatlichen Gesundheitssystem handelt. Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht nach den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen.

 

Steigerung der Wahlbeteiligung mit Online-Wahlen

Gegenwärtig wird einmal mehr diskutiert, die Sozialwahlen künftig auch – neben der fortgeltenden Möglichkeit der Briefwahl – als Online-Wahl auszugestalten. Damit soll nicht nur die Wahlbeteiligung gesteigert, sondern auch die Mitwirkung an der Selbstverwaltung modernen Kommunikationsformen angeglichen werden. Gleichzeitig sollen auf diese Weise die Mitglieder in einer Weise teilhaben können, die längst zum Alltag geworden ist, nämlich online, mobil und flexibel.

Die Relevanz des Themas zeigen Zahlen: Knapp Zweidrittel der Befragten einer Umfrage sprachen sich für die Möglichkeit von Online-Wahlen aus; die Wahlbeteiligung von weniger als einem Drittel der Wahlbeteiligten könnte damit deutlich gesteigert werden.

 

Verfassungsrechtlich keine Bedenken

Bisher ist in § 45 SGB IV vorgesehen, dass die Sozialwahl als Briefwahl erfolgt. Eine Online-Sozialwahl ist also nur möglich, wenn das Gesetz entsprechend geändert wird und nun zusätzlich auch diese Option zulässt. Daher muss bereits jetzt durch den Gesetzgeber gehandelt werden, auch wenn erst 2023 gewählt wird.

Auch verfassungsrechtlich ist eine solche Online-Sozialwahl ohne weiteres zulässig. Schon verschiedentlich hat sich das Bundesverfassungsgericht dazu geäußert, welche Bedingungen bei Wahlen in einem demokratischen Staat einzuhalten sind. Von besonderer Relevanz ist eine Entscheidung aus 2008, wo das Gericht sich mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes von Wahlcomputern befasste. In dieser Entscheidung sind auch mehrere Aspekte angesprochen worden, die für eine Online-Wahl von Bedeutung sind.

In dem 2008er Entscheidung stellte das Gericht fest, dass der Einsatz von Informationstechnologie grundsätzlich zulässig ist, sogar bei einer vor Ort durchgeführten Wahl und einer nachfolgenden Auswertung durch Computer. Es erörterte ausführlich die Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl. Danach unterliegen grundsätzlich alle wesentlichen Schritte einer Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit, wobei der Kontrolle der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses besondere Bedeutung zukommt.

Diese Ausführungen haben auch für die Sozialwahl Belang, stehen aber der Einführung der Option einer Online-Wahl nicht entgegen. Denn Sozialwahlen sind, da sie Mitbestimmung in der der Verwaltung bestimmen und nicht den Gesetzgeber, ohnehin nur abgeschwächt an die scharfen Wahlgrundsätze des Grundgesetzes gebunden. Da die Sozialwahlen schon jetzt Briefwahlen und keine Präsenzwahl wie die Urnenwahl sind, bedeutet eine Option für die Online-Wahl eine zusätzliche Ergänzung des Wahlmediums, aber keine grundsätzliche Veränderung. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder klar gestellt, dass Wahlrechtsgrundsätze wie das Öffentlichkeitsprinzip der Wahl miteinander in Ausgleich gebracht werden müssen: Wenn durch eine Online-Wahl mehr Wahlbeteiligte angesprochen werden können, dann darf darüber auch die individuelle Nachvollziehbarkeit des Wahlgangs eingeschränkt werden. Denn Experten können weiterhin sicherstellen, dass es sich um eine sichere, kontrollierbare und nachvollziehbare Wahl handelt. Es gibt bereits sichere und sogar vom Bundesamt für Informationssicherheit (BSI) in Bonn zertifizierte Wahlsoftware. die bereits bei verschiedenen Wahlen in Deutschland erfolgreich und problemlos zum Einsatz gekommen ist. Nicht zuletzt stellt die Verwaltung zunehmend auf eine digitalisierte Kommunikation mit den Bürger*innen im Rahmen des eGovernment um: Die Einführung einer Online-Wahl für die Sozialwahlen wäre ein konsequenter Schritt, um junge Menschen auf den für sie üblichen Kommunikationskanälen anzusprechen und würde gleichzeitig auch älteren Versicherten ermöglichen, unkompliziert und schnell zu wählen. Als zusätzliche Option könnte so nachdrücklich die Mitwirkung an der wichtigen Sozialversicherung den Bürger*innen nahegebracht werden.

 

[1] S. §§ 43ff. SGB IV.

 

Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Informationsrecht, Umweltrecht, Verwaltungswissenschaften, Direktorin Forschungsstelle Datenschutz
Goethe-Universität Frankfurt

Dr. iur. Sebastian Bretthauer
Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Forschungsstelle Datenschutz, Goethe-Universität Frankfurt, sowie am IT-Sicherheitskompetenzzentrum, Institut für Technologie, Karlsruhe

 

Das Papier finden Sie hier.


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