Was können Registerdaten und anwendungsbegleitende Datenerhebungen leisten?

Serie zur Neujustierung der Mechanik des AMNOG, Teil 3

Nicole Stelzner

Dr. Thorsten Pisch

Seit der Einführung des AMNOG sind pharmazeutische Unternehmen in Deutschland verpflichtet, für neue Arzneimittel einen Zusatznutzen gegenüber bestehenden Therapien nachzuweisen. Das dahinterliegende Prinzip: Eine neue Behandlung darf teurer sein als der bisherige Therapiestandard – vorausgesetzt, sie verschafft den Patienten einen nachweislich höheren Nutzen.

In der Praxis stößt dieses Verfahren jedoch zunehmend an seine Grenzen. Neue, hochspezialisierte und personalisierte Therapien für kleine Patientenpopulationen passen oft nicht in die standardisierten Bewertungsmuster – was dazu führen kann, dass die Kosten von Forschung, Entwicklung und Produktion in den Erstattungspreisen nicht mehr richtig abgebildet werden. Die mögliche Folge: Innovative Therapien erreichen nicht rechtzeitig die Patienten, die sie dringend benötigen. In drei Teilen wird sich mit der Frage beschäftigt: Welche Neujustierung braucht die Mechanik des AMNOG, damit es mit dem medizinischen Fortschritt Schritt halten kann?

Der dritte und letzte Teil dieser Serie widmet sich unter dem Motto AMNOG „Fit for Future“ der Frage: Wie können Register, die nötige Real-World-Evidence liefern, die Studiendaten sinnvoll ergänzen?

 

Arzneimittel für neuartige Therapien (Advanced Therapy Medicinal Products, ATMPs) eröffnen Patient:innen mit bislang unheilbaren Erkrankungen erstmals reale Behandlungsperspektiven. Dabei handelt es sich um hochpersonalisierte Therapien, die auf Basis genetischer oder zellulärer Merkmale individuell auf die Betroffenen zugeschnitten werden. Diese medizinischen Innovationen markieren einen medizinischen Paradigmenwechsel, der jedoch die etablierten Wege der Evidenzgewinnung im Rahmen des AMNOG-Prozesses vor erhebliche Herausforderungen stellt.

Der AMNOG-Prozess – kurz für Arzneimittelneuordnungsgesetz – regelt den Zugang neuer Therapien in die Versorgung. Nach der Zulassung durch die EMA, die die Wirksamkeit und Sicherheit neuer Therapien prüft, folgt in Deutschland die frühe Nutzenbewertung. Dabei analysiert das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) die eingereichten Studiendaten auf einen Zusatznutzen gegenüber der Standardtherapie. Auf dieser Grundlage entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) über den patientenrelevanten Zusatznutzen.

Die Nutzenbewertung bestimmt die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen neuer Arzneimittel in Deutschland. Sie hat direkten Einfluss auf die Erstattungspreisverhandlungen zwischen Pharmaunternehmen und Krankenkassen und damit auf die Marktbedingungen für innovative Therapien. Diese haben unmittelbare Folgen auf die Marktverfügbarkeit neuer Arzneimittel in Deutschland.

Doch der AMNOG-Prozess ist bislang primär auf große, randomisierte kontrollierte Studien (RCTs) ausgerichtet. Die besonderen Therapiesituationen von ATMPs jedoch – zum Beispiel sehr kleine Patientenpopulationen, Innovationen, bei denen eine RCT nicht sinnvoll ist, oder potenziell kurative Einmaltherapien (wie CAR-T-Zelltherapien) – werden in den Evidenzanforderungen des AMNOG-Prozesses nicht ausreichend berücksichtigt. Das führt dazu, dass hochinnovative Therapien in den Preisverhandlungen strukturell benachteiligt sind: nicht wegen mangelnder Wirksamkeit, sondern wegen Bewertungsmechanismen, die auf einem „one-size-fits-all“-Prinzip basieren.

Um diesen Nachteilen zu begegnen, hat der G-BA im Jahr 2020 die Möglichkeit der anwendungsbegleitenden Datenerhebung (AbD) eingeführt. Dieses Instrument sollte für jene Fälle, in denen die Zulassungsdaten allein keine ausreichende Entscheidungsgrundlage liefern, eine fairere Nutzenbewertung ermöglichen. Fünf Jahre nach ihrer Einführung zeigt sich aber, dass die AbD diesem Anspruch nicht gerecht geworden ist.

 

Anwendungsbegleitende Datenerhebung: richtiger Grundgedanke, aber nicht ausreichend

Die AbD wurde eingeführt, um eine Lücke im bisherigen AMNOG-Verfahren zu schließen: Sie soll Versorgungsdaten aus der Routinebehandlung erfassen und als ergänzende Evidenz zur Beurteilung des Zusatznutzens neuer Therapien heranziehen. Über die Durchführung oder Beendigung einer AbD entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), nachdem das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie das IQWiG das geplante Studiendesign geprüft haben.

Die Grundidee ist sinnvoll: Real World Evidence (RWE) kann in bestimmten Fällen die Evidenz aus Zulassungsstudien sinnvoll ergänzen – insbesondere dort, wo klassische Studiendesigns an ihre Grenzen stoßen. Doch in der Praxis hat sich auch die AbD als unpraktikabel herausgestellt. Die Zahl der geeigneten Patient:innen ist oft zu gering, die definierte Studienpopulation entspricht nicht dem realen Einsatz, und Vergleichstherapien sind teils überholt, weil das neue Medikament bereits Therapiestandard ist. Hinzu kommen für Versorger:innen aufwendige Zusatzdokumentationen.

Erschwerend hinzu kommen die strengen methodischen Anforderungen des IQWiG, die eine AbD unterlaufen können. So verlangt das Institut etwa eine systematische Adjustierung von Störgrößen sowie besonders robuste statistische Nachweise, die über das hinausgehen, was sonst für klinische Studien gefordert wird. Gerade bei seltenen Erkrankungen sind diese Kriterien kaum zu erfüllen, obwohl gerade hier flexible und realitätsnahe Evidenzansätze besonders wichtig wären.

Der G-BA-Vorsitzende Josef Hecken empfiehlt statt der AbD ein anderes Instrument zur Generierung von RWE: Bei manchen Indikationen könnte die Evidenzgenerierung über automatische, standardisierte Register erfolgen. Dadurch könnten „saubere Registerdaten über den Standard of care“ generiert werden. Diese Daten könnten dann für einen indirekten Vergleich herangezogen werden und so etwas evidenzgestütztere erste Nutzenbewertung ermöglichen.[1]

 

Deutschland ein Register-Flickenteppich

Der grundsätzliche Wert medizinischer Register ist in Deutschland längst erkannt worden. Das zeigt nicht zuletzt die beeindruckende Zahl von über 400 indikationsspezifischen Registern, die aktuell bundesweit geführt werden. Einige davon – wie etwa die Krebsregister – beruhen auf gesetzlichen Vorgaben. Der Großteil allerdings ist das Ergebnis des Engagements medizinischer Fachgesellschaften, die auf eigene Initiative relevante Versorgungsdaten sammeln. Trotz ihrer großen Zahl leisten die bestehenden Register bislang jedoch kaum einen systematischen Beitrag zur evidenzbasierten Nutzenbewertung neuer Therapien. Dafür sind sie auch bislang noch nicht geeignet.

Der Grund liegt in ihrer dezentralen Organisation: Unterschiedliche Standards bei Nomenklatur, Datenformaten und Fallerhebungen erschweren eine übergreifende Auswertung. Es fehlt an Interoperabilität. Auch das verfügbare Finanzierungsvolumen variiert stark.

Vor allem aber sind die bestehenden Register nicht mit Blick auf die Anforderungen des G-BA und des IQWiG konzipiert worden. Sie erfüllen daher weder die methodischen Standards für die frühe Nutzenbewertung, noch bieten sie die notwendige Datenqualität, um fundierte regulatorische Entscheidungen zu ermöglichen. Es braucht einheitlich definierte Endpunkte, standardisierte Datensätze und eine flächendeckende Patientenrekrutierung.

Im Oktober 2025 wurde schließlich vom Bundesgesundheitsministerium der Referentenentwurf für das Medizinregistergesetz (MRG) veröffentlicht. Dieser Entwurf sieht vor, dass Registerdaten für die Nutzenbewertung herangezogen werden können. Das war überfällig: Bereits 2021 hat ein im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erstelltes Gutachten daher die Einführung einer einheitlichen rechtlichen Grundlage sowie einer zentralen Koordinierungsstelle für medizinische Register empfohlen.[2] Ein entsprechendes Registergesetz war 2024 im Bundesgesundheitsministerium in Planung, konnte jedoch infolge des Regierungsbruchs nicht mehr verabschiedet werden. Dass nun ein Referentenentwurf veröffentlicht wurde, ist ein wichtiger Schritt. Es braucht jetzt schnell rechtliche Klarheit, wie das MRG mit dem AMNOG verzahnt wird.

Das im Jahr 2024 beschlossene Medizinforschungsgesetz (MFG) sieht bis spätestens Ende 2027 die Einführung eines gesetzlichen, indikationsspezifischen Registers für ATMPs vor. So lange darf sich der Gesetzgebungsprozess nicht rauszögern. Register müssen so schnell wie möglich Teil der Nutzenbewertung werden. Vor allem braucht es verbindliche Regelungen, wann Registerdaten für die Nutzenbewertung herangezogen werden.

 

Register: Schlüssel zur schnelleren Evidenz für neuartige Therapien

Eine nationale Registerstruktur mit verbindlichen Qualitätsstandards könnte die zersplitterte Registerlandschaft in Deutschland endlich konsolidieren und damit die Grundlage für belastbare Real-World-Daten schaffen, die auch für die Nutzenbewertung neuer Therapien verwertbar sind. Voraussetzung dafür sind einheitlich definierte Endpunkte, standardisierte Datensätze und funktionale Schnittstellen zu Versorgungsdaten. Gerade bei neuartigen Therapien wie ATMPs, bei denen klassische randomisierte Studien oft an ihre Grenzen stoßen – sei es durch kleine Patientenkohorten, ethische Bedenken oder besonders schnelle Innovationszyklen –, sind strukturierte Register essenziell, um die dringend benötigte Evidenz unter Alltagsbedingungen zu generieren.

Ein gesetzlich geregeltes, auf die Nutzenbewertung abgestimmtes Registerwesen könnte die bestehenden, oft schwerfälligen Verfahren der AbD ablösen. Automatische Patienteneinschreibungen, frühzeitige Abstimmungen zwischen G-BA, IQWiG, Fachgesellschaften und Herstellern sowie klar definierte Anforderungen würden die Prozesse beschleunigen, und damit bahnbrechende Innovationen schneller in die Versorgung bringen. Das Medizinregistergesetz muss so schnell wie möglich kommen, und es muss konkret regeln, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Registerdaten für die Nutzenbewertung herangezogen werden.

Damit das AMNOG-Verfahren auch künftig seinem Anspruch gerecht wird, den Zugang zu Innovationen mit einer evidenzbasierten Nutzenbewertung zu verbinden, braucht es neue Wege der Evidenzgewinnung. Ein bundesweites, qualitätsgesichertes Registerwesen kann dabei der Schlüssel sein: Es liefert die dringend benötigte Real-World-Evidenz, beschleunigt die Nutzenbewertung und schafft für Hersteller die Chance, den Zusatznutzen ihrer Innovationen kontinuierlich zu belegen und regulatorische Hürden zu überwinden. Es braucht jetzt schnell eine gesetzliche Grundlage für bundesweite Registerstrukturen mit verbindlichen Standards – damit evidenzbasierte Entscheidungen schneller getroffen und bahnbrechende Therapien zügig in die Versorgung gebracht werden können.

 

[1] Operation Gesundheitswesen. Ausgabe 22/2024. 05.08.2024.

[2] Institut für Qualität & Patientensicherheit. Gutachten zur Weiterentwicklung medizinischer Register zur Verbesserung der Dateneinspeisung und -anschlussfähigkeit. Erstellt für das Bundesministerium für Gesundheit. Hamburg/Berlin, 29.10.2021.

 

Nicole Stelzner

Senior Director Government Affairs und Mitglied der Geschäftsführung, Gilead Sciences

Dr. Thorsten Pisch

Associate Director Cell Therapy Government Affairs, Gilead Sciences

 

Lesen Sie die weiteren Teile der Serie:

Dr. Robert Welte, Dr. Thorsten Pisch: „RCTs in der klinischen Forschung – (fast) immer der Goldstandard“, Observer Gesundheit, 5. Januar 2026.

Dr. Karsten Kissel, Dr. Thorsten Pisch: „Benachteiligung besonders innovativer Therapien im AMNOG?“, Observer Gesundheit, 9. Januar 2026.


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