Von der Regierungsbildung im Bundestag bis zur Corona-Zäsur

Maßnahmenanalyse der Regulierung der 19. Legislaturperiode im Bereich Gesundheit und Pflege

Fina Geschonneck

Sebastian Hofmann

Prof. Dr. Andreas Lehr

Ines Niehaus

Die Gesundheitspolitik bis zum März dieses Jahres ist mit der Corona-Epidemie fast in Vergessenheit geraten. Gesetzentwürfe und Verordnungen durchlaufen seitdem im Eiltempo die notwendigen politischen Regularien, auch bestehendes Recht wird ausgehebelt, um der Situation Herr zu werden. Zwar gelten sie nur für einen befristeten Zeitraum. Doch schon heute ist klar – was Bundestag und Bundesministerium für Gesundheit nach zwei Jahren Regierungstätigkeit auf den Tisch legen bzw. entscheiden, wird anders sein als jene beschlossenen Maßnahmen vor Corona. Man kann deshalb von einer Corona-Zäsur der Regulierung sprechen, ausgelöst durch die exogene Schockwirkung der Epidemie auf das gesamte Gesellschafts-, Wirtschafts- und Politiksystem. Ein Vergleich zu den vorher getroffenen gesundheitspolitischen Entscheidungen ist also unumgänglich. Nur so ist es möglich, sie realistisch einzuordnen und zu bewerten. Das notwendige Fundament hierzu schafft die hier vorliegende Maßnahmenanalyse der Regulierung der 19. Legislaturperiode im Bereich Gesundheit und Pflege. Die Auswertung beginnt mit der Regierungsbildung im Bundestag am 14. März 2018 und endet exakt nach zwei Jahren am 13. März 2020 – kurz bevor man die Corona-Zäsur unter dem Gesichtspunkt gesundheitspolitischer Regulierung auf den 23. März 2020 datieren kann aufgrund der an diesem Tag gefassten Kabinettsbeschlüsse zur ersten großen Gesetzgebungswelle mit weitreichenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Epidemie, auch im Bereich Gesundheit und Pflege. Die zeitliche Koinzidenz bzw. Abfolge der hier veröffentlichten Zweijahresanalyse mit der Corona-Zäsur ist rein zufällig, wie auch dieses Projekt zu einem Zeitpunkt gestartet wurde, als noch niemand mit dieser tiefgreifenden Krise rechnete.

 

 

Gliederung

1. Problem und Methode 

2. Kategorisierung der Maßnahmen 

2.1 Ambulante Versorgung
2.2 Krankenhausversorgung
2.3 Rehabilitation
2.4 Pflege
2.5 Arzneimittel
2.6 Medizinprodukte
2.7 Kranken- und Pflegekassen, Versicherte
2.8 Institutionen, Bundesländer, Bundesgesundheitsministerium

3. Statistische Auswertung der kategorisierten Maßnahmen 

3.1 Große Versorgungs- und Produktbereiche im Gesamtvergleich
3.2 Themenblöcke im Einzelnen

3.2.1 Ambulante Versorgung
3.2.2 Krankenhausversorgung
3.2.3 Rehabilitation
3.2.4 Pflege
3.2.5 Arzneimittel
3.2.6 Medizinprodukte
3.2.7 Kranken- und Pflegekassen, Versicherte
3.2.8 Institutionen, Bundesländer, Bundesgesundheitsministerium

4. Politische Auswertung: Das Vorgehen des Bundesgesundheitsministers

5. Zusammenfassung

 

1. Problem und Methode 

Wer den politischen Rahmen der kommenden Jahre beurteilen will, muss alle Prognosen unter Vorbehalt stellen. War bisher vor allem die Stabilität der Großen Koalition (GroKo) unklar, herrscht nun die Unsicherheit einer nationalen Krise. Die Strukturen des Gesundheitswesens stehen allerdings nicht in Frage, und die gewohnte Steuerung durch Eingriffe des Gesetzgebers wird weitergehen. Schließlich hat die Krise den „herkömmlichen“ Handlungsbedarf im Gesundheitswesen nicht gelöst, sondern lediglich vertagt, möglicherweise auch verschärft. Die Analyse des vorhandenen Wissens bleibt daher weiterhin notwendig. Woraus aber besteht dies? Führt man sich die Gesundheitspolitik dieser Bundesregierung vor Augen, entsteht ein starkes Bedürfnis nach Ordnung und System. Verfolgt die GroKo eine Logik? Hat der amtierende Gesundheitsminister eine Haltung? Gibt es große Linien für eine Orientierung? Wo liegen die Schwerpunkte?

 

Viele Fakten und große Verwirrung

Während über die politischen Konsequenzen der Krise noch wild spekuliert werden kann, liegen nach zwei Jahren Regierungszeit viele harte Fakten vor, die es zu analysieren gilt. Das Narrativ „Jens Spahn will Kanzler werden“ verliert langsam an intellektueller Strahlkraft; der Blick in Gesetze und Verordnungen ist zwar mühsam, aber lohnend. Das Material ist umfangreich. Zum Stichtag (13.3.2020) sind 23 Gesetzgebungen mit direktem Bezug zu Gesundheit und Pflege abgeschlossen, die meisten davon in der Verantwortung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Die Lage ist allerdings sehr unübersichtlich.

 

 

Nicht nur Menge und Schlagzahl der Regulierung erschweren den Überblick; verwirrend ist häufig auch das Verfahren selbst. Der sogenannte Omnibus wurde zur Geißel der Beobachter: Das BMG hat viele Gesetze als „Omnibus durch die Gesetzgebung“ genutzt und Maßnahmen ohne fachlichen Bezug über einen „fachfremden Änderungsantrag“ an laufende Verfahren angehängt. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG).

 

 

Bei der politischen Analyse macht es Sinn, sich daher nicht an einzelnen Reformen oder Verfahren zu orientieren. Für einen guten Überblick bleibt letztlich nur der steinige Weg: alle wichtigen Maßnahmen zusammentragen und nach eigenen Kriterien neu ordnen. Quasi die Fiktion einer wohlsortierten Gesetzgebung.

 

Statistik oder Meinung?

Zu Beginn jeder Analyse steht die Frage: Wird quantitativ oder qualitativ vorgegangen? Das Ergebnis hier ist eine quantitative Auswertung – geordnet nach inhaltlichen Parametern. All die vielen Einschränkungen, die mit quantitativen Aussagen über politisches Handeln einhergehen, sind dabei wohlbekannt. Letztlich ist alles relativ, und nach längerer Betrachtung ergibt sich: Beide Methoden, sowohl die quantitative als auch die qualitative, können interessante Aspekte liefern. Daher sei im Folgenden beides nebeneinandergestellt. Neben der Basis dieses Beitrages, der neu sortierten Darstellung der Einzelmaßnahmen, findet sich eine quantitative Auswertung, sowohl der großen Gesamtheit als auch der einzelnen Bereiche. Den Abschluss bildet schließlich eine eher traditionelle qualitative Betrachtung der Gesundheitspolitik mit Fokus auf den amtierenden Minister. Der Weg für weitere, individuelle Analysen ist damit bereitet.

 

Analyse mit Methode

In einem ersten Schritt wurden alle wichtigen Maßnahmen einzeln aufgelistet. Als Basis dafür dienten die Gesetze und Gesetzentwürfe bis zum Stichtag sowie die meisten Verordnungen und einzelne wegweisende Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) – EU-Regulierung nur, soweit sie im Auswertungszeitraum in deutsches Recht via Gesetzgebung umgesetzt wurde. Anschließend wurden die Maßnahmen nach Bereichen geordnet. Als Orientierung dienten dabei die Leistungsbereiche, wie sie vom SGB V vorgegeben sind: ambulante Versorgung, Krankenhausversorgung, Rehabilitation, Pflege, Arzneimittel, Medizinprodukte. Ergänzend waren zwei weitere Aufstellungen notwendig: die Liste zu „Kranken- und Pflegekassen, Versicherte“ sowie die Liste „Institutionen, Länder, BMG“.

 

Ordnung durch Kategorien

Um diese klassische Ordnung weiter zu verfeinern, wurde im nächsten Schritt eine Unter-Ordnung nach zusätzlichen Kriterien geschaffen. Dabei wurden traditionelle und gesetzte, aber auch spezielle Begriffe gewählt, um die Besonderheiten dieser Legislaturperiode hervorzuheben. Zu den dauerhaften Inhalten der Gesundheitspolitik zählen die Sicherheit (von der Pharmakovigilanz bis zum Datenschutz) und die Gestaltung der Vergütung. Die großen Projekte des amtierenden Ministers sind die Digitalisierung des Gesundheitswesens und Verbesserungen für die Gesundheitsberufe. Gesetzt ist der Fokus auf die Finanzierung, als Basis allen Handelns, genauso wie der Blick auf den konkreten Leistungsanspruch des Versicherten, in diesem Fall ergänzt durch den Bereich Service. Historisch interessant ist der Vergleich mit dem ehemals allgegenwärtigen Leitbild der sektorübergreifenden Versorgung, und ein besonderer Reiz liegt immer auf der Betrachtung von Macht und Strukturen.

Aus diesem Blickwinkel lässt sich ein Set an Kategorien ableiten, mit dem sich die Maßnahmen der eingangs genannten Bereiche weiter untergliedern lassen:

  • Sicherheit und Schutz (SiSch)
  • Vergütung (Verg)
  • Digitalisierung (Digi)
  • Gesundheitsberufe (GesB)
  • Finanzierung (Fin)
  • Leistung und Service (Leis)
  • Sektorübergreifende Versorgung (SektÜ)
  • Struktur und Governance (StrukGov).

 

 

Eigenschaften und Vergleiche

Bei der Unter-Ordnung der Einzelmaßnahmen nach diesen Kategorien wird die Masse beherrschbar. Damit lassen sich nicht nur Schwerpunkte in einzelnen Bereichen erkennen, es bieten sich zusätzliche Vergleiche an. Die systematische Aufarbeitung kann sowohl für eine inhaltliche Analyse genutzt werden, als auch für eine statistische Auswertung. Letztere eröffnet ungeahnten Raum für Interpretationen. Weder die Analyse am Ende dieses Beitrages noch die quantitative Auswertung im folgenden Kapitel bieten abschließende oder gar absolute Aussagen. Beide Methoden sind dagegen dazu gedacht, den Mehrwert der neu sortierten Darstellung zu ergänzen. Weitere Erkenntnisse und Schlussfolgerungen bleiben dem Leser vorbehalten.

Die Darstellung ist naturgemäß nicht vollständig. Neben der grundsätzlichen Beschränkung auf wichtige Maßnahmen wurden einige Themen, wie z.B. Prävention oder Patientenrechte, nicht berücksichtigt. Dies liegt nicht zuletzt an der Priorisierung der Koalitionäre; deren Gründe sind vielfältig (vgl. Fina Geschonneck, Vom Koalitionsvertrag zur Spahn-Bilanz, Observer Gesundheit, 17.9.2019).

 

2. Kategorisierung der Maßnahmen 

2.1 Ambulante Versorgung

 

 

 

Die kategorisierten Maßnahmen mit Quellenbezug im Einzelnen: 

 

Digi: Gesundheits-Apps auf Rezept (DVG)

Digi: Sprechstunden und Fallkonferenzen per Video als telemedizinische Leistung (PpSG)

Digi: Werbung von Ärzten für Videosprechstunde auf der eigenen Webseite (DVG)

Digi: Telemedizinischer Bereitschaftsdienst (Gesetzentwurf Reform Notfallversorgung)

Digi: Digitale AU-Bescheinigung zwischen Ärzten und Kassen (TSVG)

Digi: Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung flächendeckend (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)

Digi: Elektronische Verordnung möglich für Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege (DVG)

Digi: Ermöglichung der Übermittlung von Überweisungen zum Facharzt auf elektronischem Weg (Gesetzentwurf PDSG)

Digi: Beschlüsse der frühen Nutzenbewertung in der Praxissoftware (EAMIV)

Digi: Dokumentation der Schutzimpfungen auch in elektronischer Form, Erinnerung an Termine durch digitalisierten Impfausweis (Masernschutzgesetz)

Digi: Ab 2022 Speicherung von Impfausweis, Mutterpass, gelbem U-Heft für Kinder und Zahn-Bonusheft in der ePA (Gesetzentwurf PDSG)

 

GesB: Öffnung des Arztregisters für Psychotherapeuten; Antrag auf Zulassung zur GKV-Versorgung (Gesetz Reform Psychotherapeutenausbildung)

GesB: Novellierung der zahnärztlichen Approbationsordnung (Verordnung Neuregelung zahnärztliche Ausbildung)

 

LeiS: Angebot zu Terminservicestellen, telefonisch, online oder über App (TSVG)

LeiS: Weiterentwicklung der Terminservicestellen zu Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle (TSVG)

LeiS: Terminvermittlung von Haus- und Kinderärzten über bundesweit einheitliche Notdienstnummer (116117), immer erreichbar (TSVG)

LeiS: In Akutfällen Vermittlung von Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an Arztpraxen, Notfallambulanzen oder Krankenhäuser (TSVG)

LeiS: Mindestsprechstundenangebot der niedergelassenen Ärzte verbindlich auf 25 Stunden pro Woche erweitert (TSVG)

LeiS: Offene Sprechstunde, mind. 5 Stunden pro Woche, für bestimmte Facharztgruppen (TSVG)      

LeiS: Wartezeit auf psychotherapeutische Akutbehandlung maximal zwei Wochen (TSVG)

LeiS: Systemische (Psycho-) Therapie bei Erwachsenen (G-BA Beschluss)

LeiS: Darmkrebs-Screenings ab 50 Jahre (G-BA Beschluss)

LeiS: Kryokonservierung vor Krebstherapie (TSVG)

LeiS: Erhöhung der Festzuschüsse für Zahnersatz von 50 auf 60 Prozent (TSVG)

LeiS: Bundesärztekammer führt Liste, wo Schwangerschaftsabbrüche möglich sind (Gesetz Verbesserung Information Schwangerschaftsabbruch)

LeiS: Leistungen bei Verdacht auf Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch, wie Laborleistungen, Dokumentation etc. (Masernschutzgesetz)

 

SektÜ: Beteiligung der niedergelassenen Ärzte an Integrierte Notfallzentren (INZ) in Kliniken (Gesetzentwurf Reform Notfallversorgung)

SektÜ: Rahmenbedingungen für die sektorübergreifende Qualitätssicherung (G-BA Beschluss)

SektÜ: Probatorische Sitzungen niedergelassener Psychotherapeuten bereits in den Räumen des Krankenhauses möglich (Gesetz Reform Psychotherapeutenausbildung)

SektÜ: Verbindlichere Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen, Kooperationsverträge mit geeigneten vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringern zu schließen (PpSG)

SektÜ: Fristverlängerung zur Weiterführung der Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen (GKV-FKG)

 

SiSch: Nachweis einer Masernschutzimpfung für Mitarbeiter in Arztpraxen (Masernschutzgesetz)

SiSch: Alle Ärzte, außer Zahnärzte, dürfen Schutzimpfungen vornehmen (Masernschutzgesetz)

SiSch: Jeder Nutzer der Telematik-Infrastruktur – Arzt, Krankenhaus, Apotheker – ist für den Schutz der von ihm verarbeiteten Patientendaten verantwortlich (Gesetzentwurf PDSG)

SiSch: Umsetzung der EU-DSGVO mit Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Aufstellung der Maßnahmen zum Datenschutz, Patienteninformation, Datenschutzbeauftragten bei mehr als 20 Mitarbeitern (2. DSAnpUG-EU)

SiSch: Prüfer und Leiter einer klinischen Prüfung oder Leistungsstudie müssen entsprechend qualifizierte Ärzte oder Zahnärzte sein (MPEUAnpG)

 

StrukGov: Verpflichtung der KVen, in unterversorgten Gebieten eigene Praxen (Eigeneinrichtungen) oder mobile und telemedizinische Versorgungs-Alternativen anzubieten (TSVG)

StrukGov: Beschränkung des Einflusses von Kapitalinvestoren auf medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Einschränkung der Gründungsbefugnis für zahnmedizinische Versorgungszentren durch Krankenhäuser (TSVG)

StrukGov: Länder können bestimmen, ob Zulassungssperren für die Niederlassung in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten entfallen können (TSVG)

StrukGov: Überarbeitung der Bedarfsplanung (G-BA Beschluss)

StrukGov: Förderung von mindestens 250 angehenden Kinder- und Jugendärzten im Rahmen der Förderung der Weiterbildung in der ambulanten fachärztlichen Versorgung (MDK-Reformgesetz)

StrukGov: Reform der Weiterbildungsordnung: Gemeinsame Integration Facharzt für Orthopädie und Chirurgie (G-BA Beschluss)

StrukGov: Nur besonders qualifizierte Ärzte dürfen außerklinische Intensivpflege verordnen (Gesetzentwurf GKV-IPReG)

StrukGov: Ärzte stellen medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation fest. Die Krankenkassen sind daran gebunden (Gesetzentwurf GKV-IPReG)

StrukGov: Bessere Zusammenarbeit von Hausärzten, Psychotherapeuten, Suchtberatungsstellen und Familiendiensten; Vorgaben für Struktur und Koordination der Behandlung durch G-BA (Gesetz Reform Psychotherapeutenausbildung)

StrukGov: Gruppentherapie ohne Gutachten möglich (Gesetz Reform Psychotherapeutenausbildung)

StrukGov: Bundesweit einheitliche Verträge für Heilmittelerbringer (TSVG)

StrukGov: Therapeuten können unabhängiger über die Behandlung der Patienten entscheiden (sog. „Blankoverordnung“) (TSVG)

 

Verg: Extrabudgetäre Vergütung, Zuschläge, Entbudgetierung oder Förderung für Vermittlung eines dringenden Facharzttermins durch einen Hausarzt (TSVG)

Verg: Verbesserung der ärztlichen Versorgung auf dem Land mit obligatorischen regionalen Zuschlägen für Ärzte auf dem Land (TSVG)

Verg: Verpflichtende Verdoppelung des Strukturfonds der KVen auf bis zu 0,2 Prozent der Gesamtvergütung (TSVG)

Verg: Honorarabzug von 2,5 Prozent für Ärzte, die sich nicht an die Telematik-Infrastruktur anschließen wollen (DVG)

Verg: Vergütung von telemedizinischen Konsilien (DVG)

Verg: Dokumentation von (zahn-) ärztlichen Leistungen für die Abrechnung nur mit Systemen, die von KBV und KZBV bestätigt sind (DVG)

Verg: Vergütungszuschlag für Psychotherapeuten mit vollem Versorgungsauftrag (Gesetz Reform Psychotherapeutenausbildung)

 

2.2 Krankenhausversorgung

 

 

Die kategorisierten Maßnahmen mit Quellenbezug im Einzelnen: 

 

Digi: Verpflichtung zur Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (DVG)

Digi: Ausstattung mit erforderlichen Diensten und Komponenten für den Zugriff auf die ePA (Gesetzentwurf PDSG)

Digi: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung flächendeckend (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)

 

GesB: Abschaffung des Schulgeldes für Pflegeberufe, Zahlen einer angemessenen Vergütung (PflAFinV)

GesB: Vereinbarung über höhere Mindestlöhne von Pflegefach- und Hilfskräften (Pflegelöhneverbesserungsgesetz)

GesB: Erhöhung pflegeentlastender Maßnahmen von drei auf vier Prozent, z.B. durch Digitalisierung oder Einsatz anderer Berufsgruppen (MDK-Reformgesetz)

GesB: Bundesweit einheitliche Ausbildung für Anästhesietechnische Assistenten (ATA) und Operationstechnische Assistenten (OTA) (ATA/OTA-Ausbildungsgesetz)

GesB: Hebammenausbildung: Krankenhaus verantwortlich bei berufspraktischem Teil, Zahlung einer Vergütung für komplettes Studium (HebRefG)

GesB: Anpassung der Weiterbildung in Psychotherapie an ärztliche Regularien, Anpassung von Vergütung und sozialrechtlichem Status nach Abschluss (Gesetz Reform Psychotherapeutenausbildung)

GesB: Ausbildungsstruktur, Ausbildungsinhalte, Prüfungen sowie Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (PflAPrV)

GesB: Werbung von ausländischen Fachkräften: keine Beschränkung auf Mangelberuf, beschleunigtes Antragsverfahren (Fachkräfteeinwanderungsgesetz)

GesB: Schutz des medizinischen Personals in Notdiensten und Notaufnahmen vor Übergriffen (Gesetzentwurf Bekämpfung Rechtsextremismus und Hasskriminalität)

 

LeiS: Kryokonservierung vor Krebstherapie (TSVG)

LeiS: Bundesärztekammer führt Liste, wo Schwangerschaftsabbrüche möglich sind (Gesetz Verbesserung Information Schwangerschaftsabbruch)

LeiS: Leistungen bei Verdacht auf Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch, wie Laborleistungen, Dokumentation etc. (Masernschutzgesetz)

LeiS: Liposuktion bei Lipödem im Stadium III bis Ende 2024 (G-BA Beschluss)

LeiS: Streichung des Eigenanteils für intensivbeatmete Patienten (Gesetzentwurf IPReG)

 

SektÜ: Bei Akutfällen während der Sprechstunden Vermittlung auch an Krankenhäuser oder Notfallambulanzen (TSVG)

SektÜ: Rahmenbedingungen für die sektorübergreifende Qualitätssicherung (G-BA Beschluss)

SektÜ: Integrierte Notfallzentren (INZ) an Kliniken; Vorgaben zu Strukturen durch G-BA (Gesetzentwurf Reform Notfallversorgung)

 

SiSch: Kliniken müssen Schutz und Sicherheit personenbezogener Daten nachweisen (2. DSAnpUG-EU)

SiSch: Jeder Nutzer der Telematik-Infrastruktur – Arzt, Krankenhaus, Apotheker – ist für den Schutz der von ihm verarbeiteten Patientendaten verantwortlich (Gesetzentwurf PDSG)

SiSch: Verlängerung Hygieneförderprogramm; Schwerpunkt Antibiotika (MDK-Reformgesetz)

SiSch: Pflegepersonaluntergrenzen für bestimmte pflegesensitive Bereiche (PpUGV)

SiSch: Nachweis einer Masernschutzimpfung für Klinikmitarbeiter (Masernschutzgesetz)

SiSch: Verbot von Werbung für Schönheitsoperationen (Masernschutzgesetz)

SiSch: Organspende: Informationen nur mit Auskunftsberechtigung (Gesetz Stärkung Entscheidungsbereitschaft Organspende)

SiSch: Personalvorgaben für Psychiatrie und Psychotherapie, Verlängerung der Übergangsfrist für Intensivpflege von Frühgeborenen (G-BA Beschluss)

 

StrukGov: Vorgaben für Transplantationen im Krankenhaus (2. Gesetz Änderung Transplantationsgesetz)

StrukGov: Organspende: Rufbereitschaftsdienst zu neurologischem Konsil für kleine Entnahmekrankenhäuser im Auftrag von DKG, GKV-SV und BÄK (2. Gesetz Änderung Transplantationsgesetz)

 

Verg: Herausnahme der Pflegepersonalkosten aus den DRG, Vergütung unabhängig von Fallpauschalen durch die Krankenkassen (PpSG)

Verg: Überführung Pflegezuschlag in Landesbasisfallwert (rund 200 Millionen Euro pro Jahr), zusätzlich 50 Millionen Euro für kleine Kliniken auf dem Land (PpSG)

Verg: Vereinbarung von krankenhausindividueller Personalausstattung durch Krankenkassen und Kliniken vor Ort (PpSG)

Verg: Finanzierung jeder zusätzlichen Pflegekraft, volle Refinanzierung von Tarifsteigerungen in der Pflege (PpSG)

Verg: Vollständige Refinanzierung der Vergütung für Auszubildende in der Pflege im ersten Ausbildungsjahr (PpSG)

Verg: Finanzierung von pflegeentlastenden Maßnahmen, wie Servicekräfte für Essensausgabe etc. (PpSG)

Verg: Vereinbarung über Finanzierung von Zentrumszuschlägen (G-BA Beschluss)

Verg: Zuschläge für stationäre Notfallversorgung bei Erfüllung der Mindestanforderungen (G-BA-Beschluss)

Verg: Sicherstellungszuschläge für Geburtshilfe bei basisrelevanten Vorhaltungen eines Krankenhauses (G-BA Beschluss)

Verg: Organspende: Bessere Vergütung für Entnahmekrankenhäuser und Transplantationsbeauftragte (2. Gesetz Änderung Transplantationsgesetz)

Verg: Einführung einer Prüfquote bei Krankenhausabrechnungen von zwölf Prozent (MDK-Reformgesetz)

 Verg: Schlaganfallbehandlung: Verkürzung der Verjährungsfrist für Regresse auf zwei Jahre (PpSG)

 

2.3 Rehabilitation

 

 

Die kategorisierten Maßnahmen mit Quellenbezug im Einzelnen:

 

LeiS: Medizinische Rehabilitation für pflegende Angehörige und Betreuung des Pflegebedürftigen; ggf. organisiert durch Kranken- und Pflegekasse (PpSG)

LeiS: Regeldauer geriatrische Rehabilitation: 20 Behandlungstage (ambulant) bzw. drei Wochen (stationär) (Gesetzentwurf GKV-IPReG)

 LeiS: Halbierung des Mehrkostenanteils, wenn eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung gewählt wird (Gesetzentwurf GKV-IPReG)

LeiS: Streichung der Mindestwartezeit für erneute Reha von Kindern und Jugendlichen (Gesetzentwurf GKV-IPReG)

LeiS: Neuregelung des Übergangsgeldes (Gesetzentwurf MedRehaBeschG)

 

StrukGov: Geriatrische Reha: Kassen sind an ärztliche Verordnung gebunden (Gesetzentwurf GKV-IPReG)

StrukGov: Vergaberecht für Träger der Rentenversicherung bei Zulassung und Inanspruchnahme von Reha-Einrichtungen (Gesetzentwurf MedRehaBeschG)

StrukGov: Zulassung der Reha-Einrichtungen durch Träger der Rentenversicherung bei Erfüllung der Anforderungen (Gesetzentwurf MedRehaBeschG)

StrukGov: Gesetzliche Kriterien für Inanspruchnahme der Reha-Einrichtung (Gesetzentwurf MedRehaBeschG)

 

Verg: Aufhebung der Grundlohnsummenbindung für Vergütungsverhandlungen in Reha-Einrichtungen (Gesetzentwurf GKV-IPReG)

 

2.4 Pflege

 

 

Die kategorisierten Maßnahmen mit Quellenbezug im Einzelnen:

 

Digi: Förderung der Digitalisierung durch Pflegeversicherung: einmalig pro Einrichtung (ambulant oder stationär) 12.000 Euro (PpSG)

Digi: Freiwillige Einbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematik-Infrastruktur und wissenschaftliche Erprobung (DVG)

Digi: Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der ePA: Altenpfleger, die in die Behandlungspflege eingebunden sind (Gesetzentwurf PDSG)

 

GesB: Pflegeausbildung: Abschaffung des Schulgeldes und angemessene Vergütung (PflAFinV)

GesB: Finanzierung der Pflegeausbildung über Ausgleichsfonds (PflAFinV)

GesB: Finanzierung der Vergütungen im ersten Ausbildungsjahr über Kostenträger (GSAV)

GesB: Werbung von ausländischen Fachkräften: keine Beschränkung auf Mangelberuf, beschleunigte Antragsverfahren (Fachkräfteeinwanderungsgesetz)

GesB: Vereinbarung über höhere Mindestlöhne von Pflegefach- und Hilfskräften (Pflegelöhneverbesserungsgesetz)

GesB: Ausbildungsstruktur, Ausbildungsinhalte, Prüfungen sowie Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (PflAPrV)

GesB: 70 Millionen Euro pro Jahr für Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung seitens der Krankenkassen für Pflegekräfte (PpSG)

GesB: Finanzielle Unterstützung von zielgerichteten Maßnahmen für Vereinbarkeit von Familie und Beruf von den Krankenkassen für sechs Jahre (PpSG)

 

LeiS: Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Eltern und behinderte Kinder: Zahlung erst ab 100.000 Euro Einkommen im Jahr (Angehörigenentlastungsgesetz)

LeiS: Reine Betreuungsdienste als Sachleistung zugelassen (TSVG)

LeiS: Fahrkosten von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, die im Heim leben, für Besuch beim Arzt oder Heilmittelerbringer (PpSG)

LeiS: Taxifahrten für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen: Ärztliche Verordnung ist ausreichend (PpSG)

LeiS: Maßnahmen zur Verbesserung von Pflege, Familie und Beruf können hälftig für einen Zeitraum von sechs Jahren aus Mitteln der Kassen finanziert werden (PpSG)

LeiS: Verbesserte Selbsthilfeförderung in der Pflege durch Erhöhung von 0,10 Euro auf 0,15 Euro je Versicherten, finanziert aus der Pflegeversicherung (PpSG)

LeiS: Neuer Anspruch auf außerklinische Intensivpflege (Gesetzentwurf GKV-IPReG)

LeiS: Satzungsleistungen: Kassen können außerklinische Intensivpflege auch dann übernehmen, wenn sie nicht mehr notwendig ist (Gesetzentwurf GKV-IPReG)

LeiS: Intensiv-Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen werden von Eigenanteilen entlastet (Gesetzentwurf GKV-IPReG)

 

SiSch: Intensivpflege: jährliche persönliche Begutachtung am Leistungsort durch den Medizinischen Dienst zur Sicherung der Qualität (Gesetzentwurf GKV-IPReG)

 

Verg: Honorierung der Wegezeiten in der ambulanten Alten- und Krankenpflege auf dem Land (PpSG)

Verg: Kassen müssen Tariflöhne in der häuslichen Krankenpflege akzeptieren (PpSG)

 

2.5 Arzneimittel

 

 

Die kategorisierten Maßnahmen mit Quellenbezug im Einzelnen:

 

Digi: Regelungen für elektronisches Rezept: Auftrag an Selbstverwaltung (GSAV)

Digi: Verordnung auch nach ausschließlicher Fernbehandlung möglich (GSAV)

Digi: Arzt-Informationssystem mit G-BA-Beschlüssen zur frühen Nutzenbewertung (EAMIV)

Digi: Informationen, Verordnungen und Empfehlungen (Grünes Rezept) elektronisch (Gesetzentwurf PDSG)

Digi: Übermittlung und Verarbeitungen von e-Rezepten via Telematik; Zugriff Apotheker (Gesetzentwurf PDSG)

Digi: Elektronischer Medikationsplan (Gesetzentwurf PDSG)

Digi: Apotheker/PTA „unterstützen“ Versicherte bei der ePA zu Arzneimitteln (Gesetzentwurf PDSG)

 

GesB: Modellprojekte Grippe-Schutzimpfung durch Apotheker (Masernschutzgesetz)

GesB: Neue Leistungsart der Apotheker: pharmazeutische Dienstleistungen (Gesetzentwurf Stärkung Vor-Ort-Apotheken)

GesB: Neuordnung des Berufsbildes der Pharmazeutisch-Technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)

 

LeiS: Rabattverträge: Bei Lieferengpass kann Apotheker sofort ein Ersatzarzneimittel abgeben; Mehrkosten trägt die Krankenkasse (GKV-FKG)

LeiS: Keine Zuzahlung bei Neuverordnung wegen Rückruf (GSAV)

LeiS: Präexpositionsprophylaxe für Menschen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko für HIV (TSVG)

LeiS: Biomarker-Test für gezielte Arzneimitteltherapie bei Brustkrebs (G-BA Beschluss)

 

SiSch: Neuordnung der Marktüberwachung siehe Institutionen (GSAV)

SiSch: Öffentliche Informationen über Wirkstoffhersteller von Fertigarzneimitteln (GSAV)

SiSch: Beirat beim BfArM zu Lieferengpässen (GKV-FKG)

SiSch: Öffentliche Liste versorgungsrelevanter und versorgungskritischer Wirkstoffe (GKV-FKG)

SiSch: Behörden (BfArM/PEI) können Vorgaben machen zur Lagerhaltung von versorgungskritischen Arzneimitteln (GKV-FKG)

SiSch: Meldepflicht zu Lagerbeständen, Produktion und Absatzmenge von versorgungsrelevanten Arzneimitteln (GKV-FKG)

SiSch: Versorgungsrelevante Arzneimittel, die vom Arzt unmittelbar angewendet werden, können im Ausnahmefall ohne deutsche Bezeichnung/Packungsbeilage verwendet werden (GKV-FKG)

SiSch: Berücksichtigung der Lieferfähigkeit bei Rabattverträgen (GSAV)

SiSch: Ausnahme von der Import-Quote: Biologicals und Zytostatika (GSAV)

SiSch: Auftrag an G-BA: Vorgaben für neuartige Therapien (ATMP) schon zur Markteinführung (GSAV)

SiSch: Dokumentations- und Meldepflichten neuartige Therapien (ATMP, z.B. Gentherapien) (GSAV)

SiSch: BMG kann Herstellung und Anwendung bestimmter Arzneimittel verbieten, z.B. Frischzellen (GSAV)

SiSch: Heilpraktiker: Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel und von Zubereitungen aus menschlichem Gewebe wird erlaubnispflichtig (GSAV)

SiSch: Versorgung mit Cannabis: Wechsel bei Dosis und Blüte ohne neuen Antrag möglich (GSAV)

SiSch: Referenzdatenbank und Vorgaben für Medikationsplan (DVG)

SiSch: Pflicht zur Impfung gegen Masern für medizinisches Personal, Kinder u.a. (Masernschutzgesetz)

SiSch: Möglichkeit zu Mehrfachverordnungen (Masernschutzgesetz)

 

StrukGov: Austausch von Biosimilars durch Apotheker; G-BA macht Vorgaben (GSAV)

StrukGov: Austausch in der Apotheke (aut idem) für alle (auch PKV und Selbstzahler) (Änderung Apothekenbetriebsordnung)

StrukGov: Hämophilie-Arzneimittel nur noch in der Apotheke (GSAV)

StrukGov: Makelverbot auch für (EU-) ausländische Apotheker (Gesetzentwurf PDSG)

StrukGov: Preisbindung im Sozialrecht; für EU-ausländische Versandhändler keine Preisbindung bei PKV und Selbstzahlern (Gesetzentwurf Stärkung Vor-Ort-Apotheken)

StrukGov: Botendienst durch Apotheken als regulärer Service möglich (Änderung Apothekenbetriebsordnung)

StrukGov: G-BA kann Ärzte, die keine anwendungsbegleitenden Daten erheben, von der Verordnung ausschließen (Orphan Drugs und Wirkstoffe mit bedingter Zulassung) (GSAV)

 

Verg: G-BA kann zur Nutzenbewertung zusätzliche (anwendungsbegleitende) Daten fordern für Orphan Drugs und für Wirkstoffe mit bedingter Zulassung (GSAV) bereits ab Markteinführung (GKV-FKG)

Verg: Belegter Zusatznutzen für Reserve-Antibiotika (GKV-FKG)

Verg: Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP) unterliegen dem AMNOG-Verfahren (GKV-FKG)

Verg: Erstattungsbetrag gilt dauerhaft als Obergrenze, auch ohne Unterlagenschutz (GKV-FKG)

Verg: Zusatznutzenbeleg durch indirekten Vergleich (G-BA Beschluss zu Nivolumab)

Verg: Verbot von Exklusivverträgen für Grippe-Impfstoff, neue Vergütung Apotheken (TSVG)

Verg: Preisabschläge für alle Impfstoffe, auch als Satzungsleistungen (GKV-FKG)

Verg: Regress durch Krankenkasse bei Rückruf wegen Produktmängeln (GSAV)

Verg: Import-Quote mit differenziertem Preisabstand (GSAV)

Verg: Zusätzliche Vergütungen für die Nutzung des e-Rezepts und die Pflege der ePA (Gesetzentwurf PDSG)

Verg: Erhöhung der Zuschläge für Apotheker bei der Abgabe von Arzneimitteln (Notdienstfonds, Betäubungsmittel) (Änderung Arzneimittelpreisverordnung)

Verg: Zusätzlich 150 Mio. Euro pro Jahr für pharmazeutische Dienstleistungen der Apotheker über neuen Zuschlag von 20 Cent (Gesetzentwurf Stärkung Vor-Ort-Apotheken)

 

2.6 Medizinprodukte

 

 

Die kategorisierten Maßnahmen mit Quellenbezug im Einzelnen:

 

Digi: Neuer Market Access für digitale Gesundheitsanwendungen über BfArM (DVG)

Digi: Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen durch Ärzte und nicht-ärztliche (psychologische) Psychotherapeuten (DVG)

 

LeiS: Digitale Gesundheitsanwendungen als neue Leistungsart (DVG)

LeiS: Neudefinition von Verbandmittel (GSAV)

LeiS: BMG genehmigt faktisch das vom GKV-SV aktualisierte Hilfsmittelverzeichnis (BMG-Stellungnahme)

LeiS: Pränataldiagnostik: nicht-invasiver Bluttest auf Trisomie (G-BA Beschluss)

 

SiSch: Einrichtung eines Implantate-Registers (EIRD)

SiSch: Erweiterung der Übergangsfristen für den (EU-) Market Access (Korrigendum zur Medical Device Regulation)

SiSch: Möglichkeit der Sonderzulassung durch BfArM in Einzelfällen (MPEUAnpG)

SiSch: Ethikkommissionen weiterhin beteiligt am Market Access (MPEUAnpG)

SiSch: Zusätzliche Kompetenzen zur Marktüberwachung für die Bundesoberbehörden BfArM, PEI (MPEUAnpG)

SiSch: Umsetzung der Medicrime-Konvention zum Fälschungsschutz (MPEUAnpG)

SiSch: HIV-Test frei verfügbar (Änderung Medizinprodukte-Abgabeverordnung)

 

StrukGov: Beschleunigung der Methodenbewertung im G-BA durch Verfahrensfristen und ggf. Beschlussvorschläge durch Unparteiische (EIRD)

StrukGov: Erprobungsstudien für neue Medizinprodukte mit Potenzial bezahlt der G-BA (TSVG)

StrukGov: G-BA erhält Frist für alle Altverfahren der Methodenbewertung bis Ende 2020 (EIRD)

StrukGov: Hilfsmittel: ausschließlich Rahmenverträge mit Beitrittsmöglichkeit statt Ausschreibungen; aufsichtsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten (TSVG/MPEUAnpG)

 

2.7 Kranken- und Pflegekassen, Versicherte

 

 

Die kategorisierten Maßnahmen mit Quellenbezug im Einzelnen: 

 

Digi: Kassen müssen ePA anbieten (TSVG)

Digi: Kassen können in DMP-Programmen Apps anbieten (TSVG)

Digi: Kassen können selbst digitale Gesundheitsanwendungen genehmigen (DVG)

Digi: Kassen können digitale Innovationen fördern (DVG)

Digi: Kassen müssen ihren Versicherten Maßnahmen zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz anbieten (DVG)

Digi: Versicherte können bei Kassenwechsel ihre Daten aus der ePA mitnehmen (Gesetzentwurf PDSG)

Digi: Kassen müssen in Filialen Geräte zur Verfügung stellen, damit Versicherte Einblick in ihre ePA nehmen können (Gesetzentwurf PDSG)

Digi: Versicherte können ihre Daten für die Forschung spenden (Gesetzentwurf PDSG)

 

Fin: Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent (5. SGB XI-Novelle – Beitragssatzanpassung)

Fin: Gleicher Beitrag für Arbeitnehmer und Arbeitgeber (GKV-VEG)

Fin: Einheitliche Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte und Selbstständige; gleiche Bemessung für haupt- und nebenberuflich Selbstständige (GKV-VEG)

Fin: Entlastung von pflichtversicherten Betriebsrentnern: monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro; Deckung aus Gesundheitsfonds (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz)

Fin: Finanzierung von 13.000 zusätzlichen Stellen in der Altenpflege durch die GKV über den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (PpSG)

Fin: Finanzierung des Krankenhausstrukturfonds aus Ländermitteln und Gesundheitsfonds mit einer Milliarde Euro jährlich (PpSG)

Fin: Finanzierung der Rettungsdienste nach Vereinbarung GKV-Land-Träger (Gesetzentwurf Reform Notfallversorgung)

Fin: RSA – Einführung von Vollmodell, Regionalkomponente, Vorsorgepauschale (GKV-FKG)

Fin: RSA – Abfederung der Hochkostenfälle mit Erstattung von 80 Prozent der Leistungen, die mehr als 100.000 Euro im Jahr kosten (GKV-FKG)

Fin: RSA – individuelle Berücksichtigung von Arzneimittelrabatten (GKV-FKG)

Fin: RSA – erweiterte Plausibilitätsprüfung durch das Bundesamt für soziale Sicherung (GKV-FKG)

Fin: RSA – gesonderte Evaluationen der Regionalkomponente und der Manipulationsbremse jeweils im Jahr 2023 (GKV-FKG)

Fin: Abbau von überschüssigen Beitragseinnahmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren (GKV-VEG)

Fin: Finanzreserve maximal eine Monatsausgabe; sonst: Verbot zur Anhebung des Zusatzbeitrages (GKV-VEG)

Fin: Verpflichtender Abbau überschüssiger Finanzreserven (MDK-Reformgesetz)

Fin: Absenkung der Mindestrücklagen auf ein Fünftel einer Monatsausgabe (GKV-FKG)

Fin: Abbau der Beitragsschulden bei ungeklärten Mitgliedschaften (GKV-VEG)

Fin: Altersrückstellungen: 20 Prozent Aktienanteil möglich (GKV-VEG)

Fin: Neue Haftungsregeln zwischen den Kassen (GKV-FKG)

 

GesB: Beteiligung der sozialen und privaten Pflegeversicherung zur Finanzierung der Pflegeausbildung (PflAFinV)

GesB: Vergütung der Weiterbildung von Psychotherapeuten durch die Krankenkassen (Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung)

 

LeiS: Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern (Gesetzentwurf 7. SGB IV-Novelle und andere Gesetzesänderungen)

LeiS: Übermittlung von Mitgliedschaften im elektronischen Meldeverfahren (Gesetzentwurf 7. SGB IV-Novelle und andere Gesetzesänderungen)

LeiS: Suche nach Hebammen: Verzeichnis über GKV-SV mit Aktualisierung (TSVG)

LeiS: Einfacherer Kassenwechsel; Verkürzung der Mindestbindung von 18 auf zwölf Monate (MDK-Reformgesetz)

LeiS: Studentische Krankenversicherung: Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens zwischen Hochschule und Kasse (MDK-Reformgesetz)

LeiS: Begrenzung bis zum 14. Fachsemestern wird zugunsten der Studierenden gestrichen (MDK-Reformgesetz)

LeiS: Einheitlicher Zugang zur GKV für ehemalige Zeitsoldaten mit Zuschuss zur Krankenversicherungsbeiträgen statt bisheriger Beihilfe (GKV-VEG)

 

SiSch: Nur der Patient entscheidet über seine Daten auf der ePA: Ab 2022 bestimmt er, wer darauf zugreifen kann (Gesetzentwurf PDSG)

 

StrukGov: Neuordnung der Medizinische Dienste (MD) als Körperschaften des öffentlichen Rechtes und des MD Bund mit Abkoppelung vom GKV-SV (MDK-Reformgesetz)

StrukGov: In den Verwaltungsräten der MD künftig auch Vertreter der Patienten, der Pflegebedürftigen, der Verbraucher, der Ärzteschaft und der Pflegeberufe (MDK-Reformgesetz)

StrukGov: Lenkungs- und Koordinierungsausschusses mit Kassenvorständen beim GKV-SV; Empfehlungen an Vorstand (GKV-FKG)

StrukGov: Geschlechterquote für Listen zu Sozialwahlen (MDK-Reformgesetz)

StrukGov: Modellprojekt zu Online-Wahlen für die Sozialversicherungswahlen 2023 (Gesetzentwurf 7. SGB IV-Novelle und andere Gesetzesänderungen)

StrukGov: Vorstandsgehälter bei Kassen, GKV-SV, MDK, KVen, KZVen und Spitzenorganisationen: Vorgaben für die Höhe und Veröffentlichung (TSVG)

StrukGov: Wettbewerbsregelungen, Rechtsverordnung des BMG (GKV-FKG)

StrukGov: Transparenzstelle für Verträge zur hausarztzentrierten und besonderen Versorgung (GKV-FKG)

StrukGov: Notfallversorgung als eigenständige Leistungsart der GKV (Referentenentwurf Reform Notfallversorgung)

 

2.8 Institutionen, Bundesländer, Bundesministerium für Gesundheit (BMG) 

 

 

Die kategorisierten Maßnahmen mit Quellenbezug im Einzelnen:

 

Digi: Aufbau eines Forschungsdatenzentrums für GKV-Routinedaten (DVG)

 

Fin: Verpflichtende Vereinbarungen der Krankenkassen mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst über die Erstattung der Kosten für die freiwilligen Reihenimpfungen in Schulen (Masernschutzgesetz)

 

LeiS: Verstärkte Durchführung von freiwilligen Reihenimpfungen in Schulen durch den Öffentliche Gesundheitsdienst (Masernschutzgesetz)

LeiS: Verstärkte Aufklärung der BZgA über Masernschutzgesetz, Bereitstellung von zwei Millionen Euro pro Jahr (Masernschutzgesetz)

 

SiSch: Stärkung der Koordinierungsfunktion des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bzw. des Paul-Ehrlich Instituts (PEI) (GSAV)

SiSch: Stärkung der Überwachungsbefugnis der Landesbehörden von Betrieben und Einrichtungen, die der Arzneimittelüberwachung unterliegen (GSAV)

SiSch: Erhöhung der Inspektionen seitens der Landesbehörden (GSAV)

SiSch: Informationspflicht der Länder an die zuständigen Bundesoberbehörden über geplante Inspektionen bei Herstellern von Arzneimitteln und Wirkstoffen in Drittstaaten (GSAV)

SiSch: Erhöhung der Kontrolldichte und Regelbeispiele für unangemeldete Inspektionen bei Apotheken, die patientenindividuelle Arzneimittel zur parenteralen Anwendung herstellen und Betriebe, die diese für Apotheken herstellen (GSAV)

SiSch: Beschlagnahmeschutz für Patientendaten (Gesetzentwurf PDSG)

 

StrukGov: Neuordnung der Medizinische Dienste (MD) als Körperschaften des öffentlichen Rechtes und des MD Bund mit Abkoppelung vom GKV-SV (MDK-Reformgesetz)

StrukGov: In den Verwaltungsräten der MD künftig auch Vertreter der Patienten, der Pflegebedürftigen, der Verbraucher, der Ärzteschaft und der Pflegeberufe (MDK-Reformgesetz)

StrukGov: Beteiligung der Kassen bei der Planung der Länder von Luftrettungsstandorten, Rettungsleitstellen, Rettungswachen und Rettungsmitteln (Gesetzentwurf Reform Notfallversorgung)

StrukGov: Fusion von DIMDI und BfArM: Streichung des DIMDI aus Gesetzen, statt dessen BfArM (MPEUAnpG)

StrukGov: Übertragung der G-BA-Sitzungen live bzw. in der Mediathek abrufbar (MDK-Reformgesetz)

StrukGov: BMG übernimmt 51 % der Anteile an der gematik (versus Selbstverwaltung) (TSVG)

StrukGov: BMG regelt das Verfahren für digitale Gesundheitsanwendungen beim BfArM (versus G-BA) (DVG)

StrukGov: BMG regelt das Verfahren der Methodenbewertung im G-BA (versus G-BA) (EIRD)

StrukGov: Impfungen und spezifische Prophylaxe: BMG kann den Leistungsanspruch bestimmen (versus G-BA) (GSAV)

StrukGov: AMNOG-Schiedsamt: Können sich die Bänke nicht einigen, bestimmt das BMG den Vorsitzenden (versus Entscheidung durch Los) (TSVG)

StrukGov: Neue Kompetenzen für das BMG i.d.R. über Verordnungsermächtigungen (u.a. PpSG, TSVG, GZSO, GSAV, EIRD, DVG, MPEUAnpG, Gesetzentwurf PDSG)

 

3. Statistische Auswertung der kategorisierten Maßnahmen

Mit der statistischen Auswertung sollen Schwerpunkte in den verschiedenen Bereichen aufgezeigt werden. Die Aussagekraft eines quantitativen Vergleiches ist zwar beschränkt, und die Maßnahmen sind nur begrenzt vergleichbar, was Umfang, Auswirkung und politische Bedeutung betrifft. Die Untersuchung bietet jedoch sehr interessante Ergebnisse, die zu weiteren Analysen und Schlussfolgerungen einladen. Im ersten Teil werden dazu die fünf großen Versorgungs- und Produktbereiche zusammenhängend betrachtet: ambulante Versorgung, Krankenhausversorgung, Pflege, Arzneimittel und Medizinprodukte bilden hier die Grundgesamtheit. Außen vor bleibt zunächst die Rehabilitation, weil sie als Leistungsbereich noch zu wenige Maßnahmen beinhaltet. Auch die beiden Sonder-Bereiche (Krankenkassen, Institutionen, etc.) fließen nicht in die Gesamtbetrachtung ein; die Regulierung von Versorgungs- und Produktbereichen auf der einen und sonstigen Akteuren auf der anderen Seite ist zu verschieden. In der anschließenden „Binnen-Auswertung“ sind alle Bereiche berücksichtigt. Innerhalb eines Abschnittes besteht keine Gefahr der Verzerrung.

3.1 Große Versorgungs- und Produktbereiche im Gesamtvergleich

Knapp 60 % aller Maßnahmen betreffen die ambulante Versorgung und den Arzneimittelbereich.

Insgesamt 187 Maßnahmen wurden für die großen Versorgungs- und Produktbereiche identifiziert. In Abbildung 20 wird die prozentuale Verteilung der Maßnahmen nach den ausgewählten Themenblöcken dargestellt. Besonders auffällig ist der hohe prozentuale Anteil an Maßnahmen, welcher von der ambulanten Versorgung (29 %) und dem Arzneimittelbereich (27 %) eingenommen wird. Knapp 60 % aller Maßnahmen sind diesen beiden Themenblöcken zu zuordnen. Die Krankenhausversorgung steht auf der dritten Rankingposition mit einem 22 prozentigen Anteil an den gesamten Maßnahmen.

 

 

Knapp 60 % aller Maßnahmen resultieren aus den Kategorien „Leistungen und Service“, „Sicherheit und Schutz“ und „Vergütungen“, nur 4 % sind sektorenübergreifend.

Bei der Sicht der prozentualen Verteilung der 187 Maßnahmen für die großen Versorgungs- und Produktbereiche nach den gebildeten Kategorien werden erste Schwerpunkte der 19. Legislaturperiode erkennbar. Aus Abbildung 21 geht hervor, dass sich über die Hälfte der Maßnahmen auf die Kategorien „Leistungen und Service“ (19 %), „Sicherheit und Schutz“ (20 %) und „Vergütungen“ (18 %) zurückführen lassen. Die Kategorie „Finanzierung“ ist bei den großen Versorgungs- und Produktbereichen nicht vertreten, weil sie methodisch im Themenblock Kranken- und Pflegekassen, Versicherte verortet ist. Auffällig ist, dass sektorenübergreifende Maßnahmen mit nur einem 4-prozentigen Anteil an den Gesamtmaßnahmen für die zusammenhängende Betrachtung der großen Versorgungs- und Produktbereiche nur eine untergeordnete Position einnehmen.

 

 

Alle großen Versorgungs- und Produktbereiche sind von Maßnahmen der Kategorien „Digitalisierung“, „Leistungen und Service“ und „Sicherheit und Schutz“ stark betroffen.

Mit der Abbildung 22 wird ersichtlich, dass die absolute Verteilung der kategorisierten Maßnahmen für die einzelnen Versorgungs- und Produktbereiche unterschiedlich ausfällt. Drei von sieben Kategorien betreffen alle großen Versorgungs- und Produktbereiche. Hierzu zählen die Kategorien „Digitalisierung“ mit 26 Maßnahmen, „Leistungen und Service“ mit 35 Maßnahmen und „Sicherheit und Schutz“ mit 38 Maßnahmen. Die anderen vier Kategorien sind nur für ausgewählte Versorgungs- und Produktbereiche von Bedeutung. Um die kategorischen Besonderheiten der großen Versorgungs- und Produktbereiche tiefgründiger herauszuarbeiten, wird eine individuelle Analyse zu den kategorisierten Maßnahmen für die entwickelten Themenblöcke ab der Abbildung 27 ausgewiesen.

 

 

Rund 62 % aller Regulierungsquellen aus der 19. Legislaturperiode betreffen die Krankenhausversorgung.

Die Regulierungen aus der 19. Legislaturperiode sind vielseitig und betreffen die großen Versorgungs- und Produktbereiche in unterschiedlichem Ausmaß. Im Rahmen dieser Analyse wurden insgesamt 37 Regulierungsquellen identifiziert. Abbildung 23 zeigt eine Gegenüberstellung zwischen der themenblockspezifischen Maßnahmenanzahl und der Anzahl an themenblockrelevanten Regulierungsquellen.

Krankenhausversorgung ist im Vergleich zu den anderen Versorgungs- und Produktbereichen von den meisten Regulierungsquellen betroffen. 62 % der Regulierungsquellen lassen sich der Krankenhausversorgung zuordnen. In der Abbildung 23 wird deutlich, dass eine hohe Maßnahmenanzahl im Themenblockvergleich nicht zwangsläufig eine verhältnismäßig höhere Schnittmenge mit den Regulierungsquellen bedeutet. Die ambulante Versorgung und der Arzneimittelbereich haben im Themenblockvergleich den größten Anteil an den Gesamtmaßnahmen (siehe Abbildung 20). Verglichen zu den anderen großen Versorgungs- und Produktbereichen haben die ambulante Versorgung und der Arzneimittelbereich im Verhältnis zu der Maßnahmenanzahl aber eine geringere Anzahl an Regulierungsquellen. Für die ambulante Versorgung kommen im Durchschnitt drei Maßnahmen auf eine Regulierungsquelle. Bei dem Arzneimittelbereich erreichen sogar im Durchschnitt vier Maßnahmen eine Quelle der Regulierung. Wird dies in Bezug zu den anderen Versorgungs- und Produktbereichen gesetzt, so zeigt sich, dass für die Themenblöcke „Krankenhausversorgung“, „Medizinprodukte“ und „Pflege“ jeweils im Durchschnitt zwei Maßnahmen aus einer Regulierungsquelle resultieren. Diese Erkenntnisse sind ein erster Indikator dafür, dass im Zuge der 19. Legislaturperiode Regulierungen auf den Weg gebracht wurden, die basierend auf der Maßnahmenanzahl auf eine Schwerpunktsetzung für die ambulante Versorgung und den Arzneimittelbereich zielen. Die These wird in der nächsten Abbildung weiter konkretisiert.

 

 

TSVG und DVG beeinflussen alle großen Versorgungs- und Produktbereiche.

Abbildung 24 zeigt die absolute Verteilung der 187 Maßnahmen aufgeschlüsselt nach den 37 Regulierungsquellen und zugehörigen Themenblöcken. Die Regulierungen sind in einer zeitlichen Reihenfolge angeordnet. Das PpSG ist in der temporären Entwicklung das älteste verabschiedete Gesetz in der 19. Legislaturperiode und steht deshalb an der obersten Stelle. Es folgen Gesetzentwürfe, Verordnungen und auch einige G-BA Beschlüsse als subgesetzliche bzw. subministerielle Regulierungen.

Alle großen Versorgungs- und Produktbereiche sind vom TSVG mit 24 Maßnahmen und vom DVG mit zwölf Maßnahmen betroffen. Die Regulierungen aus der 19. Legislaturperiode sind für die großen Versorgungs- und Produktbereiche nicht gleichermaßen relevant. Aus dem PpSG ergibt sich für die Krankenhausversorgung und die Pflege der größte Anteil an kategorisierten Maßnahmen. Für die ambulante Versorgung hat das TSVG mit 18 Maßnahmen die größte Auswirkung. Das GSAV hat hinsichtlich der Maßnahmenverteilung den größten Einfluss auf den Arzneimittelbereich. Im Vergleich zu den anderen Versorgungs- und Produktbereichen resultiert aus dem MPEUAnpG für den Medizinproduktebereich die höchste Maßnahmenanzahl.

Die Ergebnisse zeigen, dass jedem Themenblock eine schwerpunktmäßige Regulierungsquelle zuzuordnen ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass aus einer themenblockrelevanten Regulierungsquelle mehrere themenblockspezifische Maßnahmen resultieren. Bei einer näheren Betrachtung von Abbildung 24 ist zu erkennen, das ausgewählte Themenblöcke von vielen Regulierungsquellen betroffen sind, aus denen nur eine themenblockrelevante Maßnahme hervorgeht. Rund 70 % aller Regulierungsquellen für die Themenblöcke „Krankenhausversorgung“, „Pflege“ und „Medizinprodukte“ beinhalten nur eine Maßnahme. Im Gegenzug sind für die ambulante Versorgung 47 % und für den Arzneimittelbereich 33 % aller themenblockrelevanten Regulierungsquellen mit nur einer Maßnahme versehen. Die Ergebnisse bestätigen die Erkenntnisse aus der Abbildung 23. Im Zuge der 19. Legislaturperiode wurden Regulierungen auf den Weg gebracht, die basierend auf der themenblockspezifischen Maßnahmenanzahl einen Schwerpunkt auf die ambulante Versorgung und den Arzneimittelbereich gelegt haben. Daher müssen bei den anderen großen Versorgungs- und Produktbereichen im Verhältnis zu der themenblockspezifischen Maßnahmenanzahl vermehrt viele einzelne Regulierungsquellen im Blick sein, um die Regulierungsanforderungen mit den zugehörigen Maßnahmen adäquat umzusetzen. Besonders stark betroffen ist hiervon die Krankenhausversorgung. Mit 42 Maßnahmen hat die Krankenhausversorgung im Themenblockvergleich eine sehr hohe Maßnahmenanzahl und gleichzeitig eine sehr hohe Regulierungsquellenschnittmenge. Den Überblick bei der Vielzahl an Regulierungen und den einzelnen kategorisierten Maßnahmen zu behalten, ist eine große Herausforderung und unterstreicht nochmals die Relevanz der durchgeführten politischen Maßnahmenanalyse zur 19. Legislaturperiode.

Welche individuellen Auswirkungen die 37 Regulierungsquellen aus der 19. Legislaturperiode für die einzelnen Themenblöcke haben, wird ab Abbildung 27 nähergehend untersucht.

 

 

Die Kategorien „Gesundheitsberufe“ und „Sicherheit und Schutz“ sind in jeweils 41 % der Regulierungsquellen vertreten.

Die 37 Regulierungsquellen für die großen Versorgungs- und Produktbereiche beinhalten im Hinblick auf die kategorisierten Maßnahmen unterschiedliche thematische Schwerpunktsetzungen. Abbildung 25 zeigt eine Gegenüberstellung zwischen der kategoriespezifischen Maßnahmenanzahl und der Anzahl an kategorie-relevanten Regulierungsquellen.

Die Kategorien „Gesundheitsberufe“ und „Sicherheit und Schutz“ kommen jeweils in 41 % der Regulierungsquellen vor und haben damit im Kategorienvergleich die größte Schnittmenge mit den 37 Regulierungsquellen. Bei den anderen Kategorien beläuft sich die Schnittmenge mit den betrachteten Regulierungsquellen auf rund 30 % bzw. darunter. Sektorübergreifende Maßnahmen sind in 16 % der Regulierungsquellen enthalten und daher im Kategorienvergleich am wenigsten in den Regulierungsquellen vorhanden.

Aus einer geringen Maßnahmenanzahl im Kategorienvergleich resultiert jedoch nicht zwangsläufig eine verhältnismäßig geringere Schnittmenge mit den Regulierungen aus der 19. Legislaturperiode. Sektorübergreifende und Gesundheitsberufe-orientierte Maßnahmen haben den geringsten Anteil an den 187 Gesamtmaßnahmen (siehe Abbildung 21). Für diese beiden Kategorien kommt im Durchschnitt eine Maßnahme auf eine Regulierungsquelle. Verglichen mit den anderen Kategorien verteilen sich somit die Kategorien „Gesundheitsberufe“ und „Sektorübergreifend“ im Verhältnis zu der geringen Maßnahmenanzahl auf eine höhere Anzahl an Regulierungsquellen. Bei der Kategorie „Struktur, Governance“ kommen ca. zwei Maßnahmen auf eine Regulierungsquelle. Bei den verbleibenden Kategorien kommen im Durchschnitt drei Maßnahmen auf eine Regulierungsquelle. Die Ergebnisse sind ein erster Hinweis darauf, dass aus der 19. Legislaturperiode kategorie-gezielte Regulierungsschwerpunkte hervorgehen, wo einige Regulierungsquellen mehr als eine Maßnahme zu einer Kategorie beinhalten. Die These wird mit der nächsten Abbildung weiter konkretisiert.

 

 

Aus dem PpSG, TSVG und GSAV resultiert ein Großteil der kategorisierten Maßnahmen.

Die kategorischen Schwerpunktsetzungen für die 37 Regulierungen aus der 19. Legislaturperiode sind in Abbildung 26 dargestellt. Auch hier wurden die Regulierungen für die großen Versorgungs- und Produktbereiche, wie in Abbildung 24, in eine systematische und zeitliche Reihenfolge gebracht. Der größte Anteil der 187 Maßnahmen resultiert aus dem TSVG (12 %) dicht gefolgt von den 18 Maßnahmen aus dem PpSG (9 %) und den 19 Maßnahmen aus dem GSAV (10 %).

Die einzelnen Regulierungen verfolgen im Anbetracht der kategorisierten Maßnahmenverteilung unterschiedliche Schwerpunkte. 27 % aller kategorisierten Maßnahmen zur Vergütung sind im PpSG enthalten. Der höchste Anteil an Maßnahmen aus den Kategorien „Leistungen und Service“ (34 %) und „Struktur, Governance“ (24 %) ist im TSVG zu finden. 23 % der „Sicherheit und Schutz“-Maßnahmen sind in der GASV verortet. Aus dem Gesetzentwurf PDSG lässt sich der größte Anteil an Digitalisierungsmaßnahmen (30 %) entnehmen. Maßnahmen zu den Kategorien „Gesundheitsberufe“ und „Sektorübergreifend“ kommen in den einzelnen Gesetzgebungen mit einer geringen Maßnahmenanzahl vor.

 

 

Schlussfolgerungen für die Regulierungsschwerpunktsetzung der 19. Legislaturperiode

Basierend auf den Ergebnissen der Abbildungen 25 und 26 lassen sich bezogen auf die Kategorien fokussiert zwei Charakteristika der Regulierungsschwerpunktsetzung der 19. Legislaturperiode erkennen.

Charakteristik 1: Gleichmäßige Regulierungsschwerpunktsetzung

Bei den Kategorien „Digitalisierung“, „Leistungen und Service“ und „Struktur, Governance“ kommen jeweils im Durchschnitt zwei bis drei Maßnahmen auf eine Regulierungsquelle. Der Anteil an Regulierungsquellen, die nur eine kategorisierte Maßnahme enthalten, liegt bei diesen drei Kategorien jeweils nahezu unter 36 %. Somit beinhaltet ein sehr großer Anteil von den hier kategorie-relevanten Regulierungsquellen jeweils mindestens zwei Maßnahmen zu den drei Kategorien.

Charakteristik 2: Konkretisierte Regulierungsschwerpunktsetzung

Die Kategorien „Sicherheit und Schutz“ und „Vergütungen“ haben einen hohen Anteil an den Gesamtmaßnahmen (siehe Abbildung 21). Bei beiden Kategorien kommen jeweils im Durchschnitt drei Maßnahmen auf eine Regulierungsquelle. Der Anteil an Regulierungsquellen, die nur eine kategorie-relevante Maßnahme enthalten, liegt für beide Kategorien zwischen 50 % und 60 %. Im Umkehrschluss fällt der Anteil an Regulierungsquellen mit mindestens zwei Maßnahmen geringer aus als im Vergleich zu den Kategorien der ersten Strategie (siehe vorherige Charakterisierung). Diese Regulierungsquellen mit mindestens zwei Maßnahmen beinhalten jedoch eine hohe kategorie-relevante Maßnahmenanzahl, die in den meisten Fällen über zwei Maßnahmen liegt. Somit konzentriert sich der Regulierungsschwerpunkt der beiden Kategorien verstärkt auf ausgewählte Regulierungsquellen.

3.2 Themenblöcke im Einzelnen

3.2.1 Ambulante Versorgung

Die Schwerpunktsetzung für die ambulante Versorgung liegt auf „Digitalisierung“, „Leistungen und Service“ und „Struktur, Governance“.

Für die ambulante Versorgung wurden im Zuge der politischen Analyse 55 kategorische Maßnahmen identifiziert. Abbildung 27 zeigt die prozentuale Verteilung der kategorisierten Maßnahmen für den Themenblock „Ambulante Versorgung“. Drei Kategorien haben jeweils mindestens einen 20 prozentigen Anteil an den themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen und stellen somit einen themenblockspezifischen Schwerpunkt dar. Hierunter fallen die Kategorien „Digitalisierung“ (20 %), „Leistungen und Service“ (24 %) und „Struktur, Governance“ (22 %). Die Kategorien „Sektorenübergreifend“, „Sicherheit und Schutz“ und „Gesundheitsberufe“ haben jeweils einen prozentualen Anteil an den themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen von unter 10 %.

 

 

Das TSVG hat für die ambulante Versorgung die größte Bedeutung.

Insgesamt 17 Regulierungsquellen aus der 19. Legislaturperiode sind für die ambulante Versorgung von Bedeutung. Die themenblockspezifischen Regulierungsquellen aufgeschlüsselt nach den kategorisierten Maßnahmen sind in Abbildung 28 dargestellt. Für die ambulante Versorgung ergibt sich der größte Anteil der kategorisierten Maßnahmen (33 %) aus dem TSVG. Neben dem TSVG hat das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz im Vergleich zu den anderen Regulierungsquellen die größte kategorie-übergreifende Schnittmenge (vier von sieben Kategorien). Die Kategorie „Digitalisierung“ hat die meisten Schnittpunkte mit den 17 Regulierungsquellen. Digitalisierungsmaßnahmen werden bei 47 % der 17 themenblockspezifischen Regulierungsquellen benannt. Ferner zeigt sich, das sektorübergreifende Maßnahmen neben „Sicherheit und Schutz“-orientierten Maßnahmen in jeweils 29 % der 17 Regulierungsquellen aufzufinden sind. Bei den verbleibenden Kategorien liegt die Schnittmenge mit den themenblockrelevanten Regulierungsquellen unter 25 %. Maßnahmen zu den Gesundheitsberufen sind in zwei von 17 Regulierungsquellen (12 %) vertreten und haben damit im Vergleich zu den anderen Kategorien die geringste Schnittmenge an Regulierungsquellen.

 

3.2.2 Krankenhausversorgung

Die Vergütung ist ein zentraler Schwerpunkt in der Krankenhausregulierung.

Aus der 19. Legislaturperiode ergeben sich für die Krankenhausversorgung bislang insgesamt 42 kategorisierte Maßnahmen. Die prozentuale Verteilung der kategorisierten Maßnahmen für den Themenblock „Krankenhausversorgung“ ist in Abbildung 29 dargestellt. Die Anzahl an Vergütungsmaßnahmen nimmt einen großen Anteil an den themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen ein. Insgesamt zwölf von 42 Maßnahmen (29 %) sind der Kategorie „Vergütungen“ zu zuordnen. Maßnahmen zu den Kategorien „Gesundheitsberufe“ und „Sicherheit und Schutz“ haben jeweils einen ca. 20 prozentigen Anteil an den themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen. Bei den anderen Kategorien liegt der prozentuale Anteil an den themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen unter 13 %.

 

 

Gesundheitsberufe sind das große Querschnittsthema in der Krankenhausregulierung.

Insgesamt 23 Regulierungsquellen wurden für den Themenblock „Krankenhausversorgung“ identifiziert. Die Verteilung der kategorisierten Maßnahmen nach den einzelnen themenblockspezifischen Regulierungsquellen wird in Abbildung 30 präsentiert. Das PpSG mit sieben kategorisierten Maßnahmen und die G-BA Beschlüsse mit sechs kategorisierten Maßnahmen bilden gemeinsam den größten Anteil an den 42 themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen (31 %). Alle sieben Maßnahmen aus dem PpSG sind der Kategorie „Vergütungen“ zu zuordnen. Somit ergeben sich aus dem PpSG 17 % aller themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen. Die G-BA Beschlüsse haben im Vergleich zu den anderen Regulierungsquellen die meisten kategorie-übergreifenden Berührungspunkte. Vier von sieben Kategorien sind in den G-BA Beschlüssen verortet. Die Kategorie „Gesundheitsberufe“ hat die meisten Schnittpunkte mit den 23 themenblockspezifischen Regulierungsquellen. Maßnahmen zu Gesundheitsberufen lassen sich bei 39 % der 23 Regulierungsquellen zuordnen. Bei der Kategorie „Sicherheit und Schutz“ liegt die Schnittmenge mit den 23 themenblockspezifischen Regulierungsquellen bei 30 %. 22 % der Regulierungsquellen beinhalten „Leistungen und Service“-Maßnahmen. Bei den anderen themenblockrelevanten Kategorien kommt es zu einer Regulierungsquellenschnittmenge von unter 17 %. Maßnahmen zu „Struktur, Governance“ sind nur in einer Regulierungsquelle vertreten. Damit hat diese Kategorie die geringsten Berührungspunkte mit den themenblockrelevanten Regulierungsquellen.

 

 

3.2.3 Rehabilitation

Die Hälfte der Maßnahmen für die Rehabilitation betrifft die Kategorie „Leistungen und Service“.

Für den Themenblock „Rehabilitation“ wurden insgesamt zehn Maßnahmen herausgearbeitet. Diese betreffen ausschließlich die Kategorien „Leistungen und Service“, „Struktur, Governance“ und „Vergütungen“. Abbildung 31 zeigt die prozentuale Verteilung der kategorisierten Maßnahmen für den Bereich „Rehabilitation“. Die Maßnahmen zu „Leistungen und Service“ und „Struktur, Governance“ nehmen insgesamt 90 % der zehn themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen ein.

 

 

Im Bereich Rehabilitation befinden sich die meisten Regelungen noch im Stadium von Gesetzentwürfen.

Für die Rehabilitation sind insgesamt drei Regulierungsquellen im Zuge der 19. Legislaturperiode entscheidend. Die themenblockspezifischen Regulierungsquellen aufgeschlüsselt nach den kategorisierten Maßnahmen sind in Abbildung 32 dargestellt. Alle drei Regulierungsquellen betreffen Maßnahmen zu „Leistungen und Service“. Unter den drei Regulierungsquellen befinden sich zwei Gesetzentwürfe (GKV-IPReG und MedRehaBeschG). Diese nehmen 90 % aller kategorisierten Gesamtmaßnahmen für den Bereich Rehabilitation ein. Aus dem PpSG geht nur eine kategorisierte Maßnahme hervor.

 

 

3.2.4 Pflege

In der Pflege sollen Gesundheitsberufe gestärkt und Leistungen verbessert werden, Maßnahmen zu Sicherheit und Schutz sind dagegen kaum relevant.

Aus dem Themenblock „Pflege“ ergeben sich insgesamt 23 kategorisierte Maßnahmen. Die Maßnahmen verteilen sich auf insgesamt fünf Kategorien. Die Kategorien „Struktur, Governance“ und „Sektorübergreifend“ sind für den Bereich Pflege zu vernachlässigen. Die prozentuale Verteilung der kategorisierten Maßnahmen für die Pflege lassen sich aus der Abbildung 33 entnehmen. Die Kategorien „Gesundheitsberufe“ (35 %) und „Leistungen und Service“ (39 %) haben den größten Anteil an den themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen. Maßnahmen zu „Sicherheit und Schutz“ fallen mit einem 4-prozentigen Anteil an den pflegerischen Gesamtmaßnahmen nur geringfügig ins Gewicht.

 

 

Rund 40 % der kategorisierten Maßnahmen für die Pflege basieren auf dem PpSG.

Elf Regulierungsquellen sind für die Pflege im Zuge der 19. Legislaturperiode von Bedeutung. Die Verteilung der kategorisierten Maßnahmen nach den einzelnen themenblockspezifischen Regulierungsquellen wird in Abbildung 34 dargestellt. Das PpSG hat mit neun von 23 kategorisierten Maßnahmen (39 %) den größten Einfluss auf die Pflege und betrifft im Vergleich zu den anderen Regulierungsquellen die meisten Kategorien (vier von fünf Kategorien). Besonders hervorzuheben ist, dass Maßnahmen zu Gesundheitsberufen am häufigsten in den themenblockrelevanten Regulierungsquellen thematisiert werden. Sechs von elf Regulierungsquellen (55 %) beinhalten Maßnahmen zu Gesundheitsberufen. Maßnahmen zu „Sicherheit und Schutz“ und „Vergütungen“ sind nur in jeweils einer Regulierungsquelle enthalten und haben damit in diesem Themenblock die geringsten Berührungspunkte mit den themenblockrelevanten Regulierungsquellen.

 

 

3.2.5 Arzneimittel

Maßnahmen zu Sicherheit und Schutz der Arzneimittelversorgung sind auch in der 19. Legislaturperiode sehr umfangreich – gleich gefolgt von Regulierungen, die direkt oder indirekt auf die Vergütung zielen.

50 kategorisierte Maßnahmen wurden im Rahmen der gesundheitspolitischen Analyse für den Themenblock „Arzneimittel“ herausgearbeitet. Sektorübergreifende Maßnahmen für den Arzneimittbereich gehen aus der 19. Legislaturperiode nicht hervor. Abbildung 35 zeigt die prozentuale Verteilung der kategorisierten Maßnahmen für den Arzneimittelthemenblock. Die Kategorien „Sicherheit und Schutz“ (34 %) und „Vergütungen“ (24 %) beinhalten den größten Anteil an kategorisierten Maßnahmen. „Gesundheitsberufe“-Maßnahmen nehmen im Vergleich zu den anderen kategorisierten Maßnahmen den geringsten prozentualen Anteil (6 %) an den themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen ein.

 

 

Mit mehr als 55 % der kategorisierten Maßnahmen übernehmen GSAV und GKV-FKG für den Bereich Arzneimittel die tragende Rolle.

Für den Arzneimittelbereich sind insgesamt zwölf Regulierungsquellen im Zuge der 19. Legislaturperiode entscheidend. Die themenblockrelevanten Regulierungsquellen aufgeschlüsselt nach den kategorisierten Maßnahmen sind der Abbildung 36 zu entnehmen. 17 von 50 kategorisierten Maßnahmen (34 %) für den Arzneimittelblock lassen sich auf das GSAV zurückführen. Das GSAV betrifft im Vergleich zu den anderen Regulierungsquellen die meisten Kategorien (fünf von sechs Kategorien), wobei die Maßnahmen zu „Sicherheit und Schutz“ eine dominante Rolle einnehmen. Das GKV-FKG nimmt mit elf von 50 (22 %) kategorisierten Maßnahmen den zweitgrößten Anteil an den themenblockspezifischen Gesamtmaßnamen ein. Die Kategorie „Vergütungen“ ist in sieben von zwölf (58%) Regulierungsquellen vertreten und damit am häufigsten im Vergleich zu den anderen Kategorien in den themenblockrelevanten Regulierungsquellen verortet. Bei den anderen Kategorien liegt die Schnittmenge mit den themenblockrelevanten Regulierungsquellen zwischen 25 % und 33 %.

 

 

3.2.6 Medizinprodukte

Der Medizinproduktebereich ist stark von „Struktur, Governance“-Maßnahmen betroffen.

Aus dem Themenblock „Medizinprodukte“ ergeben sich insgesamt 17 kategorisierte Maßnahmen, die insgesamt zu vier Kategorien zugeordnet werden können. Die prozentuale Verteilung der kategorisierten Maßnahmen für den Medizinproduktebereich lassen sich aus der Abbildung 37 entnehmen. „Sicherheit und Schutz“-Maßnahmen haben mit 41 % den höchsten prozentualen Anteil an den themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen. Bei den Maßnahmen zu den drei verbleibenden Kategorien liegt der prozentuale Anteil an den themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen jeweils unter 25 %. Im Themenblockvergleich haben „Struktur, Governance“-Maßnahmen mit 24 % den höchsten Anteil an den themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen.

 

 

Der Bereich Medizinprodukte ist geprägt von „großen“ Reformen: die Sicherheitsarchitektur nach europäischen Vorgaben, der Leistungsanspruch auf digitale Produkte und die Vorgaben für die Methodenbewertung des G-BA.

Für den Medizinproduktebereich ergeben sich insgesamt neun relevante Regulierungsquellen aus der 19. Legislaturperiode. Die Verteilung der kategorisierten Maßnahmen nach den einzelnen themenblockspezifischen Regulierungsquellen wird in Abbildung 38 dargestellt. Das MPEUAnpG hat mit einem 29 prozentigen Anteil an den themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen die größten Auswirkungen für den Medizinproduktebereich zu verzeichnen, wobei hier Maßnahmen zu „Sicherheit und Schutz“ dominieren. Die Kategorien „Leistungen und Service“ und „Sicherheit und Schutz“ sind in vier Regulierungsquellen platziert und haben somit im Vergleich zu den anderen Kategorien die meisten Schnittmengen mit den themenblockrelevanten Regulierungsquellen zu verzeichnen.

 

 

 

3.2.7 Kranken- und Pflegekassen, Versicherte

Die Krankenkassen sind nicht nur (indirekt) von den Maßnahmen in den Versorgungs- und Produktbereichen, sondern immer auch direkt von solchen der Finanzierung betroffen. Daneben werden sie durch die bisherigen Regulierungen dieser Legislaturperiode auch stark in den Kategorien „Digitalisierung“ und „Struktur, Governance“ gefordert.

Für den Themenblock „Kranken- und Pflegekassen, Versicherte“ wurden insgesamt 46 Maßnahmen identifiziert. Abbildung 39 zeigt die prozentuale Verteilung der themenblockspezifischen Maßnahmen aufgeschlüsselt nach sechs Kategorien. Sektorübergreifende Maßnahmen sind für den Themenblock nicht relevant. 41 % der Gesamtmaßnahmen sind der Kategorie „Finanzierung“ zu zuordnen. Damit nehmen Finanzierungsmaßnahmen den größten Einfluss im Vergleich zu den anderen Kategorien ein. Weitere Schwerpunkte sind mit einem Blick auf die prozentualen Verteilungen für die kategorisierten Maßnahmen im Bereich „Digitalisierung“ und „Struktur, Governance“ erkennbar.

 

 

Für mehr als 50 % der kategorisierten Maßnahmen zu „Kranken- und Pflegekassen, Versicherte“ sind das GKV-VEG, das MDK-Reformgesetz und das GKV-FKG ursächlich.

13 Regulierungsquellen sind für den Themenblock „Kranken- und Pflegekassen, Versicherte“ im Zuge der 19. Legislaturperiode von Bedeutung. Die Verteilung der kategorisierten Maßnahmen nach den einzelnen themenblockrelevanten Regulierungsquellen wird in Abbildung 40 dargestellt. 22 % der themenblockspezifischen Maßnahmen sind dem GKV-FKG zu zuordnen, wobei hier primär Finanzierungsmaßnahmen zu verorten sind. Das GKV-VEG und das MDK-Reformgesetz haben mit jeweils einem 15-prozentigen Anteil an den themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen ebenfalls eine tragende Rolle. Sieben von 13 (54 %) der themenblockrelevanten Regulierungsquellen beinhalten Finanzierungsmaßnahmen. Ferner schließen 38 % der themenblockrelevanten Regulierungsquellen Maßnahmen zu „Struktur, Governance“ ein. Bei den anderen Kategorien ist die Schnittmenge mit den themenblockrelevanten Regulierungsquellen geringer.

 

 

3.2.8 Institutionen, Bundesländer, BMG

Die Kategorie „Struktur, Governance“ spielt in diesem Themenblock eine herausragende Rolle.

Aus dem Themenblock „Institutionen, Bundesländer, BMG“ ergeben sich insgesamt 21 Maßnahmen. Die prozentuale Verteilung der themenblockspezifischen Maßnahmen nach den gebildeten Kategorien lässt sich aus Abbildung 41 entnehmen. Mit einem 52-prozentigen Anteil an den themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen haben Maßnahmen zu Struktur und Governance die größte Bedeutung. Hiervon wiederum sind allein sechs von den elf Maßnahmen Governance-Verschiebungen in Richtung BMG (siehe Kapitel 2). Des Weiteren ist ein Maßnahmenschwerpunkt für die Kategorie „Sicherheit und Schutz“ erkennbar. 29 % der themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen lassen sich als „Sicherheit und Schutz“-Maßnahmen identifizieren.

 

 

Knapp 30 % der kategorisierten Maßnahmen für Institutionen, Bundesländer und BMG basieren auf dem GSAV, aber 80 % der themenblockrelevanten Regulierungsquellen beinhalten Maßnahmen zu Struktur und Governance.

Für den Themenblock „Institutionen, Bundesländer, BMG“ ergeben sich insgesamt zehn Regulierungsquellen aus der 19. Legislaturperiode. Die Verteilung der kategorisierten Maßnahmen nach den einzelnen themenblockspezifischen Regulierungsquellen wird in Abbildung 42 dargestellt. Aus dem GASV resultieren insgesamt 29 % der themenblockspezifischen Gesamtmaßnahmen, die sich hauptsächlich auf „Sicherheit und Schutz“-Maßnahmen beziehen. Der starke Einfluss von der Kategorie „Struktur, Governance“ wird bei der Betrachtung der themenblockrelevanten Regulierungsquellen ebenfalls ersichtlich. 80 % der themenblockrelevanten Regulierungsquellen beinhalten Maßnahmen zur Struktur und Governance. Die anderen Kategorien haben eine Schnittmenge mit den themenblockrelevanten Regulierungsquellen von teilweise unter 20 %.

 

4. Politische Auswertung: Das Vorgehen des Bundesgesundheitsministers

Mit einer weitergehenden Analyse der politischen Maßnahmen lassen sich auch Tendenzen und Eigenschaften erkennen, was für die Einordnung der Politik nach persönlichen Kriterien wertvolle Anstöße liefern kann. Dazu bieten sich zwei Möglichkeiten: eine qualitative Betrachtung einzelner Politikfelder oder die Analyse des politischen Vorgehens. Wir haben uns für Letzteres entschieden.

Die Gesundheitspolitik in dieser Wahlperiode dominiert unbestreitbar Jens Spahn als Bundesminister für Gesundheit. Daher soll die Analyse von Reformen und Regulierungen genutzt werden für einen Überblick, der an verschiedenen Stellen konkrete Hinweise liefert auf die Haltung des Ministers – erkennbar an den politischen Maßnahmen.

 

I. Mut zu großen Lösungen

 

Die Mammutaufgabe unter den Reformen

Wer am grünen Tisch einen Plan zur Digitalisierung des Gesundheitswesens entwirft, wird schnell mutlos: Flächendeckend muss eine neue Infrastruktur geschaffen werden; die Medizin braucht eine maschinenlesbare Sprache für ihr gesamtes Spektrum; die Verwendung der neuen Sätze muss dem Datenschutz genügen; die Daten müssen in Gerichtsverfahren zu Haftungs- und Sozialrecht Bestand haben; Millionen Anwender müssen geschult werden; Akzeptanz bei Gesundheitsberufen, Patienten und Gesellschaft tut Not. Eine schier unlösbare Mammutaufgabe. Spahn hat seine Einschätzung von Anfang an öffentlich bekundet: Das digitale Gesundheitswesen kommt auf jeden Fall. Entweder die Entscheider in Deutschland „gestalten“ die Entwicklung jetzt selber, oder die Digitalisierung kommt über sie.

 

Mit provoziertem Handlungsdruck ins Risiko

Durch sein öffentliches Statement hat Spahn sich und seine Mitstreiter massiv unter Zeit- und Handlungsdruck gesetzt – ein probater, aber auch riskanter Schachzug eines entschlossenen Politikers. Das einzige bislang erkennbare Sicherheitsnetz: Dass die Effekte in der Anfangszeit eher kümmerlich ausfallen werden, hat er selbst bereits lautstark benannt. Die sprichwörtliche Torte in seinem Gesicht konnten alle bereits bildlich fliegen sehen, weil die ePA zu Beginn nur eine Ansammlung von PDF-Dateien sein wird. Mit der Botschaft „Aller Anfang ist schwer“ hofft der Minister der zu erwartenden Kritik die Schärfe zu nehmen – und geht ansonsten voll ins Risiko. So ist mit der „feindlichen Übernahme“ der gematik – im TSVG beschlossen durch neue Entscheidungsrechte des BMG – keineswegs nur Macht und Einfluss verbunden, sondern auch die Verantwortung für das Ergebnis. Wenn Spahn im Amt des Gesundheitsministers bleibt, ist er mit dem Fortgang der Digitalisierung nun persönlich verbunden.

 

Der große Wurf auf Raten

Seine Strategie als Überzeugungstäter in Sachen Digitalisierung lässt sich nach einem Blick auf die Gesetzgebung beschreiben mit den Worten: „Der große Wurf auf Raten“: Es hat mit kleinen „fachfremden“ Teilregelungen begonnen, wie z.B. der Definition von ärztlichen Videosprechstunden als telemedizinische Leistungen im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, und ist in umfangreichen Gesetzen zur Digitalisierung gemündet. Nach dem ersten Anlauf mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) im Sommer 2019 ist bereits das zweite Gesetz im Werden: Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) soll das gesamte SGB V für den Datenschutz fit gemacht werden. Die anfangs peinliche Bruchlandung (das Justizministerium lehnte die ePA im DVG aus Gründen des Datenschutzes ab) wird nun genutzt als Anlass für eine Generalrevision – unfreiwillig, aber beherzt: der große Wurf auf Raten.

 

Gesundheitsberufe: Vom Stiefkind zum Großprojekt

Ein weiteres Beispiel für die Bereitschaft zu großen Lösungen ist der Bereich der Gesundheitsberufe. Auslöser für die zahlreichen Maßnahmen ist ursprünglich sicherlich der drohende Pflegenotstand gewesen. Hier ist nicht nur mit Absurditäten, wie dem Erheben von Schulgeld in der Altenpflegeausbildung, aufgeräumt worden. Mit einem Federstrich ist im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz gleich das ehemals heilige Prinzip der Krankenhausvergütung (keine Ausnahmen von der Finanzierung mit Fallpauschalen!) beiseite gewischt worden. Für die Pflegekosten gilt zukünftig wieder das Kostendeckungsprinzip. Neben weiteren Maßnahmen, die der Attraktivität des Pflegeberufes dienen sollen, sind auch zahlreiche andere Gesundheits- und Heilberufe vom Gesetzgeber reformiert worden. Die Approbationsordnung der Zahnärzte, ein neues Berufsgesetz für Psychologen in der Psychotherapie (Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz), eine völlig neue Leistungsart für Apotheker (Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken), die Akademisierung der Hebammen (HebRefG), die Anhebung der Vergütung von Heilmittelerbringern wie z.B. Physiotherapeuten samt Blanko-Verordnung (TSVG) und nicht zuletzt die Konditionen für die Assistenzberufe wie PTA (PTA-Reformgesetz) sowie ATA und OTA (ATA-OTA-Ausbildungsgesetz) – nie zuvor stehen die Berufsbilder der Gesundheitsberufe und deren gesetzlicher Rahmen sosehr im Fokus der Gesundheitspolitik, wie in dieser Legislaturperiode.

Der Minister nutzt dabei sicherlich auch die Gunst der Stunde und verteilt Mittel auf potenzielle Wähler, solange die Töpfe der Krankenkassen noch voll sind. Nichtsdestotrotz wird bei der Analyse der Gesetze unter dem Fokus „Gesundheitsberufe“ sehr deutlich: Hier ist gründlich aufgeräumt und neu geregelt worden, was lange nicht angepackt wurde – sei es aus aktueller Not heraus oder schlicht wegen stark veralteter Berufsregeln. Die Devise „Wenn schon, dann richtig“ gilt offensichtlich auch für die lange vernachlässigte Berufspolitik im Gesundheitswesen.

 

II. Hartnäckig, furchtlos und pragmatisch


Nach dem Gesetz ist vor dem Gesetz

Wenn der Minister sich etwas in den Kopf gesetzt hat, dann kann man sich darauf verlassen, dass er keine Ruhe gibt. Ein plastisches Beispiel dafür ist Spahns Erkenntnis, dass die finanziellen Rücklagen der Krankenkassen zu hoch sind. Der daraus folgende Handlungsbedarf für die GKV ist in drei Gesetzen nach und nach umgesetzt worden: Das GKV-VEG hat die Rückführung von Zusatzbeiträgen der Krankenkassen und eine neue Obergrenze für deren Finanzreserve gebracht. Mit dem MDK-Reformgesetz ist die Pflicht gekommen, zu hohe Finanzen abzubauen, und mit dem GKV-FKG ist die Mindestrücklage abgesenkt worden. Es ist wohl der Widerstand des Kassenlagers gewesen, der es notwendig machte, diese Vorgaben auf mehrere Gesetze zu verteilen. Für Spahn kein größeres Problem, hat er doch schon im Kontext der Digitalisierung mehrfach erklärt, er wolle nicht ewig auf perfekte Lösungen warten, sondern schicke lieber das auf den Weg, was beschlussreif sei, und lege bei Bedarf dann nochmal nach. Die schrittweise Neujustierung der Rahmenbedingungen für die Reserven der Krankenkassen wirkt wie ein bestellter Beleg für diese Ankündigung – und: eine gewisse Hartnäckigkeit.

 

Von der Gebetsmühle zur Drohung

Aus früheren Zeiten kennt man den heutigen Minister Spahn als recht furchtlosen Politiker. Schon der junge Abgeordnete Spahn hat sich im Jahr 2014 mit dem „Elder Establishment“ seiner Partei angelegt, als es darum ging, der jungen Generation mit der Rente ab 63 zusätzliche Lasten aufzuhalsen. Damals hat in der Union der Widerstand gegen die Parteichefin Merkel noch nicht als wohlfeile Profilierung nach rechts gegolten, sondern war höchst riskant. Spahn hat seinen Kampf für unpopuläre Positionen politisch überlebt, und Beobachter wie Betroffene sind zu Beginn der aktuellen GroKo neugierig gewesen, wie er sich nun in staatstragender Funktion verhalten würde. Nach den ersten Wochen, in denen Spahn gebetsmühlenartig zu einer lebhaften Debatte eingeladen hatte, ist er schließlich heraus mit der Sprache rausgerückt: Selbstverwaltung ist nur dann gut und akzeptabel, wenn sie funktioniert und zeitnah Ergebnisse liefert. Die unverhohlene Drohung: Wenn ihr keine Ergebnisse liefert, dann nehme ich euch die Macht weg.

 

Selbstverwaltung ohne Ewigkeitsgarantie

So weit ist kein Gesundheitsminister mehr gegangen, seit Ulla Schmidt den Kassenverbänden die Entscheidungsrechte entzogen und auf den neugeschaffenen GKV-Spitzenverband übertragen hatte. Spahn unternimmt mehrere mehr oder weniger erfolgreiche Anläufe, die soziale wie auch die gemeinsame Selbstverwaltung entweder zu beflügeln oder gleich zu entmachten. In der Analyse unter dem Fokus „Governance“ finden sich ein gutes Dutzend gesetzlicher Regelungen in verschiedenen Bereichen. So sind beispielsweise dem G-BA mit dem Implantateregister-Einrichtungsgesetz (EIRD) nicht nur kürzere Fristen für Bewertung von Methoden gesetzt worden. Mit dem EIRD wird das BMG ermächtigt, mit einer Verordnung konkrete Vorgaben für alle zukünftige Verfahren zu machen. Weil der Sicherstellungsauftrag oft nur auf dem Papier stattfand, sind im TSVG die KVen als Selbstverwaltung der ambulant tätigen Ärzte verpflichtet worden, mit eigenen Einrichtungen vor Ort aktiv zu werden, um die Versorgung auf dem Land spürbar zu verbessern. Mit dem MDK-Reformgesetz ist der Medizinische Dienst auf ein unabhängiges Fundament gestellt und damit dem Einfluss des GKV-Spitzenverbandes und der Krankenkassen entzogen worden.

 

Immer mutig, nicht immer erfolgreich

Die Liste an Gesetzen mit „Governance“-Reformen (viele davon als Ermächtigungen des BMG) ist lang, und Spahn hat sich im Laufe weniger Jahre mit praktisch allen Bereichen der Selbstverwaltung angelegt. Angst vor Funktionären scheint dem Minister fremd zu sein; ihnen gegenüber agiert er furchtlos. Gelegentlich musste er allerdings auch einstecken: Der Koalitionspartner SPD hat seine Pläne, den amtierenden Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes zu entmachten, verhindert. Manches mutig Angezettelte verwandelte sich letztlich in heiße Luft; Spahn verfügt nicht wie Schmidt über einen machtgewaltigen Mittelbau im Ministerium.

 

Aus Erfahrung: hartnäckig

Aus seinen langen Jahren als (regierender) Gesundheitspolitiker im Bundestag ist klar, dass Spahns Politik nicht durch ordnungspolitische Prinzipien (mehr oder weniger Wettbewerb etc.) geleitet ist, sondern dass er (ohne Feindbilder) pragmatisch Ergebnisse erzielen will. Sein rigoroses Umgehen mit der Selbstverwaltung mag daher auch an der schmerzhaften Erfahrung liegen: Wenn der Gesetzgeber etwas beschließt, ist nicht garantiert, dass die Selbstverwaltung den politischen Willen auch umsetzt. Zum traditionellen Handwerk von Funktionsträgern gehört es schließlich, ungeliebte Aufträge über die Zeit, fehlende Daten, unklare Rechtsfragen etc. langsam sterben zu lassen. Auch Verhandlungsergebnisse sind nicht garantiert; meist kann eine Seite mit an einem Non-Ergebnis gut leben. Das will Spahn natürlich nicht akzeptieren. Aber auch das Umverteilen von Macht auf das Ministerium scheint nicht seinem Prinzip (mehr Staat im Gesundheitswesen) zu entspringen. Hierfür fehlt zwar noch der Beleg, aber bei einem effektiven Handeln der Selbstverwaltung (z.B. Erledigung der Altlasten im G-BA bis Ende 2020) mag der Trend sich auch wieder ändern – weg vom Staat hin zu den Runden aus Funktionsträgern und Experten.

 

Ansonsten: pragmatisch

Für eine eher pragmatische Herangehensweise spricht auch der ungewöhnlich hohe Anteil an Schutzmaßnahmen, vor allem zur Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der gesamte Bereich des Datenschutzes. Hier sind es aktuelle Entwicklungen wie Arzneimittelskandale und das wachsende Misstrauen gegen digitale Daten, die Erwartungen in der Bevölkerung wecken. Spahn nutzt mit Blick auf sein Bild in der Öffentlichkeit seine Ressourcen und bedient diese Erwartungen zügig mit entsprechenden Gesetzentwürfen – oft mit unerwartet umfangreichen Konzepten, wie der geplanten Datenschutz-Revision des SGB V durch das PDSG. Zu schmerzhafter Pragmatik zwingen ihn wohl auch seine politischen Erfahrungen zu Macht und Ohnmacht im Gesundheitswesen. Vor der föderalen Gemengelage rund um die unbefriedigende Finanzierung der Investitionskosten in den Krankenhäusern (Stichwort: duale Finanzierung GKV/Länder) hat er kapituliert und wie bereits seine Vorgänger erkannt: Hier helfen weder Mut noch Hartnäckigkeit; da muss auf eine geeignete Krise gewartet werden.

 

5. Zusammenfassung

Am 13. März 2020, zwei Jahre nach dem Wieder-Antritt der Großen Koalition aus CDU, CSU und SPD, sind in den Politikfeldern Gesundheit und Pflege bereits 23 Gesetze verabschiedet und weitere Vorhaben in der Gesetzgebung. Die vorgelegte Analyse beleuchtet die Maßnahmen aus Gesetzen bzw. Gesetzentwürfen und Verordnungen sowie wegweisende Entscheidungen der Selbstverwaltung (G-BA) bis zu diesem Stichtag. Ziel ist es, Ordnung in die Vielzahl der Einzelmaßnahmen zu bringen und den gewonnenen Überblick für Erkenntnisse über die bisherige Gesundheitspolitik in der 19. Wahlperiode zu nutzen. Die Darstellung basiert auf einer systematischen Aufstellung der Einzelmaßnahmen nach einer zweistufigen Ordnung und anschließenden Auswertungen:

  • Die einzelnen Maßnahmen wurden nach acht Themenblöcken sortiert, von der ambulanten Versorgung bis hin zu maßgeblichen Institutionen.
  • Anhand eines eigenen Sets von acht Kategorien wurden die Maßnahmen weiter untergliedert in Gruppen. Die Kategorien sind an Zielen orientiert und betreffen sowohl dauerhafte Ziele der Gesundheitspolitik als auch Besonderheiten der 19. Wahlperiode.
  • Die so strukturierte Gesamtheit an Einzelmaßnahmen wurde sowohl einer statistischen als auch einer qualitativen Auswertung unterzogen.

Mit der statistischen Auswertung lässt sich in einem ersten Schritt zeigen, dass die Themenblöcke unterschiedlich stark reguliert wurden. Dabei können – je Themenblock – spezifische Schwerpunkte identifiziert werden; sowohl bei den Regulierungsquellen als auch bei den Kategorien. Von den insgesamt acht Themenblöcken lassen sich fünf zueinander ins Verhältnis setzen: die großen Versorgungs- und Produktbereiche. Im Vergleich lässt sich zeigen, dass der quantitative Schwerpunkt auf Maßnahmen in den Bereichen Arzneimittel und ambulante Versorgung liegt. Im zweiten Schritt wird durch eine Binnenanalyse aller acht Themenblöcke deutlich: Die einzelnen Maßnahmen sind unterschiedlich stark verteilt auf mehrere Quellen (vor allem Gesetz und Verordnungen). Besonders ausgeprägt ist die Streuung der Maßnahmen zur Krankenhausversorgung; der fachliche Überblick in diesem Bereich wird so erschwert. Insgesamt ergeben sich aus der quantitativen Analyse 23 Kernaussagen.

Die qualitative Analyse richtet den Fokus auf den Gesundheitsminister. In der Gesetzgebung finden sich Hinweise auf charakterliche Eigenschaften des Politikers Jens Spahn – erläutert anhand von Beispielen. Spahns Politik folgt keiner ordnungspolitischen Haltung, sondern ist getrieben von dem steten Willen, konkrete Ergebnisse zu erzielen. Dabei sind Hindernisse angegangen und Konflikte ohne Scheu ausgetragen worden. In zwei Großprojekten (Digitalisierung und Gesundheitsberufe) zeigt Spahn den Mut zu großen Lösungen, teilweise unter hohem persönlichem Risiko. Das Vorgehen, zahlreiche Maßnahmen an andere Gesetze anzuhängen („Omnibus-Gesetzgebung“), lässt sich erklären mit zwei persönlichen Attributen: Hartnäckigkeit und Pragmatismus. Nicht immer ist Spahn als Minister erfolgreich. Er scheitert wie alle seine Vorgänger an einem föderalen Hindernis, das nur in einer passenden Krise überwunden werden kann.

 

 

Fina Geschonneck

Redaktionsleiterin Observer Gesundheit, Redakteurin Observer Datenbank

 

Sebastian Hofmann

Redakteur Observer Datenbank, Observer Gesundheit

 

Prof. Dr. Andreas Lehr

Inhaber und Geschäftsführer Agentur für Gesundheitspolitische Information

 

Ines Niehaus

Redakteurin Management Observer Gesundheit, Seminar für Allgemeine BWL und Management im Gesundheitswesen, Universität zu Köln


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