16.02.2021
Sterbehilfe: Die Selbstbestimmung muss gesichert sein
Renate Künast MdB, Mitglied im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft und stellv. Mitglied im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 ein grundlegendes Urteil zur Sterbehilfe gefällt. Es spricht jedem das Recht zu, über seinen Tod selbst zu bestimmen. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hält aber wie vor dem Gerichtsbeschluss bereits an seiner Anweisung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) fest, Anträge von Suizidwilligen abzulehnen. Bundestagsabgeordnete von SPD, FDP und Linke sowie die Grünen-Politikerinnen Renate Künast und Katja Keul haben nun zwei Gesetzesentwürfe zur Neuregelung der Sterbehilfe erarbeitet. Im Bundesgesundheitsministerium wiederum ist dazu ein Arbeitsentwurf erstellt worden. Grundlage sind nach Aussage des Sprechers Stellungnahmen von verschiedenen Organisationen zu dieser Thematik. Man wolle auf „die absehbare Diskussion“ vorbereitet sein. Renate Künast nimmt hier zu ihrem Gesetzentwurf Stellung.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor knapp einem Jahr steht die Frage im Raum, ob und welche gesetzliche Regelung zur Durchsetzung des „Rechts auf selbstbestimmtes Sterben“ wir brauchen. Sterbehilfe findet statt, viele fragen sich, wie damit umzugehen ist. Zum Beispiel fragt man sich das in Seniorenheimen, in denen nun externe Beratung über die Rechte im Alter stattfindet oder auch in der Ärzteschaft. Die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares, das den Zugang zu tödlichen Medikamenten einklagen wollte, hat das Bundesverfassungsgericht unlängst als unzulässig abgewiesen, weil es der Regelung des Gesetzgebers nicht vorgreifen wolle.
In dem Grundsatzurteil hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, als einen Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft gekennzeichnet. Maßgeblich ist der Wille des Grundrechtsträgers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht.
Vorschlag ist ein Diskussionsentwurf
Das strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 Abs. 1 StGB war demnach nichtig, weil die Rechtsordnung andere Wege eines Zugangs zu freiwillig bereitgestellten Suizidhilfen real nicht eröffnete. Das Verbot machte es Suizidwilligen faktisch unmöglich, ihren verfassungsrechtlich geschützten Wunsch in zumutbarer Weise zu verwirklichen.
Gemeinsam mit Katja Keul habe ich ein Regelungskonzept vorgelegt. Unseren Vorschlag verstehen wir als einen Diskussionsentwurf, der die Debatte, die unter Abgeordneten und in der Gesellschaft stattfindet, auf eine konkretere Ebene hebt. Der Entwurf beginnt deshalb in Artikel 1 damit, den Betroffenen einen klaren Zugang zu den von ihnen vielfach zur Verwirklichung ihres Suizidwunschs erstrebten Hilfsmitteln (bestimmten Betäubungsmitteln) endlich zu eröffnen – unter Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen.
Bei den zu beachtenden Anforderungen unterscheiden wir – wie es das Verfassungsgericht für zulässig gehalten hat – danach, ob die Betroffenen ihren Tod wegen einer schweren Krankheit anstreben oder aus anderen Gründen. Wenn der Suizidwunsch aus medizinischen Gründen besteht, soll der Ärzteschaft bei der Prüfung, ob das Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wird, eine entscheidende Rolle zukommen. An einen Suizidwunsch aus weiteren Gründen sollen höhere Anforderungen gestellt (etwa die Dokumentation der Dauerhaftigkeit eines selbstbestimmten Entschlusses) und einer Beratung eine zentrale Rolle zugewiesen werden. In jedem Fall muss jedoch die notwendige Autonomie der Entscheidung gesichert und beachtet werden. Die Verfahren sollen und müssen die Selbstbestimmung sichern und zugleich Schutz vor Missbrauch schaffen, auch durch die Regulierung von Sterbehilfevereinen und nötige Sanktionsregelungen.
Kern der Problematik liegt nicht im Strafrecht
Wir sind der Auffassung, der Kern der Problematik liegt nicht im Strafrecht. Deshalb haben wir den Weg gewählt, ein eigenständiges „Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben“ zu entwerfen. Eine Regelung der Gesamtproblematik im ärztlichen Berufsrecht scheidet angesichts der Länderzuständigkeit für den Gesetzgebungsbereich des ärztlichen Berufsrechts zudem aus. Es scheint uns aber zwingend notwendig, Sterbehilfe bundeseinheitlich zu regeln.
Der Gesetzentwurf versteht sich vor allem auch als Schutzkonzept. Er soll die Selbstbestimmung des Einzelnen wahren und zugleich Rechtssicherheit durch festgelegte Kriterien und Verfahren herstellen. Dazu gehört auch ein umfassender Schutz vor Missbrauch. Beratungs-und Hilfeangebote sollen reguliert werden, indem klargestellt wird, dass sie keine Gewinne erzielen dürfen und klare Kompetenzanforderungen erfüllen müssen.
Ziel ist Umsetzung von „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“
Aus unserer Sicht bedarf es noch weiterer Diskussionen zu verschiedenen Detailfragen. Wie können der freie Wille und die Einsichtsfähigkeit der Sterbewilligen und die Dauerhaftigkeit ihres Sterbewunsches garantiert werden? Wie kann die Freiheit von Zwang und Druck sowie vergleichbaren Einflüssen sichergestellt werden? Wie kann ein Umgang mit psychisch Kranken aussehen? Und welche Regeln sollen für Minderjährige gelten, die das Bundesverfassungsgericht nicht von dem „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ ausgenommen hat? Mit unserem Gesetzesentwurf wollen wir den Ausgangspunkt für all diese Debatten liefern und ihn durch den Austausch mit Abgeordneten, der Wissenschaft und weiteren Expert*innen weiterentwickeln. Wir möchten den Betroffenen einen klaren und rechtssicheren Weg ermöglichen, ihr „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ umsetzen zu können.
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