Relativiert statt reformiert

Was bringt das GVWG für die Pflege?

Thomas Meißner, Vorstand Anbieterverband qualitätsorientierter Gesundheitspflegeeinrichtungen e.V. (AVG)

Unstreitig ist: Das offensichtliche Gerangel zwischen den Bundesministern Hubertus Heil und Jens Spahn hat zu einem noch größeren und unübersichtlicheren Omnibusgesetz geführt, was an Taktik, Zeitdruck und Abstimmungsspielchen kaum zu überbieten ist. Die Legislaturperiode ist fast um. Es bleiben – Stand heute – nur noch zwei parlamentarische Sitzungswochen, und die Ergänzung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) um die Inhalte einer Pflegereform liegt vor. Jedoch mit Blick auf die notwendige Reform abgespeckt, auf das Notwendigste bzw. das Machbare begrenzt, aber immerhin mit dem Willen zur Veränderung hinterlegt.

Dabei werden dennoch nicht nur Änderungen im Pflegeversicherungsgesetz, sondern auch im Pflegeberufegesetz, wie z.B. im § 14 (Ausbildung im Rahmen von Modelvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V) oder neu im § 64 d SGB V (Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten) angegangen. Wieder entsteht somit der Eindruck, es wird alles getan, um die Profession Pflege zu stärken. Worum geht es aber eigentlich in dieser so unter Zeitdruck und unzähligen Kompromissen und Streichungen vorgelegten Pflegereform?

Da gab es einmal eine Konzertierte Aktion Pflege (KAP), auf die im Gesetzentwurf häufig verwiesen wird. Die KAP sollte unter Mitwirkung der Verbände der Pflege und aller in diesem Kontext Beteiligten, Veränderungen vor allem aber Verbesserungen für beruflich Pflegende bringen. Wer aber hat Konkretes geliefert? Zumindest Jens Spahn hat dies. Denn eines muss man ihm lassen, auch am Ende dieser Legislatur zeigt er, dass er voller Tatendrang und Willens ist, einige Maßnahmen der Konzertierten Aktion mit etwas Leben zu füllen. Jetzt vorgelegt wurden im Vergleich zu den Fassungen von Anfang Mai teilweise überarbeitete Änderungsanträge zum GVWG. Diese wurden nun durch das Bundeskabinett abgesegnet.

 

Das Neue

Ab dem 01. Januar 2022 soll jährlich eine Milliarde Euro des Bundes zur pauschalen Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung als Steuerzuschuss fließen. Zum gleichen Zeitpunkt angehoben werden sollen die ambulanten Pflegesachleistungen um fünf Prozent. Dies soll dazu dienen, die Kostensteigerungen aus der vorgesehenen Anbindung der Löhne an die Tarife auszugleichen. Angehoben werden auch die Leistungen für die Kurzzeitpflege.

Das ist richtig und gut, vor allem aber wichtig und nötig, um die Lohnentwicklung gerade im Bereich des SGB XI nicht zu Lasten der Pflegebedürftigen ausgehen zu lassen. Erinnert sei an dieser Stelle daran, dass im Arbeitsentwurf des BMG zur Pflegereform ursprünglich jährliche Zahlungen des Bundes von fünf Milliarden Euro geplant waren, plus eine Dynamisierung der Leistungen.

Wer hier gebremst hat, wer hier nicht den Mut hatte, dies umzusetzen, bleibt spekulativ. Höhere Löhne, Tarifverträge und Zuschläge für Mitarbeitende der Pflege brauchen mehr Zuschüsse von Steuergeldern. Wer laut nach Tarifbindung ruft, sollte diese auch vollständig bezahlen! Übrigens sollte die Finanzierung der Pflegelöhne auch für das SGB V zutreffen. Das ist aber nicht so vorgesehen. Hier werden sich die Verhandlungen zur Häuslichen Krankenpflege wieder einmal mehr als schwierig mit den Kostenträgern gestalten.

 

Kleine Pflegereform

Viele Themen werden bei den Änderungsanträgen zur Pflegereform angegangen – viele nicht! Geschaffen wird eine bundeseinheitliche Personalbemessung in den vollstationären Pflegeeinrichtungen, der finanzielle Eigenteil soll begrenzt, aber nicht gedeckelt werden. Ersteres setzt das, was an personellen Anpassungen notwendig ist, zu 40 Prozent um. Weiteres wird unter Vorbehalt gestellt.

Wenn man sich die Zeitspannen bei der Unterbringung von Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen anschaut (durchschnittliche Verweildauer), wird die vorgesehene Begrenzung des Eigenanteils angesichts der zu erwartenden Kostensteigerungen für nicht allzu viele Personengruppen eine Entlastung bringen. Die finanzielle Entlastung der Heimbewohner ist eine kleine Mogelpackung.

Begrüßenswert ist die Verordnungskompetenz von Pflegefachpersonen, die bindende Umsetzung von Modelprojekten nach § 63 Absatz 3c SGB V zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten. Gut sind auch die für die ambulante Pflege geplante Vereinfachung, Klarstellung und Harmonisierung der Verhandlungen auf der Grundlage nach § 72 bzw. § 89 SGB XI und in den Verhandlungen nach §132a SGB V in der Häuslichen Krankenpflege. Wenn sie denn so kommen und vor Ort von den Verhandlern angewandt und verstanden werden, dann sind diese zu begrüßen.

 

Diskussion um die tarifliche Bezahlung

Was passiert aber mit dem § 72 SGB XI (Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag), der offensichtlich durch die nichtverstehbare Diskussion von Hubertus Heil und Jens Spahn zum Handeln ermuntert hat? Hier heißt es, dass ab „dem 1. September 2022 Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen eine Entlohnung zahlen, die in Tarifverträgen oder Kirchenarbeitsregelungen vereinbart ist, an die die Pflegeeinrichtungen gebunden sind. Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsrechtsregelungen gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Entlohnung zahlen, die die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist.“

Was passiert mit den Patienten, wenn sehr viele Einrichtungen keinen Versorgungsvertrag mehr erhalten, auch deshalb weil die Zeit zur Umsetzung zu knapp ist, um Vergütungsverhandlungen zu führen? Wird hier die Gewerkschaft ver.di die Versorgung übernehmen? Oder was ist mit den Einrichtungen, die nicht tariflich gebunden sind, die aber deutlich mehr als die im „Einheitstarifvertrag“ geforderten Löhne zahlen? Hier sehen die Änderungsanträge vor, dass nur eine Überschreitung von zehn Prozent als wirtschaftlich angesehen werden könne.

Nicht geklärt ist auch die Frage der Zuschläge und weiterer finanzieller Leistungen aus dem Arbeitsvertrag. Was wird letztlich als sachgerecht aus bestehenden Tarifverträgen anerkannt? Das ist eine entscheidende Frage. Für die Kirchen gibt es hier in Deutschland klare Ausnahmeregelungen. Was aber ist mit anderen Trägern, die längst erkannt haben, dass mit altmodischen Tarifverträgen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden sind? Werden also alle Haustarife, die besser, innovativer sind und möglicherweise auch ganz andere Ansätze haben, durch die jetzt vorgesehenen Regelungen ausgeschlossen?

 

Entgelte im ambulanten Bereich gekürzt

Wer heute einseitig nur auf Vertragspartner ohne Tarifbindung schaut und diese be(ver)urteilt, hat das System noch nicht verstanden. Über viele Jahre und Jahrzehnte wurde durch die Kostenträger der Pflege- und Krankenkassen und auch Sozialhilfeträger die Entwicklung der Entgelte im ambulanten Bereich maßgeblich behindert. Zum Teil wurden diese flächendeckend abgesenkt. Durch Umstrukturierungen mit Hilfe neuer (durch die Kostenträger eingeführter) Vergütungsmodelle wurde die verlässliche und planbare Refinanzierung guter Löhne unmöglich gemacht.

Erst seit einigen Jahren hat hier der Gesetzgeber angefangen, Regelungen für eine bessere Vergütung zu erlassen. Teilweise kam es auch zu Urteile, um Einrichtungen in die Lage zu versetzen, kontinuierlich vor allem aber verlässlich und planbar dringende Lohnerhöhungen im Bereich der beruflich Pflegenden umzusetzen. Hier wird es spannend, und es bleibt abzuwarten, was für Richtlinien der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 1. Oktober 2021 verabschiedet, um die geplante Gesetzesänderung umzusetzen. Man stelle sich nur vor, Einrichtungen oder ein Einrichtungsverbund würden deutlich höhere Löhne und Zuschläge zahlen, wie sie z.B. in Zeitarbeitsfirmen bezahlt werden. Nach dem hier vorliegenden Gesetz würde dies als unwirtschaftlich aberkannt.

Die Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen wird hier aller Voraussicht nach leider am niedrigsten regionalen „Flächentarifvertrag“ gemessen. Das wäre völlig absurd. Das würde den „Bock zum Gärtner“ machen, Innovationen durch Haustarife wären blockiert. In der Folge würde es zu noch mehr Abwanderungen von Pflegekräften in die Zeitarbeit, in Verwaltungen oder ganz aus dem Beruf kommen.

Apropos Zeitarbeit, zu diesem Thema, welches eine Generalbedrohung für das gesamte Pflegesystem ist, findet man in den Änderungsanträgen zum GVWG nichts. Als es um Fleischskandale und Gastarbeiter ging, war die Politik deutlich schneller, Zeitarbeit zu begrenzen, als im Bereich der Pflege. Schade eigentlich Herr Heil, hier hätte man sich nicht politisches, sondern vielmehr gemeinsames Regierungshandeln, auch wenn es am Ende der Legislatur ist, gewünscht.

 

Fazit

Auf der einen Seite muss man dankbar sein, dass das Bundesgesundheitsministerium, das Bundesarbeitsministerium und das Bundesfamilienministerium Schritte zur Veränderungen wagen und umsetzen wollen. Auf der anderen Seite ist es bedauerlich, dass offensichtlich in der Koalition, obwohl hier eine Mehrheit im Bundestag möglich ist, kein Einvernehmen für die notwendigen und weit umfangreicheren Neuerungen einer Pflegereform vorhanden ist. Völlig gestrichen ist die dringend notwendige Dynamisierung der Leistungsbudgets.

Lösen werden wir die Probleme der Pflege mit den vorliegenden Änderungen nicht, aber hoffentlich bleiben die Diskussionen und die Brisanz dieses Themas auch über die Wahlen zur nächsten Bundesregierung hinweg erhalten. Der Druck, das gesamte deutsche Gesundheitswesen neu zu strukturieren, Fehlanreize wie die Zeitarbeit in der Pflege mit gesetzlichen Normen und Regelungen zu begrenzen oder zu verbieten, besteht nach wie vor.

Die größte Berufsgruppe im deutschen Gesundheitswesen darf nicht nur mit Worten und Klatschen wertgeschätzt werden. Für sie bedarf es konkreter, nachhaltigerer Maßnahmen der Entlastung und innovative finanzielle Lohngefüge. Das würdigt ihre Arbeit dauerhaft. Der jetzt vorgelegte Ansatz einer Pflegereform hat diese Zielsetzung, indem er an wichtigen Punkten ansetzt. Er durchdenkt diese aber nicht bis zum Ende und führt sie auch nicht zu einer Gesamtreform zusammen.

Eine wirkliche Verbesserung der Situation in der Pflege und für die Pflegekräfte ist so nicht zu erreichen.


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