Neues Leben für die Selbstverwaltung?

Vorschläge zur Reform der Sozialwahl werden das Blatt nicht wenden

Dr. Robert Paquet

Die Beauftragte für die Sozialwahlen, Rita Pawelski, und der vdek haben in den vergangenen Wochen mehrfach eine Reform der Vorschriften zur Sozialwahl gefordert. Dabei ging es insbesondere um die Ermöglichung von Online-Wahlen. Bei dieser Frage geht es verkleidet um die Kontroverse Urwahl-„Friedenswahl“, was das Interesse am Thema erklären mag. Dieser Aspekt wird jedoch von den Beteiligten weit überschätzt, wenn sie sich davon eine nachhaltige Revitalisierung der Selbstverwaltung erhoffen. Die Gründe für deren Schwäche liegen tiefer.

Allmählich drängt die Zeit, auch wenn das für normale Ohren seltsam erscheinen mag. Denn die nächste Sozialversicherungswahl findet erst 2023 statt. Trotzdem wird zu Recht gefordert, spätestens im ersten Halbjahr 2020 eine Reform der Wahlvorschriften zu verabschieden. Dabei steht die Forderung nach der Ermöglichung von Online-Wahlen an erster Stelle[1]. Das Wahlverfahren ist allerdings so umständlich, dass der geforderte Zeitpunkt nicht zu früh ist. Damit Online-Wahlen tatsächlich als Alternative zur Briefwahl angeboten werden können, müssen viele Verfahrensfragen geklärt und vor allem die nötigen Software-Lösungen entwickelt werden. Dabei wird immer wieder auf den einen Satz im Koalitionsvertrag hingewiesen: „Wir wollen die Selbstverwaltung stärken und gemeinsam mit den Sozialpartnern die Sozialwahlen modernisieren.“[2] Gefordert sei hier das „Digitalkabinett“ der Bundesregierung etc.

Bemerkenswert ist jedoch, dass das in dieser Angelegenheit federführende Arbeitsministerium (BMAS) an das zentrale Thema nicht so recht heranwill. Bei einer Veranstaltung am 17. Oktober (siehe observer-mis.de)[3] erklärte die Parlamentarische Staatssekretärin im BMAS, Kerstin Griese, Friedenswahlen hätten sich bewährt, insbesondere bei kleineren Trägern; sie würden rechtlich „auf festem Boden“ stehen. Das BMAS wolle daher Friedenswahlen nicht abschaffen, aber Urwahlen fördern. Dabei zeigte sie Sympathie für verschiedene Forderungen aus dem Zehn-Punkte-Programm der Wahlbeauftragten: Wohlwollend geprüft würden z.B. eine Erweiterung des gesetzlichen Freistellungsanspruchs für die Selbstverwalter, die Absenkung der Anzahl der notwendigen Unterstützerunterschriften für die Wahllisten und die Einführung einer Frauenquote. Die erforderlichen Gesetzesänderungen könnten noch rechtzeitig für die nächste Sozialwahl in den Bundestag eingebracht werden. Das Thema der Online-Wahl – so ließ Griese durchblicken – würde jedoch gesetzgeberisch abgetrennt (mit unbestimmter Zeitperspektive, aber noch in dieser Wahlperiode). Das BMAS sei in dieser Frage im Kontakt mit dem Innenministerium: „Die Instrumente der Onlinewahl sind noch nicht vollkommen.“ Es bestehe die Gefahr, dass die Idee von Online-Wahlen insgesamt diskeditiert würde, wenn z.B. die Sozialwahlen gehackt würden.

 

Onlinewahlen stützen nicht die „Friedenswahl“

Im weiteren Verlauf der Veranstaltung wurde die Online-Wahl vor allem von Vertretern der Ersatzkassen und der Rentenversicherung gefordert; bei diesen Institutionen finden traditionsgemäß Urwahlen statt. Diese Vertreter äußerten einhellig ihr Unverständnis darüber, dass das BMAS in dieser Frage untätig bleibe. Der CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann berichtete, er habe vom zuständigen Abteilungsleiter im Innenministerium versichert bekommen, dort würde man einer Initiative des BMAS für Online-Wahlen nichts in den Weg legen. Minister Seehofer habe ihm höchstpersönlich noch am Vormittag diese Position bestätigt.

In diesem Zusammenhang bemerkenswert war daher, dass kein Vertreter der Krankenkassen auftrat, bei denen üblicherweise „Friedenswahlen“ stattfinden. Uwe Klemens firmierte als „Verbandvorsitzender der Ersatzkassen“, in welcher Rolle er die Förderung von Urwahlen konsequent unterstützen konnte. In seinem eigentlich „höheren Amt“, als (versichertenseitiger) Vorsitzender des Verwaltungsrats des GKV-Spitzenverbandes hätte er so nicht sprechen dürfen. Mindestens hätte er dann mit erheblichem Ärger von seinen AOK-seitigen Kollegen rechnen müssen, die ihre Mandate im Allgemeinen über Friedenswahlen erhalten haben. Souveräner war an dieser Stelle Dr. Volker Hansen, der als (arbeitgeberseitiger) Verwaltungsratsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes auftrat. (Dass er dieses Amt als Aufsichtsrats-Vorsitzender des AOK-Bundesverbandes innehat, wurde nicht erwähnt.) Hansen trat für eine klares ‚ja‘ zu Online-Wahlen ein. Zeigte sich aber skeptisch, ob das eine höhere Wahlbeteiligung zur Folge hätte. Die niedrige Wahlbeteiligung habe mit dem zu tun, was die Selbstverwalter zu sagen hätten. Und das würde immer weniger.

Diese Diskussion gibt immerhin einen Hinweis darauf, warum das Thema „Online-Wahl“ durchaus heikel ist. Bei dieser Nebenfrage geht es nämlich in verkleideter Form um die „Hauptfrage“, wie man zu verpflichtenden Urwahlen steht. Wo nicht gewählt wird, braucht man auch keine digitale Wahlerleichterung. Hier liegt auch eine mögliche Erklärung für die Hinhaltetaktik des BMAS, das in dieser Frage den Gewerkschaften, der AOK und den Ländern nicht auf die Füße treten möchte.

Gleichzeitig hat Volker Hansen recht, dass die Wirkung der Einführung von Online-Wahlen von ihren gegenwärtigen Protagonisten weit überschätzt wird: Damit würden die Sozialwahlen nicht attraktiver oder interessanter. Außerdem könnte man einwenden, dass die Konsequenzen unklar sind: Würde der schnelle Klick den Anteil der Zufallsergebnisse erhöhen? Oder müsste man nicht „technisch“ sicherstellen, dass man erst nach dem detaillierten Durchlauf einer Informationsstrecke (zu Sinn und Zweck der Sozialwahlen, zu den Kompetenzen der zu wählenden Gremien und zu den kandidierenden Listen) tatsächlich „wählen“ kann? Dann würde aber wohl der erhoffte positive Effekt für die Wahlbeteiligung verpuffen, weil gerade für die jungen Leute gälte: too long to read.

 

Bedeutungsverlust der Selbstverwaltung …

Auf der Veranstaltung immer wieder berührt, wurde die von Hansen angesprochene Frage, was die Selbstverwaltung denn zu sagen habe. Die Klage über die zunehmende Regulierung (und Einengung) ihrer Kompetenzen (namentlich durch die aktuellen Gesetze aus dem Gesundheitsministerium) durchzog die Diskussion. Ausgerechnet der FDP-Abgeordnete Pascal Kober brachte die Sache auf den Punkt: Wie kann man für die Wahlberechtigten zu einer ‚richtigen Wahl‘ kommen mit einer unterschiedlichen „Profilbildung der Listen“? Das habe aber nur dann Sinn, wenn die Verwaltungsräte in den Kassen auch relevante Spielräume zur Gestaltung der Versorgung hätten (und es nicht nur um die Auswahl von Personen ginge, die die Wähler sowieso nicht kennen).

Für eine Trendwende im erwähnten Sinn spricht jedoch derzeit nichts. Insgesamt wird die Soziale Selbstverwaltung weiter dümpeln, und ihr regulatives Korsett dürfte in den nächsten Jahren eher noch enger werden. Für dieses Schattendasein gibt es tiefere Gründe:

  • Die Sozialversicherungen sind „mittelbare Staatsverwaltung“; ihre Selbstverwaltung ist nur mit Rechten beliehen. Je mehr die soziale Sicherung – und erst recht die Fragen der Gesundheitsversorgung – „politischer“ verhandelt werden, umso stärker greift die Politik selbst ein. Sie trifft explizite Regelungen in Fragen, die sie bisher der Selbstverwaltung überlassen hat. Das ging so lange, wie die Themen nicht kontrovers waren bzw. skandalisiert wurden[4]. Die Politik zieht insoweit Kompetenzen an sich (und folglich von der Selbstverwaltung ab), weil sie sich damit selbst profilieren will. Das ist ihr gutes Recht. Und das vor allem, weil sie eine gegenüber der Selbstverwaltung haushoch überlegene demokratische Legitimation besitzt. Darauf weist auch Gesundheitsminister Jens Spahn immer wieder hin.
  • Eine Revitalisierung der Selbstverwaltung (und damit natürlich auch der Sozialwahlen) wäre nur möglich durch die erwähnte Profilbildung bzw. die Ausformung kontroverser Standpunkte schon bei den zur Wahl stehenden Listen. Bei einer gleichzeitigen Kompetenzerweiterung der Selbstverwaltung würde dies zur Ausbildung expliziter politischer Programme der Akteure für die Sozialversicherungen führen. Die Entwicklung einer solchen „Nebenpolitik“ zur Sozial- und Gesundheitspolitik wird die „richtige“ Politik jedoch nicht zulassen. Daher rührt auch die instinktive Reserviertheit der Politik gegenüber verpflichtenden Urwahlen, die den Anspruch auf inhaltlich profilierte Alternativen verstärken würden.

 

… an dem sie selbst nicht ganz unschuldig ist

An ihrem Bedeutungsverlust ist die Soziale Selbstverwaltung nicht ganz unschuldig:

  • Erstens ist sie öffentlich nicht präsent und hat keinerlei nach außen erkennbare Wirkung. Das gilt auch für unzählige Vereine, Stiftungen und auch Wirtschaftsunternehmen, in denen die Aufsichtsgremien im Stillen wirken, die notwendigen Entscheidungen und Prozesse bewältigen, aber auch nicht der öffentlichen Wahrnehmung ausgesetzt sind. Das ist in der GKV anders: Die Gesundheitspolitik ist inzwischen ein hoch konfliktives Feld der Interessen und erhält demensprechende öffentliche Beachtung. Wenn hier nicht nur die Vorstände der Kassen und des GKV-SV mitspielen sollen, müssten die Verwaltungsräte anders aufgestellt sein.
  • Zweitens: Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) sind sichtbar nur noch bei der Rentenversicherung engagiert. Aus der Gesundheitspolitik haben sie sich fast völlig zurückgezogen. Das hat sicher auch mit der allgemeinen Schwächung dieser Organisationen durch die Tarifflucht zu tun, die zu ihrem massiven gesellschaftspolitischen Bedeutungsverlust geführt hat. Die Reaktion der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände war die Konzentration auf das Kerngeschäft. Was auch den Rückzug aus der Detailarbeit in der Sozial- und Gesundheitspolitik zur Folge hatte[5]. Insoweit fallen die „Trägerorganisationen“ der Sozialen Selbstverwaltung in der GKV fast völlig aus. Von ihnen ist inzwischen weder politisch, noch im organisatorisch-fachlichen Betrieb eine Unterstützung „ihrer“ Verwaltungsräte zu erwarten. Nicht zuletzt wäre die Personalauswahl für die Listenaufstellung als wenig ambitioniert zu bezeichnen. Die Klage der Selbstverwalter über zu wenig junge und weibliche Mitglieder fällt auf die Trägerorganisationen zurück. Diese Repräsentationsdefizite kann Minister Spahn jetzt der GKV mit dem Regierungsentwurf des „Faire Kassenwettbewerbsgesetzes“ (FKG) genüsslich um die Ohren schlagen.
  • Drittens: Bei der zentralen Aufgabe der Vertretung von Patienteninteressen hat sich die Selbstverwaltung nicht nur nicht hervorgetan, sondern insbesondere von den Patientenorganisationen überholen lassen. Nur ein Beispiel: Wenn Journalisten heute nach einer Stimme für Patienteninteressen suchen, werden sie (wie regelmäßig dpa) auf Eugen Brysch stoßen. Dessen Organisation, die Deutsche Stiftung Patientenschutz ist zwar nur zweifelhaft legitimiert[6], Brysch selbst jedoch ist eloquent und auf allen Kanälen pointiert für seine Sache unterwegs. So gut wie kein Journalist würde dagegen auf die Idee kommen, einen Versichertenvertreter aus dem Verwaltungsrat des GKV-SV zu interviewen. Das hat Gründe, die auch bei diesen Vertretern selbst zu suchen sind. Dabei ist es keineswegs so, dass den Verwaltungsräten dieses Defizit nie aufgefallen wäre. Sie haben zu dieser Frage sogar ein Gutachten in Auftrag gegeben, in dem die vorausgegangene Entwicklung analysiert wird und Vorschläge für einen Neustart der GKV bei dieser Aufgabe unterbreitet werden. Die Mehrheit des Verwaltungsrats des GKV-SV hat die kritische Bestandsaufnahme jedoch für vertraulich erklärt und sie in die unterste Schublade verbannt.
  • Viertens: Auch beim MDK hat es die amtierende Selbstverwaltung jahrelang versäumt, aktiv auf die Kritik zu reagieren. Für alle aufmerksamen politischen Beobachter war seit langem klar, dass die Politiker (nicht nur der aktuellen Regierungsparteien) in Sachen Unabhängigkeit des MDK Handlungsbedarf sehen. Spätestens nach der Formulierung im Koalitionsvertrag[7] hätte man aktiv Vorschläge zur Änderung des Status quo machen müssen, um den Gang der Dinge noch zu beeinflussen. Von der GKV kam aber buchstäblich nichts. Mit dem bloßen Beharren auf dem aktuellen Zustand hat man sich selbstzufrieden aus der Diskussion genommen und der Politik bewiesen, dass man sie nicht ernst nimmt. Das rächt sich. Im Ergebnis führte das zu so beschämenden Auftritten, wie bei der Anhörung zum MDK-Reformgesetz, bei der Vertreter der GKV Verständnis für die Verselbständigung des Medizinischen Dienstes (MD) geäußert und die (nachgebesserte) Besetzungsquote für die GKV im MD-Verwaltungsrat gelobt haben. Die Frage drängt sich auf: Hätte man sich da nicht früher bewegen können?

 

Weitere Fragen sind offen

Auch wenn eine grundlegende Reform der Selbstverwaltung in weiter Ferne liegt, soll hier auf weitere Probleme aufmerksam gemacht werden, die in diesem Zusammenhang gelöst werden müssten.

  1. Die Selbstverwaltung in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen hat eine unterschiedliche Bedeutung. Die gesetzliche Regelung der Selbstverwaltung im gleichen SGB IV täuscht über diese Differenzen bzw. Auseinanderentwicklung hinweg. Vor allem der wettbewerbliche Charakter der GKV macht die Konfiguration dort schwieriger. Bezeichnend dafür sind die gesetzlichen Sonderregelungen für die GKV. Alle anderen Sozialversicherungssparten sind dagegen als Einheitsversicherungen mit klaren Zuweisungssystemen organisiert. Außerdem dominiert in der GKV ein bedarfsorientiertes Sachleistungssystem; Sachleistungsansprüche spielen dagegen in den anderen Systemen nur eine untergeordnete Rolle. Dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände die Führungsrolle in der Sozialen Selbstverwaltung übernehmen, ist sicher sachgerecht in den Berufsgenossenschaften, in denen die Selbstverwaltung gut und lautlos funktioniert. In der Arbeitsagentur hat die Selbstverwaltung ohnehin nur den Charakter eines politischen Beirats und in den wichtigen Fragen nichts zu entscheiden. Da wird alles durch Gesetz oder im Ministerium geregelt. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Entscheidungsspielraum gering. In der Krankenversicherung liegen die Dinge jedoch anders.
  1. Dabei stellt sich die Frage, wer, wen repräsentiert. Das Recht der Sozialwahlen ist nach wie vor geprägt von der (historischen) Ausgangssituation der Sozialversicherung als System zur Unterhaltssicherung. Bei Invalidität und Krankheit sollte es Lohnersatzleistungen wie Rente und Krankengeld bereitstellen. Aus dieser Tradition leitet sich auch der Grundsatz der paritätischen Finanzierung ab. Im Bereich der Krankenversicherung ist die Konzentration auf das Krankengeld jedoch längst Vergangenheit. Die GKV ist inzwischen zur Steuerungsinstanz für das System der Gesundheitsversorgung geworden. In diesem Sinne ist auch die Selbstverwaltung gefordert, nicht nur durch ihre Beteiligung an der „gemeinsamen“ Selbstverwaltung (G-BA etc.). Bei dieser Gestaltungsaufgabe ist die Rolle der GKV-Vertreter doppelt: Sie sollen nicht nur als Beitragszahler auf die Finanzierbarkeit achten, sondern auch die Perspektive der Versicherten bzw. Patienten einbringen. Damit stellt sich die Frage, ob die Selbstverwaltung nur die aktiven Beitragszahler vertreten soll, oder weiteren Repräsentationsansprüchen genügen müsste. Nach § 47 (i.V. mit § 50) SGB IV sind z.B. in der Rentenversicherung neben Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch die Rentenbezieher wahlberechtigt[8]. Also Leistungsempfänger. Es geht zwar nach dem Grundsatz: Wer zahlt, bestimmt. Aber auch Leistungsbezieher, die gegenwärtig nicht mehr zahlen, aber mal gezahlt haben, werden einbezogen. In der GKV haben dagegen nur die zahlenden Mitglieder eine Stimme. Muss den Millionen „mitversicherten“ Familienangehörigen nicht auch eine Beteiligung im System der Selbstverwaltung gegeben werden? Reicht ihre stellvertretende Repräsentation als Leistungsempfänger durch die zahlenden Mitglieder[9] aus?
  1. Die Frage, ob nur die „Zahler“ in der Selbstverwaltung vertreten sein sollen oder auch die Leistungsempfänger verweist auf ein weiteres Phänomen: Das Verständnis von einer körperschaftlichen Selbstverwaltung (die (zahlenden) Mitglieder bestimmen demokratisch von unten nach oben…) franst immer mehr aus in Richtung einer Auffassung der SV als Beteiligungsgremium der irgendwie Betroffenen. In diese Richtung geht schon die Patientenbeteiligung im G-BA oder die Beteiligung der Pflegeberufe und der Pflegebedürftigen im Qualitätsausschuss nach § 113b SGB XI. Am bisher massivsten zeigt sich das an der im MDK-Reformgesetz vorgesehenen Besetzung des MD-Verwaltungsrates (§ 279 (neu) SGB V): Neben den Vertretern der Pflegeversicherung sollen die Organisationen der Pflegebedürftigen, ihrer pflegenden Angehörigen, der Patienten-Selbsthilfe und die Verbraucherschutzorganisationen vertreten sein. Beteiligt werden die Verbände der Pflegeberufe und die Landesärztekammern etc. Mit viel Liebe zum Detail (auch der Geschlechterquotierung) soll hier ein „Runder Tisch“ organisiert werden, der nur noch dem Namen nach körperschaftliche „Selbstverwaltung“ ist[10].
  1. Vor diesem Hintergrund ist auch die in § 48 SGB IV vorgesehene Privilegierung der Gewerkschaften und der „anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen“ zu hinterfragen. Nur noch knapp die Hälfte der GKV-Versicherten sind Arbeitnehmer. Selbständige, Arbeitslose und Nicht-Erwerbspersonen stellen inzwischen die Mehrheit der Versicherten[11]. Allerdings zeigt sich hier auch, wie wenig attraktiv die Mitarbeit in der Sozialen Selbstverwaltung ist: Trotz der Hürde der Unterstützungsunterschriften wäre es für eine gesellschaftliche Großorganisation wie z.B. den VdK möglich gewesen auch „freie Listen“ (nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4) zu organisieren. Offensichtlich war es für niemanden der Kraftaufwand wert.

 

Ergebnis

Nüchtern betrachtet gibt es in der GKV nur drei Aufgaben, die „körperschaftlich“ durch die Selbstverwaltung erfüllt werden müssen. Würden sie durch das Ministerium erledigt, würden die Krankenkassen zu nachgeordneten Behörden; andererseits können sie nicht durch die Verwaltung selbst erledigt werden: Das betrifft vor allem die Auswahl (Zielbeschreibung und Kontrolle) der Vorstände, die Satzung sowie die Aufstellung des Haushalts und die Kontrolle der Finanzen. Dabei sind die Satzungsspielräume durch Gesetze und die Rechtsprechung bereits immer enger geworden. Die „Finanzautonomie“ ist weitgehend zum Nachvollzug der einschlägigen Vorschriften und der Aufsicht mutiert. Das zeigt sich z.B. an der engen Bindung der kassenindividuellen Zusatzbeiträge an den Stand der Rücklagen etc. Auch durch die Regelungen zur Vergütung der Kassen-Vorstände, die BMG und Bundestag sehr genau ausgestaltet haben, und zuletzt durch das auf zehn Jahre angelegte Gehalts-Moratorium ist die ursprünglich beabsichtigte Freiheit der Personalauswahl schon sehr weitgehend eingeschränkt worden.

Diese Entmachtung der Sozialen Selbstverwaltung kommt scheibchenweise, aber nicht erst mit den Gesetzen von Jens Spahn[12]. Schon heute muss man sich fragen, ob nicht nur noch die Fassade steht. Genau die ist aber wertvoll für die Politik, und sei es, um da und dort probate Sündenböcke zu liefern. Insofern kann man zwar mit einer Reform der Sozialwahlen rechnen. Die dürfte jedoch bestenfalls kosmetische Verbesserungen bringen. Um dagegen den Bedeutungsverlust der Sozialen Selbstverwaltung zu stoppen bzw. größere Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume für sie zurück zu gewinnen, müssten mehrere Wunder geschehen.

 

[1] Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen und ihr Stellvertreter: „10-Punkte-Programm zur Reform des Sozialwahlrechtes“ vom 29.01.2018

[2] S. 51, Randziffern 2325/2326.

[3] Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen: „Die Sozialwahlen der Zukunft“ am 17.Oktober 2019 beim vdek in Berlin

[4] Die Vorläufer des G-BA haben jahrzehntelang das Klein-Klein des Leistungskatalogs bestimmt (und damit eine notwendige, die Politik entlastende Funktion erfüllt), ohne dass mehr als ein paar Hundert Menschen überhaupt von diesen Gremien wussten. Und ohne dass darüber außerhalb sehr spezieller Fachmedien überhaupt öffentlich berichtet wurde.

[5] Es wäre lohnend zu untersuchen, ob bzw. wie sich die Schwerpunkt-Verschiebung bei diesen Themenfeldern z.B. in den Antragsbüchern der Gewerkschaftstage niedergeschlagen hat.

[6] Die Stiftung gehört nicht zu den für den G-BA zugelassenen Patientenorganisationen.

[7] Dort heißt es: „Wir werden die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung stärken, deren Unabhängigkeit gewährleisten und für bundesweit einheitliche und verbindliche Regelungen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung Sorge tragen.“ (Randziffern 4590 – 4592, Seite 99).

[8] Hier wird genau differenziert: Nach Abs. 5 aber nicht die Bezieher von abgeleiteten Ansprüchen, also Hinterbliebenenrentner.

[9] Wenn Familienmitglieder eine gleichberechtigte Stimme bekommen sollen, könnt man das durch eine konsequente Individualisierung der Versicherungsverhältnisse erreichen. Solche Überlegungen hatte es vor Jahren bei den GRÜNEN gegeben: Splitting der Beiträge der bisherigen „Mitglieder“ (bzw. „Familienvorstände“) und Zurechnung zu den „mitversicherten“ Familienangehörigen etc. …

[10] Das Argument wurde schon von Prof. Peter Axer bei der a.o. Mitgliederversammlung des GKV-Spitzenverbandes am 26. September 2019 vorgetragen.

[11] Vgl. BMG: Daten des Gesundheitswesens 2018, Tabelle 8.1 (Seite 111).

[12] Man denke nur an das sog. Selbstverwaltungsstärkungsgesetz“.


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