20.07.2025
Krankenhausversorgung effizienter machen
Laila-Felicia Kattelmann
Pete Kwak
Thomas Bublitz
Nach Auffassung des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken (BDPK) leisten wir uns zu viele teure Mindestanforderungen für Personal und Strukturen an die Leistungserbringung in unseren Krankenhäusern, in der Hoffnung, dass diese einer besseren Patientenversorgung dienen. Bewiesen ist das allerdings nicht, denn keine der eingeführten Personalvorgaben wurde im Hinblick auf die Ergebnisqualität evaluiert.
Deshalb plädieren die privaten Krankenhausträger für die Streichung dieser nicht evidenzbasierten Vorgaben. Positiver Nebeneffekt wäre, dass deutlich weniger Kontrollbürokratie anfallen würde und die Krankenhäuser wieder in die Verantwortung für eine qualitativ hochwertige, effiziente und wirtschaftliche Patientenversorgung kämen. Flankiert werden sollte die Entscheidung mit einer gleichzeitigen Verbesserung der Ergebnisqualitätsmessung, um schlechte Qualität erkennen zu können. Das politische Risiko einer solchen Entscheidung dürfte gemessen an Leistungskürzungen oder einer Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze eher gering sein.
Finanzierungskrise der GKV – Anstieg der Fallkosten im Krankenhaus
Die finanzielle Lage in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) spitzt sich dramatisch zu. Trotz eines marginalen Überschusses im ersten Quartal 2025 erwartet die Krankenversicherung bis zum Jahr 2027 ein Defizit in Höhe von 12 Milliarden €. Deshalb werden die Rufe nach Reformen der sozialen Sicherungssysteme immer lauter. Die einen fordern mehr Geld (höheren Steuerzuschüssen und/oder die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze), die anderen fordern Einsparungen auf der Ausgabenseite. Wie kann das z.B. im Krankenhausbereich gelingen?
Rund 60 % der Kosten eines Krankenhauses sind Personalkosten. In den letzten zehn Jahren ist die Zahl der Mitarbeitenden im ärztlichen und pflegerischen Dienst aufgrund gesetzlicher Vorgaben erheblich angestiegen. Gleichzeitig ist die Zahl der Patientinnen und Patienten deutlich zurückgegangen, was zu einem deutlichen Anstieg der Fallkosten führt.

Eigene Darstellung basierend auf Daten des Statistischen Bundesamt (Destatis)
Das Ergebnis der bundesgesetzlichen Personalregulierung ist ein deutlicher Rückgang der Produktivität in den deutschen Krankenhäusern. Es müssen daher folgende Entscheidungen getroffen werden:
1. Nicht evidenzbasierte Personalvorgaben streichen
In den vergangenen Legislaturperioden wurden verbindliche Personalvorgaben mit dem Ziel eingeführt, die Qualität der Patientenversorgung zu verbessern und das Personal zu entlasten. Allerdings haben diese Instrumente zu keiner Zeit bewiesen, dass sich die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt hätten. Weder hat es eine nachweislich bessere Patientenversorgung noch eine nennenswerte Entlastung von Ärzten und Pflege gegeben. Stattdessen führten sie zu deutlichen Kostensteigerungen und zu einer erheblichen Kontrollbürokratie mit zusätzlicher Belastung des Klinikpersonals.
Deshalb sollten Strukturvorgaben ohne nachweisbaren Bezug zur Behandlungsqualität abgeschafft werden. Hierzu zählen insbesondere die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) und die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL). Eine Personalvorgabe hat nur dann eine Existenzberechtigung, wenn sie eine nachweisbare Qualitätsverbesserung für die Patientenversorgung zur Folge hat. Auch das mit dem KHVVG eingeführte ärztliche Personalbemessungsinstrument sollte vor diesem Hintergrund gestrichen werden.
2. Qualität durch dauerhafte Messung von Ergebnisqualität sichern
Es muss die Behandlungsqualität in den Krankenhäusern kontinuierlich gemessen und veröffentlicht werden. Es existieren bereits umfassende Qualitätssicherungsinitiativen, die aus Routinedaten der Krankenhäuser gespeist werden. Beispielhaft sei Qualitätssicherung mit Routinedaten (QSR) sowie die Initiative Qualitätsmedizin (IQM) genannt.
Dabei müssen die Daten der Qualitätsmessung aus Routinedaten, Patient Reported Outcome Measures (PROM) sowie Patient Reported Experience Measures (PREM) bestehen bleiben. Zusätzlich verfügen die Krankenkassen über weitere relevante Daten wie z.B. Krankenhauswiedereinweisungen, Revisionseingriffe, AU-Zeiten und Überlebensraten, die schon heute punktuell verwendet werden. Über die Qualitätsergebnisse sollte es ein regelmäßiges öffentliches Monitoring geben. Die Ergebnisse können auch sehr gut in den derzeit völlig unzureichenden Klinikatlas eingebunden werden und ihn aussagekräftig machen.
3. KHVVG reparieren
Das jüngst eingeführte Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) soll mit einem Anpassungsgesetz korrigiert werden. Dabei sollte nicht so sehr der Blick auf die Zahl der Krankenhausstandorte gelenkt werden. Vielmehr muss der Blick auf den zukünftigen Versorgungsbedarf der Regionen gerichtet sein. Dazu müssen die Angebote der haus- und fachärztlichen Versorgung, die Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes, die Versorgung durch Krankenhäuser mit ambulanten und stationären Leistungen und die Angebote der Übergangspflege mit in den Blick genommen werden.
Die Verantwortung für die Sicherstellung der Versorgung liegt nicht auf Bundesebene, sondern bei den Ländern, weshalb sie auch letztverantwortlich über die Strukturen entscheiden müssen.
- Planungshoheit der Länder erhalten
Das KHVVG bringt die bisher geltende Einheit von Krankenhausplanung und Finanzierung durch die Krankenkassen ins Ungleichgewicht. Ob Krankenhäuser eine Betriebskostenfinanzierung durch die Krankenkassen erhalten, richtet sich ab dem 01.01.2027 nicht mehr nach der krankenhausplanerischen Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes, sondern zusätzlich nach der Erfüllung der auf Bundesebene festgelegten Anforderungskriterien in den Leistungsgruppen.
Um auch in Zukunft sicherzustellen, dass die Länder mit der Krankenhausplanung die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen können, muss die durch das KHVVG eingeführte Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) gestrichen werden. Diese verbietet nämlich ab 01.01.2027 die Vergütung von Krankenhausleistungen, die nicht den Anforderungen der Leistungsgruppen auf Bundesebene entsprechen.
- Vorhaltepauschale anpassen und Mindestvorhaltezahlen streichen
Die Zielsetzung, mit der Vorhaltefinanzierung die Fallzahlabhängigkeit der Krankenhäuser zu reduzieren, wird nicht erreicht, weil die Vorhaltepauschale eben auf Fallzahlen basiert. Mit der gesetzlich vorgesehen Schwankungsbreite von 20 % über und unterhalb des Planfallzahlen ergeben sich zusätzliche Fehlsteuerungen: Krankenhäuser werden versuchen, entweder möglichst wenige zusätzliche Patienten innerhalb des Korridors zu behandeln. Wenn mehr Patienten behandelt werden müssen, ist dies zum Nachteil der Krankenhäuser, weil die Summe der Vorhaltepauschalen trotz steigenden Patientenzahl unverändert bleibt. Die würde sich nur ändern, wenn mehr als 20 % zusätzliche Patienten behandelt würden.
In Zukunft soll es durch die Krankenhausplanung nach Leistungsgruppen zu einer starken Leistungskonzentration kommen. Der 20 %-Korridor, in dem die Krankenhäuser trotz schwankender Fallzahl immer den gleichen Vorhaltefinanzierungsbetrag erhalten, dürfte den Ausbau von Kapazitäten zu einem Risiko für die Krankenhäuser machen. Wartezeiten dürften die Folge sein.
Klüger wäre es, eine Absicherung von Standorten über erweiterte, zusätzlich finanzierte Sicherstellungszuschläge zu organisieren. Bedarfsnotwendige Krankenhäuser, die sich nicht durch eine entsprechende Inanspruchnahme wirtschaftlich tragen können, sollten durch einen umfassenden, zusätzlich finanzierten Sicherstellungszuschlag abgesichert werden, von dem die erzielten Leistungserlöse abgezogen werden.
Für sehr problematisch halten wir auch die vorgesehene Kopplung der Vorhaltefinanzierung an Mindestvorhaltezahlen. Dieses planwirtschaftliche Instrument führt dazu, dass gerade in ländlichen Regionen eine flächendeckende Versorgung mit Krankenhausleistungen nicht aufrecht zu erhalten sein wird. Die Mindestvorhaltezahlen müssen also aus dem Gesetz gestrichen werden.
- Spezialisierte Versorgung sichern
Fachkrankenhäuser leisten die vom Gesetzgeber geforderten Spezialisierung in besonderem Maße. Sie mit dem KHVVG aus der Versorgung zu drängen wäre kontraproduktiv. Das KHVVG versucht, Fachkrankenhäuser über die gleichen Strukturvorgaben wie alle anderen Krankenhäuser mit mehreren Fachabteilungen zu definieren was zu skurrilen Ergebnissen führt. Warum sollte Europas größte Klinik für Endoprothetik eine vollständig ausgestattete Intensivstation vorhalten? Diese würde die endoprothetische Versorgung für die Patientinnen und Patienten nicht verbessern.
Deshalb muss die Definition von Fachkrankenhäusern im KHVVG geändert werden. Die Länder sollten bei der Zuweisung des „Levels F“ eigenständig entscheiden können. Um praxistaugliche und nachhaltige Lösungen zu ermöglichen, sollten Fachkrankenhäuser zudem grundsätzlich aus der LG-Systematik herausgenommen werden. Als spezialisierte Versorger haben sie schließlich andere strukturelle Anforderungen als Allgemeinkrankenhäuser. Gleiches gilt für die Besonderen Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 S. 10 KHG. Mindestens ist hier eine umfassende Ausweitung der Kooperationsmöglichkeiten dringend erforderlich.
Fazit
Ein effizienteres Gesundheitswesen ist kein Selbstzweck, sondern die Grundlage für eine bezahlbare, qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung. Mit mutigen politischen Entscheidungen ist dies erreichbar. Davon profitieren nicht nur die Patientinnen und Patienten, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands.
Laila-Felicia Kattelmann
Referentin Geschäftsbereich Krankenhäuser, Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK)
Pete Kwak
Referent Geschäftsbereich Krankenhäuser, Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK)
Thomas Bublitz
Hauptgeschäftsführer, Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK)
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