Erforderlich – geeignet – angemessen

„Anwendungsbegleitende Datenerhebung“ richtig umsetzen

Dr. Kai Joachimsen, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI)

Die Evidenzgenerierung bei Arzneimitteln für Seltene Leiden (Orphan Drugs) ist naturgemäß herausfordernd. Kleine Patientenpopulationen machen die valide Datenerhebung in einem überschaubaren Zeitraum zu einer komplexen Aufgabe. Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) wurde für den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Möglichkeit geschaffen, für bestimmte Arzneimittel eine „anwendungsbegleitende Datenerhebung“ (awD) zu fordern. Dies gilt für Orphan Drugs, Arzneimittel mit bedingten Zulassungen und mit Zulassungen unter besonderen Umständen. Der G-BA kann vorsehen, dass sich ein pharmazeutischer Unternehmer an einer awD beteiligen muss. Ergänzend kann der G-BA vorsehen, dass nur solche Leistungserbringer derartige Arzneimittel verordnen dürfen, die sich an der awD beteiligen. Die Beauflagung geschieht mit Blick auf die frühe Nutzenbewertung bzw. die Erstattungsbetragsverhandlungen.

Wenngleich eine awD in bestimmten Fällen zur Generierung zusätzlicher Daten beitragen und so zur Quantifizierung des Zusatznutzens führen kann, ist hierbei zwingend auf die Besonderheiten der betroffenen Arzneimittel zu achten. Klar ist: Dafür bedarf es eines klar strukturierten Prozesses.

 

G-BA: Verfahrensordnung sinnvoll anpassen

Zunächst: Die Beauflagung einer awD ist eine optionale Vorschrift. Um das hervorzuheben, muss der G-BA diesen Punkt in seine Verfahrensordnung aufnehmen.

Eine awD sollte nur stattfinden, wenn sie erforderlich, geeignet und angemessen ist. Das ist nur der Fall, wenn kumulativ

  • zum Zeitpunkt der Erstbewertung ein Zusatznutzen aufgrund der Evidenzsituation nicht quantifizierbar gewesen ist;
  • keine Langzeitdaten aus aktuell laufenden Studien in absehbarer Zeit erwartet werden;
  • durch die AwD Daten höherer Evidenz generiert werden können als die zum Zeitpunkt der Erstbewertung bestverfügbare Evidenz.

Eine Erwartung an das pharmazeutische Unternehmen kann sein, zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens direkt mit dem Registeraufbau zu beginnen – sofern dafür die inhaltlichen Voraussetzungen geschaffen wurden. Allerdings kann nicht gefordert werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Datenerhebung begonnen werden muss. Denn das ist aufgrund der erforderlichen Zeit für den Aufbau einer Registerstruktur in der Regel nicht erfüllbar.

Sind die vom G-BA im Kontext der awD auferlegten Fristen für die Datengenerierung und -auswertung nicht einzuhalten, darf es nicht zu einer Bestrafung eines pflichterfüllenden pharmazeutischen Unternehmens in Form eines „Preisabschlags“ kommen. Vielmehr ist dann – wie auch bisher geübte Praxis des G-BA – ein Verfahren vorzusehen, dass eine begründete Fristverlängerung ermöglicht.

 

Anforderungen zu Dauer, Art, Umfang und Methodik

Konkret gilt es, folgendes zu beachten:

  • Die Dauer der awD ist auf einen Beobachtungszeitraum zu begrenzen, der zur Quantifizierung des Zusatznutzens erforderlich ist. Der finanzielle Aufwand für das datengenerierende pharmazeutische Unternehmen ist seitens des G-BA so klein wie möglich zu halten.
  • Der Umfang und die Art der awD haben großen Einfluss auf ihren Erfolg und dürfen nicht zu hohe Anforderungen an Unternehmen, Patienten, sowie Behandelnde mit sich bringen. Beides muss sich an den klinischen Alltag anpassen. Die Art der Registererstellung sollte grundsätzlich nicht-interventionell
  • Die bereits bestehende Bewertungsmethodik muss flexibilisiert werden, so dass beispielsweise indirekte Vergleiche zu bestehenden Registerdaten unter Akzeptanz der bestehenden Unsicherheiten berücksichtigt werden.
  • Die Vorgaben des G-BA müssen spezifisch sein. Sie müssen folgendes beinhalten: Nennung der zu erhebenden Parameter, einen statistischen Analyseplan inklusive Angabe der akzeptierten minimal klinisch bedeutsamen Unterschiede (MCID), eine fundierte Einschätzung, in welcher Zeit die Daten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Patientenzahlen erfüllbar sind, und der Zeit zum Aufbau eines Registers zur späteren Quantifizierung des Zusatznutzens.
  • Ein unverschuldetes Scheitern einer awD darf keine Neuverhandlung mit zwingendem Preisabschlag zur Folge haben. Unrealistische Anforderungen dürfen deshalb nicht mit einem Preisabschlag auf Arzneimittel „bestraft“ werden.
  • In der Verfahrensordnung des G-BA und im Beschluss zur awD sollte festgelegt werden, dass die Teilnahme der Patienten an der awD vom Grundsatz her freiwillig erfolgt. Eine etwaige ergänzende Verordnungsbeschränkung sollte sicherstellen, dass der Zugang der Patienten zum Arzneimittel nicht gefährdet werden darf.

Wenn keine Auflage der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) für ein Register im Rahmen von Zulassungsauflagen besteht, sollte der G-BA begründen, warum eine awD in diesem Fall erforderlich und geeignet ist.

Zudem sollte eine awD nur gefordert werden, wenn dieses Instrument geeignet ist, bestehende, für eine Nutzenbewertung besonders relevante Evidenzfragen in absehbarer Zeit zu adressieren und die Anforderungen den anerkannten Standards (wie z.B. denen einer Ethikkommission) entsprechen.

Kurzum: Eine awD hat Chancen für eine Evidenzgenerierung zur Quantifizierung eines Zusatznutzens. Vorausgesetzt sie ist erforderlich, geeignet und angemessen. Damit die awD ihren gesetzlich vorbestimmten Zweck erfüllt, sind allerdings klar definierte Vorgaben und Prozesse notwendig. Der G-BA sollte diese in seiner Verfahrensordnung präzise festlegen und dabei insbesondere auch die Vorgaben aus der Gesetzesbegründung exakt in seine Verfahrensordnung überführen.

 

Mehr Informationen in dem BPI-Positionspapier.


Observer Gesundheit Copyright
Alle Kommentare ansehen