Da fehlt noch was im Notfallreformgesetz

Warum und wie die aufsuchende Notfallversorgung neu geordnet werden muss

Dr. Matthias Gruhl, Arzt für öffentliches Gesundheitswesen, Staatsrat a.D.

Am 25. März soll das Kabinett den Regierungsentwurf für die geplante Notfallreform beschließen. Der Referentenentwurf geht in die richtige Richtung – bleibt unter anderem aber an einer entscheidenden Stelle unvollständig. Darauf weist ein aktuelles Positionspapier der Bertelsmann Stiftung[1] hin. Für in der Versorgung weniger dringlicher Notfälle existieren heute zwei parallel arbeitende aufsuchende Dienste – der kassenärztliche Notdienst und der Rettungsdienst. Beide behandeln häufig dasselbe Krankheitsspektrum, stimmen sich jedoch kaum ab.

In der bisherigen Formulierung des Gesetzentwurfs zur Notfallreform wird eine kostenträchtige und personalintensive Doppelvorhaltung nur unzureichend adressiert: die Schnittstelle zwischen dem aufsuchenden Fahrdienst im Rahmen der kassenärztlichen Notdienste und einem Teil der Einsätze des Rettungsdienstes. Beide Institutionen befassen sich unabgestimmt und jeweils in eigener Zuständigkeit mit dem gleichen Krankheitsspektrum – nämlich niedrigprioritäre Notfälle, also akuten Beschwerden ohne unmittelbare Lebensgefahr, die meist dem hausärztlichen oder geriatrischen Versorgungsbereich zuzuordnen sind.

Welcher der beiden Dienste die Patienten aufsucht, ist nicht eine Frage der Abstimmung oder fachlichen Notwendigkeit, sondern hängt einzig allein davon ab, welche Telefonnummer der Hilfesuchende wählt. Bei ähnlicher Fallschwere und Dringlichkeit werden dadurch unterschiedliche Prozessketten ausgelöst. Beide Dienste stimmen sich zu selten ab.

 

Ressourcenverschwendung auf beiden Seiten

Dabei können sich die beteiligten Organisationen eine solche Ressourcenverschwendung nicht leisten. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte klagen seit Jahren darüber, dass sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst zusätzlich zu ihrer Praxistätigkeit aufgrund der hohen Belastung im Praxisalltag kaum noch sicherstellen können. Sollte die neue Notfallreform wie vorgesehen umgesetzt werden, ist auch während der Sprechstundenzeiten ein Bereitschaftsdienst vorzuhalten. Um die Dienste dennoch besetzen zu können, werden zunehmend externe Ärztinnen und Ärzte (Poolärzte) eingesetzt – mit erheblichen Mehrkosten für die Vertragsärzteschaft. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) berichten zudem, dass unter diesen Bedingungen gerade in ländlichen Regionen kaum noch vertragsärztlicher Nachwuchs zu gewinnen ist.

Auch die Rettungsdienste sind mit der derzeitigen Situation unzufrieden. Ein wachsender Anteil der Notrufe betrifft Fälle mit geringer Dringlichkeit, bindet jedoch rettungsdienstliche Kapazitäten. Da den Einsatzkräften häufig die fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten fehlen, diese Fälle vor Ort abschließend zu versorgen, und auch abrechnungstechnische Gründe eine Rolle spielen, bleibt meist nur der Transport in die Notaufnahme eines Krankenhauses – mit entsprechenden Folgekosten. Eine Weiterleitung solcher Patienten an den kassenärztlichen Notdienst scheitert in der Praxis häufig (mit einigen Ausnahmen in Berlin) an fehlender Kooperation, unterschiedlichen organisatorischen Standards und daran, dass der kassenärztliche Notdienst angesichts der hohen Fallzahlen zusätzlich überfordert wäre.

Diese, in der Praxis längst bekannte Unzulänglichkeit versuchen die Rettungsdienste durch den Einsatz speziell weiterqualifizierter Notfallsanitäter zu begegnen, die solche Patienten mit geringerem Aufwand und oft fallabschließend aufsuchen. Es bleiben haftungsrechtliche Fragen, deren Klärung bundesweit geboten ist. Auch die KVen versuchen, ihr Personalproblem durch Outsourcing zu verbessern, allen voran die KV Niedersachsen.

 

Auf den ärztlichen Fahrdienst kann verzichtet werden

Die Bertelsmann Stiftung kommt jetzt in ihrer Analyse zu dem Ergebnis, dass auf einen ärztlichen Besuchsdienst verzichtet werden kann. Notwendig ist dafür ein klarer Abstimmungs- und Entscheidungsprozess vom Anruf des Hilfesuchenden über die unterschiedlichen Ersteinschätzungssysteme bis hin zur Auslösung eines Besuches.

Ein kooperativer Lösungsansatz ist mit wenig Aufwand herstellbar: Gehen Hilfeersuchen mit niedriger Priorität beim Rettungsdienst ein, werden sie mithilfe der standardisierten Notfallabfragen (SNA) identifiziert und zur weiteren Ersteinschätzung an die Leitstelle der Kassenärztlichen Versorgung weitergeleitet. Alle dort eingehenden oder vom Rettungsdienst weitergeleiteten Anrufe werden nach dem einheitlichen und schon eingeführten Ersteinschätzungsverfahren (SmED) weiter aufgeschlüsselt. Je nach Einschätzung kann entweder eine telemedizinische Beratung angeboten werden oder eine Vermittlung in die Regelversorgung erfolgen. Sollte ein Besuch des Patienten oder der Patientin notwendig sein, wird der Fall an den Rettungsdienst zurückgegeben. Der telemedizinische ärztliche Dienst in der kassenärztlichen Leitstelle kann unterstützend einbezogen werden.

 

Künftige Patientensteuerung in der außerklinischen Akut- und Notfallversorgung[2]

 

Die notwendigen Voraussetzungen 

1. Die Struktur der Rettungsdienste ist in der Bundesrepublik zu kleinteilig. Eine KV kann nicht mit einer Vielzahl regional unterschiedlich aufgestellter Rettungsdienste jeweils eigene Verfahren entwickeln. Dies spricht für eine stärkere Konzentration von Rettungsdiensten und deren Leitstellen. Vorreiter könnten und sollten daher die Länder sein, die einen einheitlich organisierten Rettungsdienst aufweisen, wie die Stadtstaaten oder das Saarland.

2. Notfallsanitäter beherrschen aufgrund ihrer in der Ausbildung erworbenen Kompetenz die Verfahren zur Stabilisierung und Wiederherstellung vitaler Funktionen. Allgemeinmedizinisches oder geriatrisches Grundwissen sowie Medikamentenkunde fehlen, um eigenständig die Breite des Krankheitsspektrums zu beherrschen. Bayern hat systematisch begonnen, Notfallsanitäter zur Befähigung für diese Aufgabe mit einem Aufbaustudium zu qualifizieren. Dies entspricht dem internationalen Standard. Notwendig wäre eine entsprechende Regelung oder zumindest eine Öffnungsklausel im Notfallsanitätergesetz, um einen bundeseinheitlichen Handlungsrahmen nutzen zu können. Rechtliche Fragen zur Delegation und Ausübung der Heilkunde durch Notfallsanitäter müssen geklärt werden. Dieser Gesundheitsfachberuf besitzt auf der Grundlage des Notfallsanitätergesetzes zwar eine umfangreiche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Die Übernahme von Aufgaben im aufsuchenden Dienst wird davon jedoch bislang nicht erfasst. Notwendig sind dazu weitere klarstellende Formulierungen im Berufsgesetz oder zumindest eindeutige medizinische Leitlinien bzw. Verfahrensregelungen wie SOPs (Standard Operating Procedures). Die im Notfallreformgesetz-Entwurf vorgesehene Formulierung im Paragrafen 75 Absatz 1b (neu) SGB V, dass KVen für den Bereitschaftsdienst auf qualifiziertes nichtärztliches Personal zurückgreifen können, basiert ausschließlich auf dem engen Begriff der Delegation und ist nicht hinreichend.

3. Notwendig ist auch eine Analyse der heute und künftig veranlassten Kosten und die entsprechenden Budgetbereinigungen – ein nicht ganz einfaches Unterfangen angesichts der völlig unterschiedlichen Kosten- und Abrechnungssysteme, die letztendlich immer zu Lasten der Krankenkassen gehen. Hier bedarf es eines Auftrags des Gesetzgebers an die Selbstverwaltung.

 

Fazit

Die Notfallgesetzgebung wird erfahrungsgemäß nur im Abstand von mehreren Jahrzehnten reformiert. Insofern sollte das jetzige Zeitfenster der parlamentarischen Beratungen genutzt werden, um das Gesamtsystem möglichst optimal aufzustellen.  Wenn es um Optimierung und Einsparpotenzial im Gesundheitswesen geht, sollte die Chance auf eine ressourcenschonende Verfahrensvereinfachung zwischen den aufsuchenden Diensten nicht vertan werden.

 

[1] Bertelsmann Stiftung: „Neuordnung der aufsuchenden Notfallversorgung. Optimierung der Schnittstellen zwischen kassenärztlichem Fahrdienst und Rettungsdienst“, 03/26

[2] Mit freundlicher Genehmigung der Bertelsmann Stiftung

 

Lesen Sie vom Autor auch:

„Notfallreform, die vierte“, Observer Gesundheit, 29. Dezember 2025,

„Ein Primärarztsystem allein ist nicht die Lösung“, Observer Gesundheit, 16. Juni 2025.


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