30.08.2022
Mittlerweile werden sie rar – die Normen im Krankenversicherungsrecht, die von der schier unbändigen Novellierungsflut der amtierenden GroKo (noch) nicht erfasst sind. Es wundert deshalb nicht, dass nunmehr auch die „besondere Versorgung“ (§ 140a SGB V) – die Selektivverträge außerhalb der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) nach § 73b SGB V – ins Visier von BMG und in der Folge Koalitionsfraktionen gekommen ist. Nicht weniger als 13 Einzeländerungen und Ergänzungen des 2015 von der GroKo ausdrücklich als verschlankende Neustrukturierung und Bürokratieabbau bei den „Möglichkeiten der Krankenkassen, Einzelverträge mit Leistungserbringern abzuschließen“, eingeführten § …
Der neue Vorstoß des Bundesgesundheitsministers im Rahmen des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) zur zukünftigen Aufgabengestaltung des Innovations-fonds reiht sich nahtlos in eine lange Kette von Maßnahmen ein, das Spannungsverhältnis zwischen der durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) repräsentierten Exekutive und der Selbstverwaltung nachhaltig zu Gunsten des Ministeriums und somit unmittelbaren machtpolitischen Durchgriffs zu verschieben.
Ob detaillistische Vorgaben im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), die „Schaffung“ von 13.000 Pflegekräften, der (vorerst gescheiterte) Versuch einer „BMG-VIP-LANE“ für neue Leistungen am Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vorbei, die zweifelhafte Verwendung von Beitragsgeldern für staatliche Aufgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung …
Im Kern besticht das AMNOG durch seine Einfachheit: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gibt die Vergleichstherapie vor und der Hersteller muss belegen, dass das neue Arzneimittel dieser überlegen ist. Andernfalls steht am Ende nur ein Betrag, der laut Gesetz nicht zu höheren Kosten führen soll, als die Vergleichstherapie.
Als Nachweisquelle für Überlegenheit akzeptiert der G-BA bis auf seltene Ausnahmen nur positive randomisierte klinische Studien. Da die Durchführung einer solchen Studie in der Regel Jahre benötigt, kann der Hersteller dann, wenn der G-BA eine von den vorliegenden (Zulassungs-) Studien abweichende Vergleichstherapie wählt, …
Im Omnibus „Krankenhauspflegeentlastungsgesetz“ gibt es einen weiteren neuen Passagier: die tagesstationäre Behandlung, von der Krankenhauskommission als Tagesbehandlung vorgeschlagen. Kern des Entwurfs des § 115e SGB V: Krankenhäuser sollen im Einvernehmen mit Patientinnen und Patienten geeignete, bisher vollstationär erbrachte Behandlungen bei somatischen Krankheiten als reine Tagesbehandlungen vornehmen können; geschlafen wird zu Hause.
Ziel ist, „die Krankenhäuser kurzfristig zu entlasten, die Überlastungssituationen des Krankenhauspersonals zu verringern und das Personal von vermeidbaren Aufgaben zu entbinden, ohne Leistungen für Patientinnen und Patienten einzuschränken“. Die Intention ist ehrenhaft, bei genauerer Betrachtung der Konstruktion ist ein …
nach oben