Achtung Mogelpackung!

Wie die Altenpflegeausbildung still und heimlich doch noch aufs Abstellgleis gestellt wurde

Daniel Fuchs

Raphael Taufer

Die neue Pflegeausbildung kommt – und das nach zähem Ringen um das Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) und die damit verbundene Generalistik. Das letzte Highlight der parlamentarischen Auseinandersetzung war die erste Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV), die im Deutschen Bundestag abgestimmt wurde. Dies zeigt einerseits die hohe gesellschaftspolitische Relevanz der Pflegeberufe, aber auf der anderen Seite auch die Kontroversen, die bis zum Schluss hinsichtlich deren Ausbildung in und auch außerhalb des Parlaments diskutiert wurden.

Nun kann es losgehen, oder? Nein – nicht so! Denn von der großen öffentlichen Debatte weitgehend unbemerkt gab es zwischen dem Referentenentwurf und der abschließend vom Parlament beschlossenen Verordnung wichtige Änderungen. Dies ist im parlamentarischen Geschäft zwar nicht unüblich, aber in diesem Fall lohnt genaueres Hinsehen: Denn die Krux liegt wie so oft im Detail – und zwar im Informationsvermerk zu den Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf. Hier wird in Punkt 10 schmucklos die „Überarbeitung der Kompetenzen für die Prüfung in der Altenpflege“ konstatiert – ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

 

Prüfungsniveau für Altenpflegeprüfung durchgehend und systematisch abgesenkt

Bei genauer Analyse zeigt sich, dass das Prüfungsniveau der Altenpflegeprüfung (Anlage 4 zu § 28 Absatz 3 Satz 1) durchgehend und systematisch abgesenkt wurde. Aus der Formulierung „breites Verständnis“ wurde ein „ausreichendes Verständnis“, aus „evaluieren“ wurde „bewerten“ und aus „gestalten“ wurde „reflektieren“. Manche Aspekte, wie die „Unterstützung und Förderung der Familiengesundheit“, wurden gar komplett gestrichen. Im Ergebnis wird dadurch innerhalb der neuen Ausbildungsregeln der Berufsabschluss Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der generalisierten Pflegefachfrau/-mann auf einem höheren Kompetenzniveau abgebildet, als für Absolventen in der Altenpflege. Für fachlich Interessierte anders ausgedrückt: Das Kompetenzniveau in der Altenpflege wird in Anlehnung an den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR) auf Stufe 4 abgesenkt, das Prüfungsniveau in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und bei den generalisierten Pflegefachfrauen/-männern verbleibt auf Stufe 5.

Worin liegt hier das Problem? Zunächst wurde der Gleichwertigkeitsanerkennung innerhalb Europas im Rahmen der beruflichen Freizügigkeit für die Altenpflege ein Bärendienst erwiesen: Pflegerische Ausbildungen sind in Europa mindestens auf Niveaustufe 5 des EQR angesiedelt. In der Praxis wird die neue Altenpflegeausbildung gem. PflBRefG also nicht automatisch auf der Grundlage der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ (2005/36/EG) in anderen EU-Mitgliedstaaten akzeptiert werden. Übrigens ein Problem, das es mit der bisherigen Altenpflegeausbildung gem. Altenpflegegesetz – (AltPflG) auch schon gab und das mit dem PflBRefG hätte gelöst werden sollen.

 

Faktisch zwei Kompetenzniveaus – Generalistik ad absurdum geführt

Auch ausbildungspraktisch ergeben sich Fragen, denn faktisch gibt es nun innerhalb der avisierten generalistischen Pflegeausbildungen zwei Kompetenzniveaus, ein niedrigeres für die Altenpflege und höheres für Pflegefachfrauen / -männer und die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Diese unterschiedlichen Kompetenzniveaus müssten insofern konsequenterweise auch in der PflAPrV in den ersten zwei Jahren zum Ausdruck kommen, denn hier werden qua Gesetz alle Auszubildenden gemeinsam unterrichtet. Dies ist jedoch mitnichten der Fall. Praktisch bedeutet das, die Auszubildenden in der Altenpflege werden die ersten beiden Jahre auf dem gleichen Niveau ausgebildet, wie die generalisierten Pflegefachfrauen / -männer und die Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen, um dann im dritten Jahr auf einem niedrigeren Niveau ihren Abschluss zu machen. Neben der Frage, wie dies praktisch in der Ausbildung umgesetzt werden soll, ist dies hinsichtlich der systematisch aufeinander aufbauenden curricularen Strukturen Nonsens.

Das größte Problem ist jedoch, dass sich die generalistische Ausbildung im PflBRefG und damit auch im Referentenentwurf der PflAPrV schon als Generalistik “light“ herausstellte. Die nunmehr angedachte Einführung unterschiedlicher Qualifikationsniveaus zwischen den Ausbildungsabschlüssen führt die generalistische Ausbildung und den damit gewünschten Mehrwert (Imagegewinn, Gleichwertigkeit zu anderen Pflegeausbildungen, Angleichung des Vergütungsniveaus, etc.) für die Altenpflege ad absurdum. Außerdem ist damit ein wichtiges Argument für die generalistische Pflegeausbildung, nämlich die Angleichung der Qualifikationsniveaus, schlicht passé.

 

Korrekturchance für den Bundesrat

Etwas verkürzt könnte man sagen: Das PflBRefG entpuppt sich durch die jetzt in der PflAPrV verankerten unterschiedlichen Qualifikationsniveaus für die Altenpflege als Mogelpackung. Der damit verbundene Etikettenschwindel verbirgt, dass für die Altenpflegeausbildung faktisch vieles bzgl. Niveau, Image und Fachkräftegewinnung bleibt, wie es ist und der Status quo zementiert wird. Vor dem Pflegeberufegesetz ist für die Altenpflege also nach dem Pflegeberufegesetz, wobei der Fehler im weniger offensichtlichen Detail liegt. Insofern bleibt zu hoffen, dass sich die Protagonisten im Bundesrat – vor der Abstimmung zur PflAPrV – den Inhalten detaillierter widmen und mithin abwägen, auf welchem Niveau die Ausbildung zur Altenpflege und damit die Versorgung von Millionen pflegebedürftiger Menschen zukünftig in Deutschland sichergestellt werden soll.

 

Daniel Fuchs
Referent Pflege, BKK Dachverband

Raphael Taufer
Referent Pflege, BKK Dachverband


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